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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen
- Hessen -

Vom 19. Juni 2023
(GVBl. Nr. 20 vom 30.06.2023 S. 421)



Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 23 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), verordnet der Minister für Soziales und Integration:

Artikel 1

Die Ausführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 29. November 2017 (GVBl. S. 436), geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2022 (GVBl. S. 397), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b wird die Angabe "8. November 2021 (BGBl. I S. 4791)" durch "16. Dezember 2022 (BAnz AT 20. Dezember 2022 V1)" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) In Einrichtungen nach § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen mit bis zu 20 nicht pflegebedürftigen und bis zu vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern ist mindestens eine Vollzeitstelle mit Fachkräften zu besetzen. Wird die in Satz 1 genannte Zahl der nicht pflegebedürftigen oder der pflegebedürften Bewohnerinnen und Bewohner überschritten, ist mindestens die Hälfte der Stellenanteile des Betreuungs- und Pflegepersonals durch Fachkräfte zu besetzen (Fachkraftquote). Zusätzliches Pflege ode Betreuungspersonal nach § 85 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt bei der Berechnung der Fachkraftquote unberücksichtigt. "(2) In Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen haben Einrichtungsbetreiberinnen und Einrichtungsbetreiber sicherzustellen, dass die Gesamtzahl der Beschäftigten und ihre Qualifikation ausreichen, um den Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner zu erfüllen (Fachkraftquote). Die Fachkraftquote ist erfüllt, wenn mindestens das Personal eingesetzt wird, das nach Anzahl und Qualifikation der Beschäftigten in Verträgen nach dem Fuenften, Neunten, Elften oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch für die jeweilige Einrichtung vereinbart ist. Sofern keine der in Satz 2 genannten Verträge bestehen, ist die Fachkraftquote bei vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, wenn die Personalanhaltswerte nach § 113c Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingehalten werden. Sofern kein Fall des Satz 2 oder 3 vorliegt, ist die Fachkraftquote erfüllt, wenn in Einrichtungen nach Satz 1 mit
  1. bis zu 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen oder Bewohnern und bis zu vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen oder Bewohnern mindestens eine Vollzeitstelle mit Fachkräften besetzt ist oder
  2. mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen oder Bewohner mindestens die Hälfte der Stellenanteile des Betreuungs- und Pflegepersonals durch Fachkräfte besetzt ist.

Zusätzliches Pflege- oder Betreuungspersonal nach § 85 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt bei der Berechnung der Fachkraftquote unberücksichtigt."

b) In Abs. 4 werden nach dem Wort "sind" ein Semikolon und die Angabe "dies gilt insbesondere für Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen" eingefügt.

c) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Die zuständige Behörde kann im Rahmen einer Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen von Abs. 2 Satz 2 und 3 abweichende höhere Anforderungen an Anzahl und Qualifikation der Beschäftigten in dieser Einrichtung festlegen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

ID 231364

ENDE

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