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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht; Betreuung

HGBPAV - Ausführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen
- Hessen -

Vom 29. November 2017
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2017 S. 436; 27.06.2022 S. 397 22; 19.06.2023 S. 421 23)
Gl.-Nr.: 34-75



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 5 Abs. 6, des § 6 Abs. 5, des § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 23 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322), verordnet der Minister für Soziales und Integration, hinsichtlich der § § 12 bis 22 und 40 bis 53 im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

Erster Teil
Personelle Anforderungen

Erster Abschnitt 22
Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen

§ 1 Persönliche Anforderungen an Leitungskräfte 22 23

(1) Leitungskräfte müssen Gewähr dafür bieten, dass die Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.

(2) Leitungskraft kann nicht sein, wer unzuverlässig ist. Unzuverlässig sind Personen,

  1. die rechtskräftig verurteilt worden sind wegen
    1. eines Verbrechens,
    2. einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. bei denen sonstige Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und ihrer Rechtsgüter nicht hinreichend sicherstellen.

Unzuverlässig sind in der Regel Personen,

  1. die außer in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 rechtskräftig verurteilt worden sind
    1. wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, einer Insolvenzstraftat oder einer gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Jugendstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen,
    2. innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Straftat nach den § § 29 bis 30 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BAnz AT 20. Dezember 2022 V1), oder
  2. gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 20 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift eines anderen Bundeslandes innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist.

Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat sich zur Prüfung der Zuverlässigkeit vor einer Einstellung sowie bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit während des Beschäftigungsverhältnisses ein Führungszeugnis vorlegen zu lassen.

§ 2 Einrichtungsleitung 22

Die Leitung einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen umfasst insbesondere die verantwortliche Wahrnehmung der Personalführung, die Organisation und Koordination übergeordneter Betriebsabläufe, die Kontrolle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie die Verfügbarkeit als Ansprechpartner für die Bewohnerinnen und Bewohner. Zur Leitung einer Einrichtung ist fachlich geeignet, wer

  1. mindestens eine regelhaft auf drei Jahre angelegte Ausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf oder ein Studium abgeschlossen hat, die oder das fachlich dazu befähigt, eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen zu leiten, insbesondere Berufsausbildungen und Studiengänge des Sozial- und Gesundheitswesens, des kaufmännischen Bereichs oder der öffentlichen Verwaltung, und
  2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

§ 3 Pflegedienstleitung

Die Pflegedienstleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuungs- und Pflegeleistungen in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in angemessener Qualität entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegerischmedizinischer Erkenntnisse erbracht werden. Dies umfasst insbesondere die Umsetzung des Pflegekonzeptes, die Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege im Kontext zu einer sachgerechten Pflegedokumentation, die Dienstplangestaltung, die Personalführung sowie die Verfügbarkeit als Ansprechpartner für die Bewohnerinnen und Bewohner. Zur Pflegedienstleitung ist fachlich geeignet, wer die Anforderungen des § 71 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.

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