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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgewerbeverordnung
- Hessen -

Vom 11. September 2021
(GVBl. Nr. 34 vom 24.09.2021 S. 584)



Aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Bedarfsgewerbeverordnung vom 12. Oktober 2011 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 222), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1

(1) Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können:

  1. im Bestattungsgewerbe,
  2. in Garagen und Parkhäusern,
  3. in
    1. Brauereien,
    2. Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein sowie
    3. in Betrieben des Großhandels, die die Erzeugnisse der in Buchst. a und b genannten Betriebe vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft,
  4. in Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft,
  5. im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu sechs Stunden,
  6. in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,
  7. im Buchmachergewerbe zur Annahme von Wetten für Veranstaltungen für bis zu sechs Stunden.
" § 1

(1) Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können:

  1. im Bestattungsgewerbe,
  2. in Garagen und Parkhäusern,
  3. im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu sechs Stunden,
  4. in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,
  5. im Buchmachergewerbe zur Annahme von Wetten für Veranstaltungen für bis zu sechs Stunden.

(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gelten nicht am Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag."

2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe "2021" durch "2028" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 212115

ENDE

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(Stand: 12.10.2021)

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