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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen
- Hessen -

Vom 27. Juni 2022
(GVBl. Nr. 23 vom 08.07.2022 S. 397)



Aufgrund des § 5 Abs. 6, des § 6 Abs. 5, des § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 23 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322), verordnet der Minister für Soziales und Integration, hinsichtlich der §§ 12 bis 22 und 40 bis 53 im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

Artikel 1

Die Ausführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 29. November 2017 (GVBl. S. 436) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:

alt neu
Stationäre und Teilstationäre Einrichtungen "Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen"

b) Die Angaben "Anlage 1 (zu § 5 Abs. 4) Fachkräfte und qualifizierte Hilfskräfte in Einrichtungen der Altenhilfe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen", "Anlage 2 (zu § 5 Abs. 4) Fachkräfte und qualifizierte Hilfskräfte in Einrichtungen der Behindertenhilfe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen" und Anlage 3 (zu § 8) Funktions- und Tätigkeitsfelder für Fort- und Weiterbildungen" werden gestrichen.

2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

alt neu
Stationäre und Teilstationäre Einrichtungen "Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen"

3. In § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b wird die Angabe "16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1670)" durch "8. November 2021 (BGBl. I S. 4791)" ersetzt.

4. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter "stationäre Einrichtung" durch die Angabe "Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird das Wort "stationären" gestrichen.

5. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird

Die Zustimmung soll in der Regel für die Leitung von höchstens zwei Einrichtungen erteilt werden.

aufgehoben.

b) In Satz 3 wird die Angabe "und 2 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 werden die Wörter "Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelferin oder zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer, zur staatlich anerkannten Krankenpflegehelferin oder zum staatlich anerkannten Krankenpflegehelfer abgeschlossen hat oder eine andere" und "in der Pflege" gestrichen.

b) Abs. 4 wird

(4) Als Ausbildung nach Abs. 2 und 3 gelten insbesondere die in Anlage 1 und 2 angeführten Qualifikationen für die dort genannten Funktionsbereiche.

aufgehoben.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)" durch "20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)" ersetzt und wird nach dem Wort "Praktikanten" das Wort "oder" eingefügt.

cc) Als Nr. 3 wird eingefügt:

"3. zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nach dem Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099),"

dd) Folgende Sätze werden angefügt:

" § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 kann auf die Vorlage eines Führungszeugnisses bei höchstens vier Wochen dauernden Praktika durch Schülerinnen und Schüler sowie bei Personen nach Nr. 3 verzichtet werden."

b) Abs. 2 Satz 1 wird

§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

aufgehoben.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "des" durch die Wörter "und Feststellung des individuellen" ersetzt.

bb) Die Nr. 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Festlegung von Zielen und Maßnahmen in Betreuungs- und Pflegeprozessen sowie deren Evaluation,

3. die Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner über Maßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung,

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