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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes
- Hessen -
Vom 28. September 2015
(GVBl. I Nr. 22 vom 07.10.2015 S. 366)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241), wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 5 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 369)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Verordnung vom 21. November 2014 (GVBl. S. 300)," eingefügt.
2. § 32 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Zur Unterstützung der gemeinsamen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung bis zum Schuleintritt in einer Tageseinrichtung wird für jedes Kind mit Behinderung, für das der Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung der Maßnahmepauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, eine Pauschale in Höhe von bis zu 2.340 Euro zuzüglich eines Betrages von bis zu
wöchentlicher Betreuungszeit gewährt."
3. In § 39 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 190)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 4. September 2013 (GVBl. S. 539)" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes
Das Kindergesundheitsschutz-Gesetz vom 14. Dezember 2003 (GVBl. I S. 856), geändert durch Gesetz vom 3. September 2012 (GVBl. S. 235), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2433, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613)," gestrichen und werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2529, 3632)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 3. August 2013 (BGBl. I S. 3154)," eingefügt.
2. In § 2 wird die Angabe "Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622)" durch "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1434)" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Zur Vermeidung von Fehlmeldungen ist das Hessische Kindervorsorgezentrum zuvor berechtigt, sich bei der bisher behandelnden Ärztin oder dem bisher behandelnden Arzt des jeweiligen Kindes zu informieren, ob die entsprechende Früherkennungsuntersuchung bei ihr oder bei ihm zwischenzeitlich durchgeführt wurde. Die bisher behandelnde Ärztin oder der bisher behandelnde Arzt ist verpflichtet, dem Hessischen Kindervorsorgezentrum dies unverzüglich mitzuteilen."
b) In Abs. 8 wird das Wort "Meldedatenübermittlungsverordnung" durch "Meldedaten-Übermittlungsverordnung" ersetzt und werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 423)," das Wort "zuletzt" eingefügt und die Angabe "14. Dezember 2003 (GVBl. I S. 856)" durch "27. September 2012 (GVBl. S. 299)" ersetzt.
4. § 5 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die zur Wiederherstellung des Personenbezugs erforderlichen Zuordnungsregeln sind getrennt bei einer Treuhandstelle zu verwahren, die durch Rechtsverordnung der für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers bestimmt wird. | "Die zur Wiederherstellung des Personenbezugs erforderlichen Zuordnungsregeln sind getrennt bei der Landesärztekammer Hessen als Treuhandstelle zu verwahren." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (08.10.2025) in Kraft. Abweichend hiervon tritt Art. 2 Nr. 4 am 1. Januar 2016 in Kraft.
| ENDE |
(Stand: 24.11.2025)
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