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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bedarfsgewerbeverordnung
- Hessen -

Vom 29. November 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 09.12.2016 S. 222)



Aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Bedarfsgewerbeverordnung vom 12. Oktober 2011 (GVBl. I S. 664) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1

(1) Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können:

  1. in Videotheken und öffentlichen Bibliotheken im Sinne von § 5 Abs. 1 des Hessischen Bibliotheksgesetzes vom 20. September 2010 (GVBl. I S. 295) ab 13 Uhr für bis zu sechs Stunden,
  2. im Bestattungsgewerbe,
  3. in Garagen und Parkhäusern,
  4. in
    1. Brauereien,
    2. Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein sowie
    3. in Betrieben des Großhandels, die die Erzeugnisse der in Buchst. a und b genannten Betriebe vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft
  5. jeweils vom 1.April bis 31. Oktober für bis zu acht Stunden,
  6. in Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober für bis zu acht Stunden,
  7. im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu sechs Stunden,
  8. in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,
  9. im Buchmachergewerbe zur Annahme von Wetten für Veranstaltungen für bis zu sechs Stunden,
  10. in Dienstleistungsunternehmen mit der Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und der Beratung per Telekommunikation,
  11. in Lotto- und Totogesellschaften mit der elektronischen Geschäftsabwicklung für bis zu acht Stunden.

(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 9 gelten nicht am Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag.

(3) Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach Abs. 1 Nr. 9 ist der Aufsichtsbehörde vor der erstmaligen Beschäftigung anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere enthalten:

  1. Angaben zur Notwendigkeit der Arbeiten,
  2. die Zahl der Beschäftigten und
  3. die Arbeitszeiten der Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen.

Wesentliche Veränderungen sind anzuzeigen.

" § 1

(1) Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können:

  1. im Bestattungsgewerbe,
  2. in Garagen und Parkhäusern,
  3. in
    1. Brauereien,
    2. Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein sowie
    3. in Betrieben des Großhandels, die die Erzeugnisse der in Buchst. a und b genannten Betriebe vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft,
  4. in Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft,
  5. im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu sechs Stunden,
  6. in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,
  7. im Buchmachergewerbe zur Annahme von Wetten für Veranstaltungen für bis zu sechs Stunden.

(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 7 gelten nicht am Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag. Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten jeweils vom 1. April bis 31. Oktober für bis zu acht Stunden."

2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe "2016" durch "2021" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 16/1980

ENDE

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