Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

EZulV - Erschwerniszulagenvervordnung
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Vom 3. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3497; 2000 S. 1471; 2001 S. 618; 2001 S. 3926; 2002 S. 3177; 21.01.2003 S. 90; 10.09.2003 S. 1798; 22.06.2004 S. 1248; 21.06.2005 S. 1818; 03.06.2008 S. 970 08; 29.07.2008 S. 1582 08a; 05.02.2009 S.160 09; 16.09.2009 S. 3040 09a; 19.11.2010 S. 1552 10; 13.12.2011 S. 2692 11; 15.08.2012 S. 1670 12; 28.11.2012 S. 2369 12a; 11.06.2013 S. 1514 13; 20.08.2013 S. 3286 13a 13b; 25.11.2014 S. 1772 14; 14a; 13.05.2015 S. 706 15; 31.08.2015 S. 1474 15; 19.12.2016 S. 2163 15a; 21.11.2016 S. 2570 16, 16a; 10.04.2017 S. 828 17, 17a; 08.11.2018 S. 1810 18, 18a, 18b; 08.01.2020 S. 27 20; 28.05.2021 S.1228 21; 09.07.2021 S. 2444 21a, 21b, 21c, 21d i.K., 21e i.K.; 20.08.2021 S. 3932 21f i.K; 22.12.2023 Nr. 414 24)
Gl.-Nr.: 2032-1-11-3



Abschnitt 1 11
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 08

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage 13b

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

§ 2a Teilzeitbeschäftigung 13b

Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in § 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Abschnitt 2 11
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

Titel 1 11
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen 15 17a

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
  2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,
  3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
  4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion