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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht

BedGewV - Bedarfsgewerbeverordnung
Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
*
- Hessen -

Vom 12. Oktober 2011
(GVBl. I Nr. 21 vom 01.11.2011 S. 664; 29.11.2016 S. 222 16: 11.09.2021 S. 584 21)



Aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), verordnet die Landesregierung:

§ 1 16 21

(1) Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können:

  1. im Bestattungsgewerbe,
  2. in Garagen und Parkhäusern,
  3. im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu sechs Stunden,
  4. in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,
  5. im Buchmachergewerbe zur Annahme von Wetten für Veranstaltungen für bis zu sechs Stunden.

(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gelten nicht am Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag.

(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 7 gelten nicht am Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag. Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten jeweils vom 1. April bis 31. Oktober für bis zu acht Stunden.

§ 2 16 21

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.


*) GVBl. II 50-49

ENDE

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(Stand: 12.10.2021)

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