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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB VIII

HKJGB - Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch
- Hessen -

Vom 18. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 24 vom 27.12.2006 S. 698; 16.12.2011 S. 820; 25.03.2013 S. 110; 23.05.2013 S. 207; 15.10.2014 S. 241; 28.09.2015 S. 366; 18.12.2017 S. 467 17; 30.04.2018 S. 69 18, 18a; 13.09.2018 S. 590 18b; 25.06.2020 S. 436 20, 20a; 13.10.2022 S. 499 22; 09.12.2022 S. 759 22a; 21.06.2023 S. 607 23)
Gl.-Nr.: 34-56


vgl. vom Bundesrecht abw. Länderrecht

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Jugendhilfe 18

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und ihrer Familien nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe dient der Verwirklichung der Ziele nach § 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Jugendhilfe soll darauf hinwirken, positive Entwicklungsbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen und zu erhalten. Sie soll Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt schützen.

(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen sind Maßnahmen zu treffen, die die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zum Ziel haben.

(3) Bei ihrer Aufgabe, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, soll die Jugendhilfe darauf hinwirken, dass

  1. die Rechte der Kinder und Jugendlichen im Sinne des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen beachtet werden,
  2. die Integration junger Menschen mit Behinderung sowie die Inklusion nach Maßgabe des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gefördert wird,
  3. die sozialen und kulturellen Interessen und Bedürfnisse junger Menschen mit Migrationshintergrund und ihrer Familien berücksichtigt werden und
  4. bedarfsgerechte und differenzierte Angebote und Einrichtungen der Jugendhilfe allen Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und ihren Familien gleichermaßen zugänglich sind.

§ 2 Beteiligung von jungen Menschen und Familien

Junge Menschen und ihre Familien sollen an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden örtlichen und überörtlichen Planungen in angemessener Weise beteiligt werden.

§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe

(1) Die Leistungen der Jugendhilfe werden von den Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe sowie von kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden erbracht.

(2) Andere Aufgaben werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Träger der freien Jugendhilfe können, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(3) Die Träger der Jugendhilfe gewährleisten das Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in einem demokratischen Gemeinwesen.

(4) Die Träger der Jugendhilfe arbeiten partnerschaftlich zusammen; dabei ist die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(5) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(6) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.

§ 4 Aufgaben des Landes, Sozialberichterstattung

(1) Das Land unterstützt, fördert und regt die Tätigkeit der freien und öffentlichen Jugendhilfe sowie deren Weiterentwicklung an. Es wirkt auf einen bedarfsgerechten und qualitativ ausgeglichenen Ausbau der Einrichtungen und Angebote im ländlichen und städtischen Bereich unter Beachtung der Grundsätze der Pluralität und Subsidiarität sowie der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen hin.

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen der obersten Landesjugendbehörde die für eine Sozialberichterstattung notwendigen Informationen zur Verfügung.

§ 5 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt

(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die nach Abs. 2 zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden.

(2) Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Landkreises auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde diese zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmen, wenn

  1. die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gewährleistet ist und

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