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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

HmbBeihVO - Hamburgische Beihilfeverordnung
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen

- Hamburg -

Vom 12. Januar 2010
(GVBl. Nr. 2 vom 15.01.2010 S. 6; 26.01.2010 S. 23 10; 04.11.2014 S. 470 14; 29.11.2016 S. 489 16)
Gl.-Nr.: 2030-1-90



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Auf Grund von § 80 Absatz 11 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) wird verordnet:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungszweck

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen nach § 80 Absatz 11 HmbBG. Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

§ 2 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

(1) Bei der Anwendung des § 80 Absatz 4 Satz 1 HmbBG, wonach Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind, ist die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen

  1. einer Ärztin oder eines Arztes nach den Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 211), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325),
  2. einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818), geändert am 18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721),
  3. einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes nach der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325),

in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen. Die Aufwendungen gelten bis zum Schwellenwert der Gebührenrahmen als angemessen. Höhere Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände vorliegen; sie sind von der Ärztin oder vom Arzt oder von der Psychotherapeutin oder vom Psychotherapeuten oder von der Zahnärztin oder vom Zahnarzt zu begründen. Aufwendungen für Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers sind bis zum Mittelwert der 1983 abgerechneten Durchschnittshonorare (1985 erfasst im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker der Deutschen Heilpraktikerverbände Neuauflage in Euro zum 1. Januar 2002), höchstens jedoch bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen, beihilfefähig.

(2) Über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann insoweit Gutachten einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten Gutachterin oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Gutachters oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten Stelle einholen.

(3) Nicht beihilfefähig sind Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in der jeweils geltenden Fassung. Die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung gilt ebenfalls als Sach- und Dienstleistung. Bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen zum Beitrag zur Krankenversicherung gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch

  1. Festbeträge nach den Vorschriften des SGB V für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel sowie für die Beförderung,
  2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass eine mögliche Sach- und Dienstleistung nicht als solche in Anspruch genommen worden ist.

Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in der jeweils geltenden Fassung, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet sind.

(4) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Kostenanteile und Zuzahlungen.

(5) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen nach §§ 5 bis 24 und 26, die für die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gemäß § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 Euro übersteigt. Dies gilt nicht für Aufwendungen, für die der Ehegattin oder dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner trotz aus-reichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder die Leistungen insoweit auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung).

(6) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Beamtinnen und Beamte, denen auf Grund des Hamburgischen Beamtengesetzes Heilfürsorge zusteht.

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