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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

HWBG - Hessisches Weiterbildungsgesetz
Gesetz zur Finanzierung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Land Hessen

- Hessen -

Vom 25. August 2001
(GVBl. I vom 25.08.2001 S. 370; ...; 28.06.2023 S. 477; 17.11.2025 Nr. 82 25)
Gl.-Nr.: 73-19



I. Teil
Grundsätze

§ 1 Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens 25

(1) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 8 sowie anerkannte landesweite Organisationen in freier Trägerschaft nach § 14 und ihre Mitgliedseinrichtungen, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens geplant und durchgeführt werden, die einen Bedarf an Bildung neben Schule, Hochschule, Berufsausbildung und außerschulischer Jugendbildung decken. Daneben können auch rechtlich selbstständige berufliche Schulen nach § 127e des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2025 (GVBl. 2025 Nr. 38), und Verbünde des HESSENCAMPUS nach § 4 Abs. 2, soweit sie der Weiterbildung dienen, einbezogen werden. Der Bereich der Weiterbildung ist ein bedeutsamer Teil des Bildungswesens. Jede und jeder soll die Möglichkeit haben, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Berufswahl erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen.

(2) Einrichtung der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e. V. - Akademie für musischkulturelle Weiterbildung nach § 12, an deren Trägerschaft das Land Hessen durch das für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständige Ministerium beteiligt ist. Sie ist eine überregionale Einrichtung der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Sie unterhält einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb, der fester Bestandteil ihrer besonderen Arbeitsweise ist.

(3) Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Lehrveranstaltungen sind allgemein zugänglich. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann aus pädagogischen Gründen oder nach dem Willen eines Auftraggebers von bestimmten Vorkenntnissen oder anderen Bedingungen abhängig gemacht werden.

(4) Die Veranstaltungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass jedem, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme möglichst erleichtert wird. Der Veranstalter teilt frühzeitig mit, welche Veranstaltungsräume barrierefrei im Sinne des § 3 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161), sind.

§ 2 Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens 25

(1) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben als Bildungsdienstleister die Aufgabe, die Grundversorgung an Weiterbildung sicherzustellen und durch ihre Angebote die Weiterbildungsbeteiligung zu fördern. Ihr Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung sowie der Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes, berücksichtigt die Bildung für nachhaltige Entwicklung und schließt die Vorbereitung auf den Erwerb von Schulabschlüssen sowie Gesundheitsbildung, Eltern-, Familien-, Frauen- und Männerbildung unter Berücksichtigung des Gender Mainstreaming Prinzips ein.

(2) Weiterbildung ist als Teil lebensbegleitenden Lernens für die Bildung von Erwachsenen kontinuierlich weiterzuentwickeln. Angebote lebensbegleitenden Lernens für Erwachsene sind auf die individuellen, regionalen und gesellschaftlichen Bildungsbedürfnisse auszurichten. Diesen Grundsätzen ist auch die Weiterbildungsberatung verpflichtet.

(3) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Gestaltung der Curricula und Bildungsstandards.

§ 3 Sicherung der Weiterbildung 25

Die Sicherung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung wird durch Einrichtungen der Weiterbildung der kreisfreien Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung ( § 8) sowie durch anerkannte landesweite Organisationen in freier Trägerschaft ( § 14) gewährleistet.

§ 4 Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens

(1) Bei den Bildungsdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes können die Einrichtungen der Weiterbildung regional und landesweit bildungsbereichs- und trägerübergreifend zusammenarbeiten.

(2) Berufliche Schulen, Schulen für Erwachsene und Volkshochschulen können zur Verbesserung und zur Ausweitung ihrer Bildungsdienstleistungen regionale Verbünde bilden. Die Verbünde tragen den Namen HESSENCAMPUS mit einem regionalen Zusatz. Sie können mit weiteren öffentlichen Einrichtungen wie Beschäftigungsgesellschaften, der Sozial- und Jugendhilfe, der Agentur für Arbeit und mit privaten Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung kooperieren.

(3) Rechtlich selbstständige berufliche Schulen nach § 127e des Hessischen Schulgesetzes sind Bestandteil des regionalen Verbundes von HESSENCAMPUS.

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