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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Vom 16. September 2009
(BGBl. I Nr. 60 vom 24.09.2009 S. 3040)



Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 35 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "zur Hälfte" durch die Wörter "in Höhe von 75 vom Hundert" ersetzt.

2. § 22a wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird das Wort "Bordwart" durch das Wort "Flugtechniker" ersetzt.

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden das Wort "Bordwart" durch das Wort "Flugtechniker" und die Angabe "176,40 Euro" durch die Angabe "230 Euro" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden das Wort "Bordwart" durch das Wort "Flugtechniker" und die Angabe "132,94 Euro" durch die Angabe "180 Euro" ersetzt.

ccc) In Nummer 3 wird die Angabe "46,02 Euro" durch die Angabe "60 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "4,60 Euro" durch die Angabe "6 Euro" ersetzt.

Artikel 2

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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