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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Vom 13. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 66 vom 15.12.2011 S. 2692)


Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
"Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften".

2. Die Überschriften vor § 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
2. Abschnitt
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

1. Titel
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

"Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

Titel 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten".

3. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Titel
Zulage für Tauchertätigkeit
"Titel 2
Zulage für Tauchertätigkeit".

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
bis zu 5 Metern 12,82 Euro,
von mehr als 5 Metern 15,56 Euro,
von mehr als 10 Metern 19,33 Euro,
von mehr als 15 Metern 24,90 Euro.
"Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit
  1. bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 12,82 Euro,
  2. bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern 15,56 Euro,
  3. bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern 19,33 Euro,
  4. bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 24,90 Euro."

5. Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Titel
Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen
"Titel 3
Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen".

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "täglich 3,83 Euro" durch die Wörter "3,83 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Satz 1 ausgeübt wird" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Zulage wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt."

7. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt."

8. Die Überschrift vor § 12 wird wie folgt gefasst:

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4. Titel
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an
Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
"Titel 4
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes".

9. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:

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5. Titel
Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst
"Titel 5
Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst".

10. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. Titel
Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter
"Titel 6
Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter".

11. Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:

alt

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