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Regelwerk

Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
- Hessen -

Vom 10. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 93 vom 12.12.2025)


Artikel 1

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 2 werden ein Komma und das Wort "Ombudsstelle" angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Familienähnliche Betreuungsformen"

(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
c) Nach der Angabe zu § 25d wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25e Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter"

2. In § 1 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "die Integration junger Menschen mit Behinderung sowie" gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Ombudsstelle" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Für Hessen nimmt die Ombudsstelle für Kinder- und Jugendrechte in Hessen e. V. die Aufgaben nach § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr. Die in der Ombudsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Diese Pflicht besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort."

4. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Altersbeschränkung nach Satz 3 gilt nicht für beratende Mitglieder, die selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vertreten."

4a. In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter "der Integration junger Menschen mit Behinderung sowie" gestrichen.

4b. § 9 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nr. 7 wird als Nr. 8 angefügt:

"8. eine Person zur Vertretung der Ombudsstelle nach § 2 Abs. 2 Satz 1."

5. Nach § 15 wird als § 15a eingefügt:

" § 15a Familienähnliche Betreuungsformen

Eine familienähnliche Betreuungsform der Unterbringung, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden ist, ist auch dann Einrichtung im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie unter der Verantwortung eines Trägers steht, der

  1. die Umsetzung der Konzeption und des Hilfeplans,
  2. die fachliche Steuerung der Hilfen,
  3. die Qualitätssicherung,
  4. die Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung des Personals und
  5. die Außenvertretung

gewährleistet."

6. In § 21 Satz 1 werden nach dem Wort "Verfahren" ein Komma eingefügt und das Wort "oder" gestrichen und werden nach dem Wort "Betreuungsformen" die Wörter "oder multiprofessioneller und multidimensionaler Rahmenbedingungen für den Betrieb von Einrichtungen" eingefügt.

7. § 25b wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nr. 13

13. Personen mit einer Ausbildung im In- oder Ausland, die das für das Schulwesen oder für das Hochschulwesen zuständige Ministerium als gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 12 genannten Fachkräfte anerkannt hat,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nr. 14 und 15 werden Nr. 13 und 14 und in Nr. 14 werden die Wörter "Heilerziehungspfleger und" durch das Wort "Heilerziehungspfleger," ersetzt.

cc) Nach Nr. 14 wird als neue Nr. 15 eingefügt:

"15. Personen mit einer Ausbildung im In- oder Ausland, die das für das Schulwesen oder für das Hochschulwesen zuständige Ministerium als gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 14 genannten Fachkräfte anerkannt hat und"

dd) Folgende Sätze werden angefügt:

"Abweichend von Satz 1 Nr. 16 können im Umfang von insgesamt 20 Creditpoints Leistungen nach Satz 1 Nr. 16 Buchst. a bis d auch im Rahmen von nach Einschätzung des für Jugendhilfe zuständigen Ministeriums geeigneten Fort- und Weiterbildungen erbracht worden sein. Für die Feststellung der Eignung nach Satz 1 Nr. 16 in Verbindung mit Satz 2 ist im Falle eines im Ausland abgeschlossenen Studiengangs zusätzlich eine Tätigkeit in einer Tageseinrichtung im Inland für einen Zeitraum von einem Jahr nachzuweisen, bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Zeitraum entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung. Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium kann in begründeten Ausnahmefällen bei Teilzeitbeschäftigung den Zeitraum nach Satz 3 verkürzen."

b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Mit der von der Arbeit in der Kindergruppe freigestellten Leitung einer Tageseinrichtung können über die in Abs. 1 genannten Fachkräfte hinaus Personen mit einem im In- oder Ausland abgeschlossenen Studiengang des Sozialmanagements, der mindestens einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des auf der Internetseite www.dqr.de/ veröffentlichten Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht, betraut werden, die im Umfang von mindestens 200 Unterrichtsstunden Kompetenzen für die Leitungstätigkeit im frühpädagogischen Bereich durch Fort- oder Weiterbildung erworben haben."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

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