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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 30. April 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 08.05.2018 S. 69)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 467), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Als neue Nr. 1 wird eingefügt:

"1. die Rechte der Kinder und Jugendlichen im Sinne des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen beachtet werden,"

b) Die bisherigen Nr. 1 bis 3 werden die Nr. 2 bis 4.

2. § 25a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Der Träger einer Tageseinrichtung hat in der Regel einmal jährlich dem nach § 15 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Jugendamt die tatsächlichen Umstände betreffend die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 mitzuteilen."

3. In § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 werden die Angabe " § 6 Abs. 1" durch " § 11" und die Angabe "in der Fassung vom 1. Juli 2006 (GVBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679)," durch "vom 15. September 2016 (GVBl. S. 162)" ersetzt.

4. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für Tageseinrichtungen, welche die Grundsätze und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen (Bildungs- und Erziehungsplan)zur Grundlage ihrer pädagogischen Arbeit machen, wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 100 Euro für jedes in der Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind gewährt. "Für Tageseinrichtungen, welche die Grundsätze und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen (Bildungs- und Erziehungsplan) zur Grundlage ihrer pädagogischen Arbeit machen, wird eine Pauschale in Höhe von bis zu
  1. 170 Euro im Jahr 2018,
  2. 225 Euro im Jahr 2019 und
  3. 300 Euro ab dem Jahr 2020

für jedes in der Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind gewährt."

bb) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. mindestens eine in der Tageseinrichtung beschäftigte Fachkraft an Fortbildungen zum Bildungs- und Erziehungsplan teilgenommen hat oder die Tageseinrichtung durch eine entsprechend qualifizierte Fachberatung kontinuierlich zur pädagogischen Arbeit nach den Grundsätzen und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans beraten und begleitet wird. "2. mindestens 25 Prozent der in der Tageseinrichtung beschäftigten Fachkräfte an Fortbildungen zum Bildungs- und Erziehungsplan im Umfang von mindestens drei Tagen teilgenommen haben, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, und die Tageseinrichtung durch eine entsprechend qualifizierte Fachberatung kontinuierlich zur pädagogischen Arbeit nach den Grundsätzen und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans beraten und begleitet wird."

b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 90 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise die Teilnahme- und Kostenbeiträge übernimmt" durch die Wörter "aus Familien, für die einkommensabhängige Leistungen Dritter an den Träger der Tageseinrichtung erbracht werden oder bis zu einer Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag erbracht wurden" ersetzt.

5. § 32a wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Für jedes Kind,

  1. für das eine Pauschale nach Satz 1 gewährt wird und
  2. das von einer Tagespflegeperson betreut wird, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Grundlage seiner Satzung wegen ihrer Teilnahme an einer Fortbildung zum Bildungs- und Erziehungsplan einen erhöhten Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch leistet,

wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 100 Euro gewährt, wenn für die Fortbildung ein Umfang von mindestens drei Tagen und ein Abstand von höchstens fünf Jahren festgelegt ist."

b) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b werden vor dem Wort "im" die Wörter "in der Regel" eingefügt.

6. In § 32b Abs. 1 und 2 wird die Angabe "500" jeweils durch "550" ersetzt.

7. § 32c wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 32c Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag

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