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Regelwerk

HmbBG - Hamburgisches Beamtengesetz
- Hamburg -

Fassung vom 29. November 1977
(HmbGVBl. S. 367; ...; 01.07.1993 S. 149, 151; 09.03.1994 S. 75; 07.09.1995 S. 207; 02.09.1996 S. 219, 220; 23.12.1996 S. 360; 11.06.1997 S. 193; 25.05.1999 S. 95; 27.04.2000 S. 85; 30.01.2001 S. 19; 18.07.2001 S. 171, 200; 27.05.2003 S. 138, 149; 18.02.2004 S. 67, 69, 90; 23.06.2004 S. 274; 28.12.2004 S. 511; 01.03.2005 S. 54; 03.06.2005 S. 226 05; 21.09.2005 S. 400 05a; 04.09.2006 S. 494 06; 22.12.2006 S. 614; 11.07.2007 S. 236 07; 20.12.2007 S.504 07a; 06.02.2008 S. 63 08)
Gl.-Nr.: 2030-1




Abschnitt I
Geltungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt neben den unmittelbar geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes für die Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamte) und für die Beamten der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte), soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf die Beamten der Kirchen und Religionsgesellschaften ist das Gesetz nicht anzuwenden.

Abschnitt II
Beamtenverhältnis

1. Allgemeines

§ 2

Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

§ 3

(1) Oberste Dienstbehörde der Landesbeamten ist der Senat als oberste Verwaltungsbehörde. Oberste Dienstbehörde der Körperschaftsbeamten ist die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte Stelle.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

2. Begründung des Beamtenverhältnisses

§ 4

(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

  1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
  2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 5

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 Absatz 1 verwendet werden soll,
  2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,
  3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
  4. auf Widerruf, wenn der Beamte
    1. einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
    2. nur vorübergehend oder nebenbei für Aufgaben im Sinne des § 4 Absatz 1 verwendet werden soll.

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(2) Zum Ehrenbeamten kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 4 Absatz 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

§ 6

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,
  2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat,
  4. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber),
  5. die für seine Laufbahn erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzt.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in das Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Absatz 4 des EG-Vertrages).

(3) Der Senat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 kann auch in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber); solche Bewerber können berücksichtigt werden, wenn dies von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist oder keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen.

§ 7

(1) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

(2) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn dies von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.

3. Ernennung

§ 8

(1) Einer Ernennung bedarf es

  1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
  2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art ( § 5 Absatz 1),
  3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
  4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte ≫unter Berufung in das Beamtenverhältnis≪ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz ≫auf Lebenszeit≪, ≫auf Zeit≪ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, ≫auf Probe≪, ≫auf Widerruf≪ oder ≫als Ehrenbeamter≪,
  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Fehlen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 in der Ernennungsurkunde die Worte ≫unter Berufung in das Beamtenverhältnis≪, liegt eine Ernennung nicht vor; fehlen nur die dort vorgeschriebenen Zusätze, hat der Beamte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf, ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz ≫auf Zeit≪ enthalten, fehlt aber die Angabe der Zeitdauer der Berufung, gilt der Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz bestimmt ist. Entspricht die Ernennungsurkunde in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummern 2 und 3 nicht der vorgeschriebenen Form, liegt eine Ernennung nicht vor; der Beamte behält seinen bisherigen Rechtsstand.

§ 9

(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

  1. die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
  2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
  3. sich
    1. als Laufbahnbewerber ( § 6 Absatz 1 Nummer 4) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Bestehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
    2. als anderer Bewerber ( § 6 Absatz 4) in einer Probezeit bewährt hat.

Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit setzt voraus, dass dem Beamten ein Amt verliehen ist oder wird.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

§ 10

(1) Der Senat ernennt nach Maßgabe der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg die Landesbeamten, soweit er dieses Recht nicht nach Artikel 45 der Verfassung auf andere Stellen überträgt.

(2) Die Körperschaftsbeamten werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen rückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(4) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 11

Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen oder der ohne Bezüge beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, ist die Übertragung eines anderen Amtes

  1. mit höherem Endgrundgehalt,
  2. beim Wechsel der Laufbahngruppe

nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

4. Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung

§ 12

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 nicht zugelassen war oder
  2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

§ 13

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, wenn

  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. der Ernannte nach § 6 Absatz 2 nicht ernannt werden durfte, eine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 nicht zugelassen war und der Senat die Ausnahme nicht nachträglich zulässt.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt worden war.

(3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

§ 14

(1) In den Fällen des § 12 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 12 Absatz 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.

(2) In den Fällen des § 13 muss die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.

Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.

§ 15

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, sind die bis zu dem Verbot ( § 14 Absatz 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme ( § 14 Absatz 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

5. Laufbahnen

a) Allgemeines

§ 16

Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe der folgenden Grundsätze.

§ 17

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit. Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen, die derselben Laufbahngruppe angehören, gelten als einander gleichwertig. Die Laufbahnvorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

§ 18

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 20 bis 23 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. Die oberste Dienstbehörde wirkt nach diesen Bestimmungen zur Wahrung der Einheitlichkeit, insbesondere zur Sicherung der Ziele des § 122 Absatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, bei der Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Länder zusammen.

§ 190708

(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig.

(2) Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 7 Absatz 1 vorzunehmen.

(3) Während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung sowie vor Feststellung der Eignung für, einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer darf der Beamte nicht befördert werden. Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, dürfen im Wege der Beförderung nicht übersprungen werden. Die Erprobungszeit nach Satz 1 kann auch im Rahmen einer Zuweisung geleistet werden.

(4) Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden. Satz 1 gilt entsprechend für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister und volljährigen Kinder. Im Übrigen entscheidet der Landespersonalausschuss ( § 102) über Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3.

(5) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll das Bestehen einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.

b) Laufbahnbewerber

§ 20

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten.

§ 21

(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

    1. der Abschluss einer Realschule oder
    2. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ohne Berufung in das Beamtenverhältnis von zwei Jahren oder
    3. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  1. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,
  2. das Bestehen der Laufbahnprüfung.

(2) Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind die für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dem nicht die Eigenart des Ausbildungsverhältnisses entgegensteht.

§ 22

(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern

  1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
  3. das Bestehen der Laufbahnprüfung.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

§ 23

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

  1. ein nach § 18 Absatz 2 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
  2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,
  3. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 werden für den allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechtswissenschaft, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie der Verwaltungswissenschaft als gleichwertig anerkannt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 10. September 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1557) erworben werden.

(4) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 oder 3 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

§ 24

(1) Stehen für einen Vorbereitungsdienst, in dem nicht ausschließlich für den öffentlichen Dienst ausgebildet wird, zu einem Einstellungstermin insgesamt oder für einzelne Fachrichtungen, Fachgebiete oder Fächer nicht genügend Ausbildungsplätze für die ordnungsgemäße Ausbildung aller Bewerber zur Verfügung, gelten die folgenden Auswahlgrundsätze:

  1. Vorrangig ausgewählt werden Bewerber für eine Ausbildung in Fachrichtungen, Fachgebieten oder Fächern, bei denen zur Wahrung eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ein dringender Bedarf an ausgebildeten Bewerbern besteht. Unter diesen Bewerbern wird nach den Grundsätzen der Nummer 2 ausgewählt.
  2. Liegen die Voraussetzungen für eine vorrangige Auswahl nach Nummer 1 nicht oder nicht mehr vor, werden die Bewerber ausgewählt
    1. nach Eignung und Leistung; ist für die Einstellung das Bestehen einer Prüfung vorgeschrieben, sind die Prüfungsleistungen maßgebend,
    2. unter Berücksichtigung der Zeit, die seit der ersten Bewerbung verstrichen ist,
    3. unter Berücksichtigung der mit einer Ablehnung verbundenen außergewöhnlichen Härte; dafür sind vorab bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze vorzubehalten.

Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass die in Satz 1 genannten Auswahlgrundsätze miteinander verbunden angewendet werden; sie können für die Auswahl unter ranggleichen Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorsehen. Sie regeln das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren.

(2) Bei gleichem Rang nach Absatz 1 haben diejenigen Bewerber den Vorrang, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt haben, mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 549), zuletzt geändert am 18. Dezember 1989 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2261, 2390), in der jeweils geltenden Fassung tätig waren, das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetzblatt I Seite 640), zuletzt geändert am 17. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2118, 2119), in der jeweils geltenden Fassung oder das freiwillige ökologische Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder eine Kinderbetreuungszeit von mindestens drei Jahren geleistet haben. Diese Bewerber sind bevorzugt zuzulassen, wenn sie bei einer bis zur Dauer ihres Dienstes oder der Kinderbetreuungszeit im Umfang von drei Jahren früheren Bewerbung auf Grund fehlender Zulassungsbeschränkung oder bei bestehender Zulassungsbeschränkung nach Eignung und Leistung oder unter Berücksichtigung der Zeit, die seit der ersten Bewerbung verstrichen ist, zugelassen worden wären oder zuzulassen wären. Dies gilt nicht, wenn die Bewerber zu einer Gruppe ranggleicher Bewerber gehört hätten und die Entscheidung durch das Los erforderlich gewesen wäre. Zur Vermeidung einer unangemessenen Zurückstellung von Bewerbern, die keinen der in Satz 1 genannten Dienste und keine Kinderbetreuungszeit geleistet haben, können die Laufbahnvorschriften von Satz 2 abweichen.

(3) Die Ausbildungskapazität wird ermittelt nach den

  1. für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst durch den Haushaltsplan bereitgestellten Stellen und Mitteln,
  2. personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten der Ausbildungseinrichtungen;

die vorhandene Ausbildungskapazität ist voll auszuschöpfen. Die Erfüllung der den Ausbildungseinrichtungen unabhängig von der Durchführung des Vorbereitungsdienstes obliegenden öffentlichen Aufgaben darf nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind in Verbindung mit den dazu erlassenen Rechtsvorschriften auf Bewerber für eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst ohne Berufung in das Beamtenverhältnis entsprechend anzuwenden.

§ 25

(1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung ( §§ 20 bis 23) andere nach § 18 Absatz 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen ferner, welche Zeiten einer für die Ausbildung des Beamten förderlichen beruflichen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§ 25a

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund

  1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1989 Nummer L 19 Seite 16) oder
  2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 209 Seite 25)

erworben werden.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

§ 26

(1) Art und Dauer der Probezeit ( § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit die Probezeit für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als ≫befriedigend≪ bestanden und entsprechende Leistungen während der Probezeit gezeigt haben, abgekürzt werden kann. Durch die Laufbahnvorschriften wird ferner bestimmt, inwieweit

  1. Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden können, wenn die Tätigkeit mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat,
  2. bei Lehrkräften und in den Laufbahnen des höheren Dienstes Zeiten, die Beamte nach Bestehen oder Erfüllung der Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes oder nach Bestehen der Abschlussprüfung nach § 5b Absatz 1 Satz 4 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 10. September 1971 in einem ihrer Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt haben, auf die Probezeit angerechnet werden können.

(3) Die Probezeit kann im Einzelfall durch den Landespersonalausschuss ( § 102) abgekürzt werden.


§ 26a08

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe verliehen; es wird sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen, wenn der Beamte bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehat oder innehatte. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Der Landespersonalausschuss ( § 102 ) kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen; die Mindestprobezeit beträgt auch nach Anrechnung von Zeiten nach Satz 3 ein Jahr. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne von Absatz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die

  1. Ämter der Besoldungsordnung B,
  2. der Besoldungsgruppe a 16 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden,
  3. Ämter der Leiter öffentlicher Schulen.

(3) Nicht unter Absatz 1 fallen

  1. Ämter beim Rechnungshof,
  2. Ämter bei der Bürgerschaft,
  3. die Ämter des Geschäftsführers und dessen Stellvertreters bei der Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg,
  4. Ämter, die von § 41 Absatz 1 erfasst werden, sowie
  5. Ämter, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.

(4) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
    einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Der Landespersonalausschuss ( § 102) kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(5) Vom Tage der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne von Absatz 1 ruhen für die Dauer dieses Verhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten oder Richter zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(6) Erhält ein Beamter ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuvor übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. Wird dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, so beginnt eine neue Probezeit. Die Probezeit in dem zuvor übertragenen Amt gilt als erfolgreich abgeschlossen, soweit sie mindestens 6 Monate betragen hat.

(7) Der Beamte ist

  1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1,
  2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
  3. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.

(8) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen. Einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur verliehen werden, wenn er seine Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt.

(9) Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer verliehen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. In den Fällen des Absatzes 7 Nummer 1 lebt das ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das ruhende Richterverhältnis auf Lebenszeit wieder auf.

c) Andere Bewerber

§ 27

(1) Von anderen als Laufbahnbewerbern ( § 6 Absatz 4) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. Die Befähigung dieser Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuss ( § 102) festzustellen.

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Bewerber das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet hat. Bewerber für Laufbahnen des höheren Dienstes, die nicht

  1. eine Vorbildung im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 1 oder
  2. eine Zwischenprüfung oder ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen während einer grundsätzlich dreijährigen Ausbildung,

die nach § 5b Absatz 1 Satz 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 10. September 1971 dieses Gesetzes die erste Prüfung ersetzen, nachweisen, müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.

§ 28

(1) Art und Dauer der Probezeit ( § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Die Dauer der Probezeit muss mindestens drei Jahre betragen. Sie kann im Einzelfall durch den Landespersonalausschuss, ( § 102) abgekürzt werden.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; die in einem Angestellten- oder Arbeiterverhältnis abgeleisteten Zeiten können jedoch höchstens bis zur Hälfte der nach Absatz 1 festzusetzenden Probezeit angerechnet werden.

6. Abordnung und Versetzung

§ 29

(1) Der Beamte kann vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, sind auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechend anzuwenden. Zur Gewährung der ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.

(5) Die notwendige Zustimmung des Beamten zu einer Abordnung bedarf der Schriftform.

§ 30

(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereichs seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung ist eine Versetzung in ein anderes Amt nur zulässig, wenn das neue Amt derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehalts.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehalts. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

(3) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

(4) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn im Sinne von Absatz 2, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(5) Die notwendige Zustimmung des Beamten zu einer Versetzung bedarf der Schriftform.

§ 31

Die Abordnung oder Versetzung in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn wird von der zuständigen Stelle des abgebenden Dienstherrn im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des aufnehmenden Dienstherrn angeordnet; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären und in der Verfügung zum Ausdruck zu bringen.

7. Beendigung des Beamtenverhältnisses

a) Allgemeines

§ 32

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

  1. Entlassung ( §§ 33 bis 39, § 40 Satz 2),
  2. Verlust der Beamtenrechte ( §§ 53 bis 56),
  3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Hamburgischen Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69).

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

b) Entlassung

§ 33

(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er

  1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliert, sofern der Beamte nicht die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, oder
  2. die gesetzliche Altersgrenze erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet, sofern nicht ein Fall des § 45 Absatz 3 vorliegt, oder
  3. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ohne Berufung in das Beamtenverhältnis oder den Eintritt in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 6 Absatz 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(3) Der Beamte ist mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen.

(4) Der Beamte ist mit der Berufung in das Richterverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummern 1 und 3 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest; die Befugnis kann für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 3 auf andere Stellen übertragen werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 4 kann der Senat die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

(6) Das Beamtenverhältnis endet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit dem Ende des Monats, in dem der Beamte die Altersgrenze erreicht.

(7) Das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der für seine Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, frühestens jedoch mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst allgemein oder im Einzelfall festgesetzten Zeit; im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung endet das Beamtenverhältnis zugleich mit der durch Rechtsvorschrift geregelten Beendigung des Vorbereitungsdienstes.

§ 34

Der Beamte ist zu entlassen, wenn er

  1. sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen ( § 62), oder
  2. nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in das Beamtenverhältnis berufen worden ist oder
  3. dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
  4. zur Zeit seiner Ernennung Mitglied des Deutschen Bundestages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niedergelegt hat oder
  5. ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist außer bei Beamten auf Widerruf § 47 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Bei einer Entlassung nach Satz 1 Nummer 3 gilt § 36 Absatz 2. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Beamte auf Probe, die nach Bestehen der Laufbahnprüfung ernannt wurden, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, beamtete Professoren an staatlichen Hochschulen, Ehrenbeamte und solche Beamte, die zur Zeit ihrer Wahl in den Deutschen Bundestag bereits Angehörige des öffentlichen Dienstes waren.

§ 35

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; die Hinausschiebung darf bei Lehrkräften nicht über den Schluss des Schulhalbjahres hinausgehen und bei anderen Beamten die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen.

§ 36

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn

  1. er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte, oder
  2. er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt oder
  3. die Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 Satz 2 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung § 47 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im öffentlichen Dienst desselben Dienstherrn.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

(4) Zeitpunkt und Grund der Entlassung sind dem Beamten schriftlich bekannt zu geben.

§ 37

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden. § 36 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.

§ 38

Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 10 Absätze 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Entlassung tritt im Falle des § 34 Satz 1 Nummer 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt worden ist; § 34 Satz 3, § 35 Absatz 2, § 36 Absätze 2 und 3 sowie § 37 Absatz 1 bleiben unberührt.

§ 39

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 90 Absatz 4 erteilt ist.

c) Eintritt in den Ruhestand

§ 40

Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 41 bis 52. Sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Gewährung von Ruhegehalt nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

§ 4108

(1) Der Senat kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

  1. Staatsräte,
  2. den Leiter der Pressestelle des Senats
    und dessen Stellvertreter,
  3. den Polizeipräsidenten,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. Beamte auf Probe, die ein entsprechendes Amt bekleiden, können jederzeit entlassen werden.

(2) Ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen berührt wird, kann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 30 Absatz 2 nicht möglich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur innerhalb der Zahl der aus diesem Anlass fortfallenden Planstellen und nur innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes, das die Auflösung oder Verschmelzung der Behörde bestimmt, oder der Vorschrift zulässig, durch die der Aufbau der Behörde wesentlich geändert wird. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.

§ 42

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.

§ 43

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ( § 30 Absatz 1 Satz 2) verbunden ist.

§ 44

Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ( § 43).

§ 45

(1) Das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr ist für die Beamten die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.

(2) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, Leiter und Lehrer an staatlichen Schulen, am Studienseminar und am Institut für Lehrerfortbildung mit dem Ende des letzten Monats des Schulhalbjahres (31. Januar oder 31. Juli), wissenschaftliches und künstlerisches Personal an staatlichen Hochschulen mit dem Ende des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum Ende des Monats, in dem er das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 2 gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit dem Ende des Monats, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, als dauernd in den Ruhestand versetzt.

§ 46

Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. schwer behindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

§ 47

(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, ist er verpflichtet, sich durch einen von der Behörde bestimmten Arzt untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder ein für den öffentlichen Dienst besonders bestellter Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt ( § 30 Absatz 1 Satz 2) verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

§ 47a05a

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit)

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Sr kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 47 Absatz 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 49 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung der Arbeitszeit entscheidet. § 69 Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

§ 48

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 47 Absatz 1 in den Ruhestand zu versetzen, wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

§ 4905a

(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 52 Absatz 1 zuständige Stelle.

§ 50

(1) Ist ein Ruhestandsbeamter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, wieder dienstfähig geworden, kann er, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; die §§ 43 und 44 gelten entsprechend. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn auch ein Amt mit einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb der Laufbahngruppe seiner früheren Laufbahn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist.

(2) Beantragt der Ruhestandsbeamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit ( § 47a) möglich.

(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Ruhestandsbeamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Er kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.

§ 51

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig ( § 47) geworden ist. Die §§ 48 bis 50 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, soweit es sich um Körperschaftsbeamte handelt, mit Zustimmung des Senats.

§ 52

(1) Die Versetzung in den Ruhestand, und die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 10 Absätze 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich zuzustellen, sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 42 und 45, mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.

(3) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt.

d) Verlust der Beamtenrechte

§ 53

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes

  1. wegen vorsätzlicher Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

§ 54

Endet das Beamtenverhältnis nach § 53, hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

§ 55

(1) Dem Senat steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Begnadigungsrecht zu.

(2) Wird im Wege der Begnadigung der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt von diesem Zeitpunkt an § 56 entsprechend.

§ 56

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ( § 30 Absatz 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Bezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(2) Sind auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, disziplinarrechtliche Ermittlungen aufgenommen worden, verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in den Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art.

(4) Der Beamte muss sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

Abschnitt III
Rechtliche Stellung der Beamten

1. Pflichten

a) Allgemeines

§ 57

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volke. Er hat bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Seine Aufgaben hat der Beamte unparteiisch, gerecht und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.

(2) Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

§ 58

Der Beamte hat bei politischer Betätigung das Maß und die Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

§ 59

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

§ 60

1Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

§ 61

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Bei allen Handlungen hat er die Menschenwürde zu achten und zu schützen.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnungen, muss der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

b) Diensteid

§ 62

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

≫Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.≪

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte ≫so wahr mir Gott helfe≪ geleistet werden.

(3) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann er statt der Worte ≫Ich schwöre≪ die Worte ≫Ich gelobe≪ oder die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder nach der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 6 Absatz 3 eine Ausnahme von § 6 Absatz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden, wenn der Beamte eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und diese durch die Eidesleistung verlieren würde. Der Beamte hat, sofern nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen

§ 63

§ 20 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Organe in amtlicher Eigenschaft angehören.

§ 64

Einem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen durch den Dienstvorgesetzten oder den höheren Dienstvorgesetzten die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt spätestens nach drei Monaten, sofern es nicht bereits vorher durch die Entscheidung der obersten Dienstbehörde, die vorläufige Dienstenthebung nach § 37 des Hamburgischen Disziplinargesetzes anzuordnen, ersetzt worden ist oder gegen den Beamten innerhalb der Dreimonatsfrist ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

d) Amtsverschwiegenheit

§ 65

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem anderen Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 66

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, hat der Dienstherr dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

§ 67

Auskünfte an die Presse erteilen die Senatoren der Senatsämter und Fachbehörden, der Präsident des Rechnungshofs sowie die Leiter der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie können dieses Recht auf andere Personen übertragen.

e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 68

Der Beamte ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen seines Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

§ 69

(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung seines Dienstvorgesetzten; ausgenommen sind die Nebentätigkeiten,

  1. zu deren Wahrnehmung der Beamte nach § 68 verpflichtet worden ist,
  2. die in § 70 Absatz 1 abschließend als nicht genehmigungspflichtig aufgeführt sind. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegeschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufes darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fuenftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 6Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(3) Der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn, er hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen oder sein Dienstvorgesetzter hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.

(4) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit vorheriger Genehmigung seines Dienstvorgesetzten und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

(5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1), auf Anerkennung eines dienstlichen Interesses (Absatz 3 Satz 1) und auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) sowie Entscheidungen über diese Anträge und über den Widerruf einer Genehmigung (Absatz 2 Satz 6) bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung seines Dienstvorgesetzten erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 70

(1) Nicht genehmigungspflichtig sind

  1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
    1. der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 69 Absatz 1 Satz 2 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder einer Testamentsvollstreckung,
    2. der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufs oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    3. des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft,
    4. der Übernahme einer Treuhänderschaft,
  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
  4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieuren sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten an staatlichen Hochschulen sowie Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nummer 5 hat der Beamte, dem hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seinem Dienstvorgesetzten unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Dienstvorgesetzte kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist durch schriftliche Entscheidung des Dienstvorgesetzten ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

§ 71

Wird der Beamte aus seiner Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten Rechtsstellung hat, haftbar gemacht, hat er gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 72

Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

§ 73

Die zur Ausführung der §§ 68 bis 72 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. 2In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

  1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
  3. unter welchen Voraussetzungen ein Beamter bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Hundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,
  4. dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzen die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.

§ 73a

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb von fünf Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Tritt der Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze des vollendeten fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand, beschränkt sich die Anzeigepflicht nach Satz 1 auf die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Das Verbot wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen. Es endet im Falle des Absatzes 1 Satz 1 spätestens fünf, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 spätestens drei Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

f) Annahme von Belohnungen

§ 74

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Stellen übertragen werden.

§ 75

Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Senats annehmen.

g) Arbeitszeit

§ 76

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten wird vom Senat durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 geregelt. Sie darf wöchentlich im Durchschnitt vierzig Stunden nicht überschreiten. Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden; sie darf wöchentlich im Durchschnitt fünfzig Stunden nicht überschreiten. Im Rahmen der durch Rechtsverordnung nach Satz 1 allgemein festgelegten Arbeitszeit kann der Senat Regelungen zur Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte, insbesondere zum zeitlichen Maß der Unterrichtsverpflichtung und anderer Aufgaben durch Rechtsverordnung erlassen.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.

(3) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr Mehrarbeitsvergütung erhalten. Die Gewährung der Mehrarbeitsvergütung ist in § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes geregelt.

§ 76a

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Dienstvorgesetzte kann Umfang und Dauer der Teilzeitbeschäftigung auch nachträglich beschränken, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.

(2) Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 gilt § 69 Absatz 2 Satz 4 mit der Maßgabe, dass entgeltliche Tätigkeiten in dem Umfang ausgeübt werden dürfen, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden könnten. Darüber hinaus darf der Dienstvorgesetzte im öffentlichen Interesse Nebentätigkeiten genehmigen, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist.

(3) Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums ist nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig. Er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 76b

(1) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes kann gleichzeitig durch Verwaltungsakt die Arbeitszeit auf mindestens drei Viertel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt werden, wenn in bestimmten Bereichen aufgrund der Arbeitsmarktlage oder zwingender dienstlicher Belange ein erhebliches öffentliches Bedürfnis an der Teilzeitbeschäftigung besteht. Durch weitere Ernennungen wird die Festsetzung der Arbeitszeit nicht berührt.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann jederzeit mit Zustimmung des Beamten in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt werden. Nach fünf Jahren soll sie auf Antrag des Beamten in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt werden.

(3) Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 gilt § 69 Absatz 2 Satz 4 mit der Maßgabe, dass sich die zulässige zeitliche Beanspruchung durch eine Nebentätigkeit um die Differenz zwischen der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung und der Vollzeitbeschäftigung erhöht.

§ 76c

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit 60 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

  1. der Beamte das achtundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,
  2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war,
  3. die Teilzeitbeschäftigung spätestens am 1. August 2004 beginnt und
  4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen

(Altersteilzeit). Bei Satz 1 Nummer 2 bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig veränderter Arbeitszeit außer Betracht.

(2) Die Altersteilzeit nach Absatz 1 kann in der Weise bewilligt werden, dass

  1. der Beamte durchgehend Teilzeitarbeit im nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Umfang leistet (Teilzeitmodell) oder
  2. der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

(3) Beamten der Vollzugsdienste ( §§ 116, 125) und Feuerwehrbeamten ( § 124) darf Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden. Lehrern an staatlichen Schulen sowie Seminarleitern am Staatlichen Studienseminar und pädagogischen Fachkräften am Institut für Lehrerfortbildung darf Altersteilzeit nur im Teilzeitmodell bewilligt werden. Satz 2 gilt nicht für Schulleitungen und Funktionsträger im Sinne von § 96 Absatz 1 Hamburgisches Schulgesetz vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Für Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes in der jeweils geltenden Fassung und für Beamte, auf die § 121 Anwendung findet, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben muss. Für Leiter und Lehrer an staatlichen Schulen, am Studienseminar und am Institut für Lehrerfortbildung beginnt die Altersteilzeit jeweils mit Beginn eines Schulhalbjahres.

(5) § 76a Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 77

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.

(2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Beamte ist verpflichtet, sich durch einen von der Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Will der Beamte während seiner Krankheit seinen Wohnort verlassen, hat er dies vorher seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben.

(3) Verliert der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst seine Bezüge, wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.

h) Wohnung

§ 78

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 79

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstorts aufzuhalten.

i) Dienstkleidung

§ 80

(1) Der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist.

(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt

k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

aa) Dienstvergehen

§ 8105a

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

  1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
  2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen oder
  3. gegen § 65 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 73a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 74 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder
  4. entgegen § 43 oder § 50 Absatz 1 oder 3 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Hamburgische Disziplinargesetz.

bb) Haftung

§ 82

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

2. Rechte

a) Fürsorge und Schutz

§ 83

Die rechtliche Stellung des Beamten kann unter anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen als denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen sind, nicht verändert werden.

§ 84

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.

§ 85050707a

(1) In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen, die nicht im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union stehen, erhalten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Berechtigten zu ihren beihilfefähigen Aufwendungen sowie den beihilfefähigen Aufwendungen ihrer in Absatz 2 Satz 3 genannten berücksichtigungsfähigen Angehörigen zur Ergänzung der Eigenvorsorge Beihilfen. Diese bemessen sich nach dem in Absatz 9 geregelten Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, gepfändet werden; der Beihilfeanspruch kann mit dem Anspruch der Freien und Hansestadt Hamburg auf Erstattung überzahlter Beihilfen verrechnet werden. Die Beihilfen dürfen zusammen mit aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Beihilfeberechtigt sind

  1. Beamte, Richter, entpflichtete Hochschullehrer und Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen,
  2. Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wurden,
  3. Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Verstorbenen vor dem 1. Juli 1977 geschiedene und ihnen gleichgestellte frühere Ehegatten, deren Ehen vor diesem Zeitpunkt aufgehoben oder für nichtig erklärt waren, sowie leibliche und angenommene Kinder nach dem Tode der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen,

wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder diese Bezüge auf Grund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Nicht beihilfeberechtigt sind

  1. Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richter,
  2. in Satz 1 Nummer 1 genannte Personen, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst ( § 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt sind,
  3. in Satz 1 genannte Personen, denen Leistungen nach § 27 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert am 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482), in der jeweils geltenden Fassung oder § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590), in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

  1. der Ehegatte oder Lebenspartner des Beihilfeberechtigten,
  2. die Kinder des Beihilfeberechtigten, die bei ihm im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt werden.

Kinder, die nicht im Familienzuschlag berücksichtigt werden, aber am 31. Dezember 2006 an einer Hochschule oder Fachhochschule als Studenten eingeschrieben waren, gelten als berücksichtigungsfähige Angehörige, sofern und solange sie nach den bis zum 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Vorschriften im Familienzuschlag berücksichtigt worden wären. In Fällen der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.

(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung

  1. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger,
  2. auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsbezüge

aus.

Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Der Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 genannten Vorschriften, nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes gegen das Bundeseisenbahnvermögen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich. Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfen auf Grund privatrechtlicher Regelungen nach den Grundsätzen des Bundes oder eines Landes besteht. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht

  1. der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger sowie
  2. der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger

vor. Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen für den Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, insbesondere Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Körperpflege, Erziehung, Ausbildung, körperliche Ertüchtigung und Erholung. Dies gilt auch dann, wenn insoweit aus gesundheitlichen Gründen höhere Aufwendungen entstehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem

  1. keine Beihilfeberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 bestanden hat,
  2. die betreffende Person nicht nach Absatz 2 Sätze 3 bis 5 berücksichtigungsfähig war.

Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, in dem die sie verursachenden Umstände (ärztliche Behandlung, Einkauf von Arzneien, Lieferung von Hilfsmitteln und dergleichen) eingetreten sind.

(5) Steht einer Person Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeits- oder sonstigen dienstvertraglichen Vereinbarungen zu, sind die gewährten oder zu beanspruchenden Leistungen vor der Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen; dies gilt nicht für Leistungen aus einem Teilkostentarif der gesetzlichen Krankenversicherung (Artikel 61 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 - BGBl. I S. 2477, 2592). Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Kronen gilt der nach § 55 Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch auf 65 vom Hundert (v.H.) erhöhte Zuschuss als gewährte Leistung. In Fällen, in denen zustehende Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht in Anspruch genommen werden (privatärztliche Behandlung und dergleichen), sind die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend zu kürzen. Bei Anwendung des Satzes 3 gelten

  1. Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe,
  2. andere Aufwendungen, für die der zustehende Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder nicht ermittelt werden kann, in Höhe von 50 v.H.

als zustehende Leistung. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen

  1. der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis,
  2. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach sonstigen Rechtsvorschriften, die insoweit auf dieses Gesetz Bezug nehmen,
  3. für Beihilfeberechtigte, die nur auf Grund einer Nebentätigkeit in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung pflichtversichert sind oder von der Pflichtversicherung einer anderen Person erfasst werden,
  4. für berücksichtigungsfähige Kinder eines Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung einer anderen Person in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung erfasst werden.

(6) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Entstehen der Aufwendungen (Absatz 4 Satz 5) oder der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat. Eine Beihilfe

  1. aus Anlass einer Pflege einer dauernd pflegebedürftigen Person ist spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde,
  2. zu den Aufwendungen
  1. für Unterkunft und Verpflegung aus Anlass einer Heilkur ist spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Heilkur,
  2. für eine Säuglings- und Kleinkinderausstattung ist spätestens zwei Jahre nach der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt,
  3. aus Anlass eines Todesfalls ist spätestens zwei Jahre nach diesem Todesfall

zu beantragen. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt hat.

(7) Aus Anlass einer dauernden Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind die Aufwendungen für eine häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen in Fällen dauernder Pflegebedürftigkeit dürfen die Leistungen nach dem Dritten bis Fuenften Abschnitt des Vierten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschreiten. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen bleibt unberührt.

(8) Im Falle des Todes eines Beihilfeberechtigten geht der Anspruch auf Beihilfe auf den Erben über. Die Beihilfe kann mit befreiender Wirkung an einen von mehreren Erben, an den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner oder an ein Kind des verstorbenen Beihilfeberechtigten gezahlt werden. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod des Beihilfeberechtigten. Wird ein Beihilfeantrag von den in Satz 2 genannten Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Beihilfeberechtigten nicht gestellt, kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auch an andere natürliche oder juristische Personen gezahlt werden, soweit sie durch die Aufwendungen belastet sind und die Festsetzungsstelle die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

(9) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz); maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

1. Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1... 50 v.H.,
2. Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind,... 70 v.H.,
3. berücksichtigungsfähige Ehegatten oder Lebenspartner... 70 v.H.,
4. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind,... 80 v.H.

Ist mehr als ein Kind berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 auf 70 v.H. Kinder, die nach Absatz 2 Satz 4 als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten, werden bei der Anwendung des Satzes 3 nicht mitgezählt. Für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 gelten die Aufwendungen

  1. für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle der stationären Unterbringung der den Haushalt führenden Person als Aufwendungen der stationär untergebrachten Person,
  2. einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,
  3. aus Anlass einer Geburt als Aufwendungen der Mutter,
  4. für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle des Todes der den Haushalt führenden Person als Aufwendungen der ältesten verbleibenden berücksichtigungsfähigen Person.

Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 v.H., jedoch höchstens auf 90 v.H. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen, bei dem die Versicherung besteht, die Voraussetzungen des § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummern 1 bis 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Bei freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 v.H. der sich nach Anrechnung der Versicherungsleistungen (Absatz 5 Sätze 1 und 2) ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen nicht gewährt oder die Leistungen nicht in Anspruch genommen werden,
  2. ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von mindestens 21 Euro monatlich zum Beitrag zur Krankenversicherung gewährt wird.

Für beihilfefähige Aufwendungen der in Absatz 2 Sätze 1 und 3 genannten Personen, zu deren Beiträgen für eine private Krankenversicherung ein Zuschuss auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses mindestens in Höhe von 41 Euro monatlich gewährt wird, ermäßigt sich der Bemessungssatz für den Zuschussempfänger um 20 v.H. Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, die Bemessungssätze erhöhen und Beihilfen unter anderen als den in diesem Gesetz und der auf Grundlage von Absatz 11 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Voraussetzungen gewähren.

(10) Die zu gewährende Beihilfe wird in jedem Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind, um Kostendämpfungspauschalen nach den Sätzen 4 bis 6 gekürzt. Sofern das Entstehen von Aufwendungen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen ist, ist das Datum der ersten Ausstellung der Rechnung für die Zuordnung zum jeweiligen Kalenderjahr maßgeblich. Besteht im Kalenderjahr der ersten Ausstellung der Rechnung keine Beihilfeberechtigung mehr, ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen für die Zuordnung zum jeweiligen Kalenderjahr maßgeblich. Die Kostendämpfungspauschalen betragen für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

1. in den Besoldungsgruppen A7 und A8 25 Euro,
2. in Besoldungsgruppe A9 50 Euro,
3. in den Besoldungsgruppen A10 und A11 75 Euro,
4. in Besoldungsgruppe A12 100 Euro,
5. in den Besoldungsgruppen A13, A14, C1, W1, H1 und H2 150 Euro,
6. in den Besoldungsgruppen A15, A16, B1, C2, C3, W2, W3, H3, H4, R1 und R2 200 Euro,
7. in den Besoldungsgruppen B2, B3, C4, H5 und R3 250 Euro,
8. in den Besoldungsgruppen B4 bis B6, R4 bis R6 300 Euro,
9. in Besoldungsgruppe B7 400 Euro,
10. in den höheren Besoldungsgruppen 500 Euro.

Die Beträge nach Satz 4 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Die Kostendämpfungspauschalen betragen

1. für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 80 v.H.
2. für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 48 v.H.

der Beträge nach Satz 4. Für die Zuteilung zu den Stufen nach Satz 4 ist bei Versorgungsempfängern die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind; Zwischenbesoldungsgruppen werden der Besoldungsgruppe mit derselben Ordnungsziffer zugeordnet. Dies gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt, sowie für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind. Bei Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 3), bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale. Die Kostendämpfungspauschale nach den Sätzen 1 bis 8 vermindert sich um 25 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist. Kinder, die nach Absatz 2 Satz 4 als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten, werden bei der Anwendung des Satzes 10 nicht mitgezählt. Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den Verhältnissen, die am ersten Januar des Jahres vorlagen, dem die Aufwendungen nach Satz 2 zugerechnet werden. Ersatzweise ist auf den ersten Tag mit Beihilfeberechtigung abzustellen. Für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit entfällt die Kostendämpfungspauschale.

(11) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen,

  1. welche Aufwendungen beihilfefähig sind, mit der Maßgabe, dass folgende Aufwendungen nicht beihilfefähig sind:
    1. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
    2. Aufwendungen für gesetzlich vorgesehene Kostenanteile und Zuzahlungen,
    3. Aufwendungen, die in Krankheitsfällen, bei Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren, bei dauernder Pflegebedürftigkeit, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen für den Ehegatten oder Lebenspartner entstanden sind, sofern sein Gesamtbetrag der Einkünfte ( § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert am 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), in der jeweils geltenden Fassung) im Jahr vor der Antragstellung 18.000 Euro überstieg; dies gilt nicht für Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder die Leistungen insoweit auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung),
    4. Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme,
    5. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass eine Kostenerstattung nach § 4 Absatz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch verlangt wird,
    6. Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
    7. Aufwendungen, die auf Grund eines vorgehenden Beihilfeanspruchs nach Absatz 3 Satz 5 beihilfefähig sind; dies gilt in den Fällen der Nummer 2 für berücksichtigungsfähige Ehegatten oder Lebenspartner jedoch nur, wenn ein gleichwertiger Beihilfeanspruch besteht,
    8. Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind; ausgenommen sind Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 93 zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs auf die Freie und Hansestadt Hamburg führt,
    9. Mehraufwendungen für Wahlleistungen bei einer stationären Krankenhausbehandlung,
  2. unter welchen Voraussetzungen Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann und das Verfahren,
  3. dass und inwieweit die beihilfefähigen Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sowie für Fahrkosten um Beträge, die den Eigenbeteiligungen in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, zu vermindern sind,
  4. welche Höchstbeträge bei Arznei- und Verbandmitteln sowie bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken als angemessen gelten,
  5. dass und inwieweit Aufwendungen für Arzneimittel, die nach § 34 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Vorschriften nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen, von der Beihilfefähigkeit ausgenommen werden,
  6. dass zahntechnische Leistungen nur in Höhe von 60 v.H. beihilfefähig sind, und
  7. dass und inwieweit die Beihilfefähigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen eingeschränkt ist.

§ 86

Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere wird durch den Senat geregelt.

§ 87

Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

  1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
  2. des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit auf Beamte.

§ 87a

(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der auf der Grundlage der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. August 1996) erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Beamte.

(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr oder den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, bestimmen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. August 1996) ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

§ 88

(1) Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Jugendarbeitsschutz für Beamte unter achtzehn Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, der Regelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche sowie der Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe ist das besondere Schutzbedürfnis der Beamten unter achtzehn Jahren (jugendliche Beamte) zu berücksichtigen.

(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs jugendlicher Beamter ist unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres besonderen Erholungsbedürfnisses zu regeln.

(4) Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienstgeschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefährdet wird. Dies gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Beamter über sechzehn Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist. Die zuständige Dienstbehörde hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Dienststellen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.

(5) Es sind ärztliche Untersuchungen (Erstuntersuchungen und Nachuntersuchungen) vorzusehen, die sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand, die körperliche Beschaffenheit und auf die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung des jugendlichen Beamten erstrecken.

(6) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, können für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnahmen von den für jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes bestimmt werden.

§ 8905a

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

  1. die Arbeitszeit bis auf ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,

wenn er mindestens

  1. ein Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Urlaub nach Absatz 1 Nummer 2 und um mehr als die Hälfte ermäßigte Arbeitszeit nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen insgesamt die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Gleiches gilt für die Dauer von Urlaub nach Absatz 1 Nummer 2 und Urlaub nach § 95a Absatz 1 Nummer 1. Bei der Berechnung nach den Sätzen 1 oder 2 bleibt eine Ermäßigung der Arbeitszeit um mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während einer Elternzeit unberücksichtigt.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

§ 89a

(1) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung nach § 76a, § 76b, § 76c, § 89 oder § 95a oder nach Regelungen für nicht im Beamtenverhältnis stehende Bedienstete beantragt oder verfügt, ist der Bedienstete auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

(2) Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 76a, 76b, 76c und 89 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

b) Amtsbezeichnung

§ 90

(1) Der Senat setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Der Beamte hat jedoch keinen Anspruch darauf, mit der Amtsbezeichnung angeredet zu werden. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt ( § 30 Absatz 2) gilt Absatz 3 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ≫außer Dienst (a.D.)≪ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt ( § 30 Absatz 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz ≫außer Dienst (a.D.)≪ führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ≫außer Dienst (a.D.)≪ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

c) Besoldung, Versorgung und andere Leistungen

§ 91

(1) Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Hamburgische Besoldungsgesetz geregelt.

(2) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 92

§ 3 Absatz 6, §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung bei anderen Leistungen, die nicht Versorgungsbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind.

§ 93

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser

  1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
  2. infolge der Körperverletzung oder Tötung

zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

d) Reise- und Umzugskosten

§ 94

(1) Die Reisekostenvergütung der Beamten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an

  1. Beamte,
  2. Ruhestandsbeamte,
  3. frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
  4. in den hamburgischen Dienst abgeordnete Beamte,
  5. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen

sind das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 2682) und die darauf gestützten Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einschränkende Regelungen zu treffen, die wegen der stadtstaatlichen Verhältnisse erforderlich sind.

e) Urlaub, Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes

§ 95

(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(2) Der Senat regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.

(3) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, zum Bezirksabgeordneten oder zum Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren.

§ 95a05a

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 70 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Der Dienstvorgesetzte darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Urlaub nach Absatz 1 und Urlaub oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 89 Absatz 1 dürfen zusammen die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Dabei bleibt eine Ermäßigung der Arbeitszeit um mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während einer Elternzeit unberücksichtigt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf. Satz 1 findet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Der Bewilligungszeitraum kann bei Leitern und Lehrern an staatlichen Schulen, am Studienseminar und am Institut für Lehrerfortbildung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an staatlichen Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters ausgedehnt werden.

§ 95b

(1) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamte maßgebenden Vorschriften nach den §§ 5 bis 7, § 8 Absatz 2, § 9 und § 23 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 297), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 462), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Einem Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
  2. Urlaub ohne Bezüge zu gewähren.

Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden. Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Bezüge gewährt wird, ist § 7 Absätze 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

f) Personalakten

§ 96


Personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte, frühere Beamte und ihre Hinterbliebenen dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. 2Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.

§ 96a

(1) "Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten Daten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests und über ärztliche Behandlungen sowie Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Unterlagen über die Besoldung oder die Versorgung verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Organisationseinheit geführt werden. Nebenakten (zur Personalakte gehörende Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die Personal verwaltende Organisationseinheit nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder mehrere Personal verwaltende Organisationseinheiten für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Organisationseinheit erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teilakten und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen haben, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang zu Personalaktendaten in Dateien.

(4) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verwendet werden.

§ 96b05a

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Die Teilakte ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 96c

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 96d

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten mit ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsicht ist unzulässig, wenn die Daten des Beamten mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

(3) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die aktenführende Organisationseinheit bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

§ 96e

(1) Ohne Einwilligung des Beamten kann die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft dem Richterwahlausschuss nach Artikel 63 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Landespersonalausschuss ( § 102) zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 104 Absatz 1 Nummer 1, der obersten Dienstbehörde und einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Organisationseinheit vorgelegt werden. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten derselben Behörde, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Organisationseinheiten einer anderen Behörde desselben Dienstherrn, soweit sie an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten und Psychologen, die im Auftrag der Personalverwaltung ein ärztliches oder psychologisches Gutachten erstellen oder einen entsprechenden Test durchführen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung des Beamten vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Erteilung der Auskunft zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 96f

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Hamburgischen Disziplinargesetzes keine Anwendung finden, sind,

  1. falls sie sich als unbegründet oder unzutreffend erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich,
  2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren

aus der Personalakte und aus anderen Akten nach § 96d Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz zu entfernen und zu vernichten. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder unzutreffend heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, und Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 96g0505a

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der Personal verwaltenden Organisationseinheit fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, wenn

  1. der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, in den Fällen des § 53 dieses Gesetzes und des § 11 des Hamburgischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Erkrankungen, Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Vorschüsse, Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen und Erholungsurlaub sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Unterlagen über die Versorgung sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Unterlagen dreißig Jahre aufzubewahren.

(4) Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem Staatsarchiv anzubieten. Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden.

§ 96h

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 96e zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Organisationseinheiten ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 96b dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über ärztliche oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Beamten die Art der über ihn nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

g) Vereinigungsfreiheit

§ 97

(1) 1Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

h) Dienstzeugnis

§ 98

Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

3. Beamtenvertretung

§ 99

Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz besonders geregelt.

§ 100

(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.

(2) Von den Entwürfen des Senats abweichende Forderungen der in Absatz 1 genannten Organisationen sind in den Vorlagen für die Bürgerschaft mitzuteilen.

Abschnitt IV
Personalwesen

§ 101 (aufgehoben)

§ 102

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 104 wird ein an Weisungen nicht gebundener Landespersonalausschuss gebildet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

(2) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern.

(3) Ständige Mitglieder sind der Staatsrat als Vorsitzender sowie der ranghöchste leitende Beamte der für das Personalwesen zuständigen Behörde. Diese werden im Verhinderungsfall durch die gesetzlich oder durch Geschäftsordnung allgemein bestimmten Vertreter vertreten. Die sechs weiteren ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Senat auf die Dauer von drei Jahren berufen; von diesen jeweils vier auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften. Die vom Senat berufenen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen Beamte im Sinne des § 1 Absatz 1 sein.

§ 103

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglieder des Landespersonalausschusses nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Beamtenbeisitzer eines für Disziplinarsachen zuständigen Gerichts nach dem Ergebnis eines Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens ihr Amt verlieren; § 64 ist nicht anzuwenden. Die vom Senat berufenen Mitglieder scheiden ferner durch Zeitablauf ( § 102 Absatz 3 Satz 3) oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses ( § 102 Absatz 3 Satz 4) aus ihrem Amt aus.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt noch bevorzugt werden.

§ 10405a08

(1) Der Landespersonalausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. die in § 19 Absatz 4 Satz 3, § 26 Absatz 3, § 26a Absätze 1 und 4, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und § 128 Absatz 2 Nummer 1 vorgesehenen Entscheidungen zu treffen,
  2. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
  3. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Beamten mitzuwirken,
  4. bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen mitzuwirken,
  5. zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
  6. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,
  7. für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen,
  8. sich auf Anfordern des Senats zu allgemeinen personalrechtlichen Fragen gutachtlich zu äußern,
  9. die ehrenamtlichen Richter der für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte zu wählen,
  10. Ausnahmen von der Regelung des § 8 Absatz 2 des Hamburgischen Disziplinargesetzes zuzulassen.

(2) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss den Senat zu unterrichten.

§ 105

(1) Der Landespersonalausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zur Gültigkeit der Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 106

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten der beteiligten Verwaltungszweige, Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei den Verhandlungen gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungszweige sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 104 Absatz 1 Nummer 5.

§ 107

(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für den Landespersonalausschuss vom Senat einzurichtenden Geschäftsstelle.

§ 108

Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 109

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag des Senats dessen Präsident. 2Sie unterliegt den sich aus § 103 ergebenden Einschränkungen.

§ 110

Der Landespersonalausschuss hat das Recht, Grundsatzbeschlüsse, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, zu veröffentlichen.

Abschnitt V
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 111

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten ( § 3 Absatz 2), kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Der Beamte kann Eingaben unmittelbar an den Landespersonalausschuss richten.

§ 112 (aufgehoben)

§ 113

Für die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

§ 114

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.

Abschnitt VI
Beamte der Bürgerschaft

§ 115

(1) Die Beamten der Bürgerschaft sind Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch den Präsidenten der Bürgerschaft ausgesprochen. Entscheidungen nach § 6 Absatz 3, § 33 Absatz 5 Satz 2, § 45 Absatz 3 und § 75 trifft der Präsident der Bürgerschaft.

(2) Der Präsident der Bürgerschaft ist abweichend von § 3 Absatz 1 oberste Dienstbehörde der Beamten der Bürgerschaft. Er nimmt den von den Beamten der Bürgerschaft dem Staate nach § 62 zu leistenden Diensteid ab.

Abschnitt VII
Besondere Beamtengruppen

1. Polizeivollzugsbeamte

a) Allgemeines

§ 116

(1) Auf Polizeivollzugsbeamte sind die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

(3) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass die Einheitslaufbahn für Bewerber mit einer Vorbildung nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 mit dem Abschnitt beginnt, der dem gehobenen Dienst entspricht; die Ausbildung dieser Bewerber kann abweichend von § 22 geregelt werden. Im Rahmen der Vorschriften für die Einheitslaufbahn steht jedem Polizeivollzugsbeamten der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes offen.

§ 117

(1) Der Polizeivollzugsbeamte hat seine Amtspflichten unter Einsatz seiner Person, notfalls auch seines Lebens, zu erfüllen.

(2) Der Polizeivollzugsbeamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Bei allen Handlungen hat er die Menschenwürde zu achten und zu schützen.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Polizeivollzugsbeamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, muss der Polizeivollzugsbeamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist. Auf Verlangen des Polizeivollzugsbeamten hat der Vorgesetzte ihm schriftlich zu bestätigen, dass er die Anordnung aufrechterhalten hat. Die Bestätigung ist, sofern es die Umstände gestatten, vor Ausführung der Anordnung zu erteilen.

§ 118

(1) Der Polizeivollzugsbeamte kann zum gemeinsamen Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden. Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte des Kriminaldienstes gilt dies nur, wenn besondere polizeiliche Einsätze oder die Teilnahme an Lehrgängen es erfordern.

(2) Das Nähere bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

§ 119

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig ( § 47), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wieder erlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.

§ 120 (aufgehoben)

§ 121

Für den Polizeivollzugsbeamten bildet das vollendete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze.

§ 122

(1) Der Beamte des uniformierten Vollzugsdienstes hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Dienstkleidung und -ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert.

(2) Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Anwärterbezüge haben oder Elternzeit beanspruchen. Die Heilfürsorge wird nicht als Sachbezug auf die Besoldung angerechnet.

(3) Polizeivollzugsbeamte, die spätestens seit dem 31. Dezember 2004 ohne Unterbrechung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen und nicht nach Absatz 2 heilfürsorgeberechtigt sind, haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Dienstbezüge haben oder Elternzeit beanspruchen; während einer sonstigen Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ruht ihr Anspruch auf Heilfürsorge. Heilfürsorge ist Sachbezug im Sinne des § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes und wird mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1,4 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts auf die Besoldung angerechnet.

(4) Die Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen ünd therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich gemäß den Bestimmungen des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von der zuständigen Behörde erlassenen Heilfürsorgebestimmungen. In diesem Rahmen besteht freie Arztwahl. Wahlleistungen aus Anlass einer Krankenhausbehandlung sind ausgeschlossen.

(5) Besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge, kann Beihilfe darüber hinaus beziehungsweise daneben nicht gewährt werden. Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 3 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach § 85. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.

b) Polizeivollzugsbeamte auf Probe

§ 123

(1) Den weiblichen Beamten des Polizeivollzugsdienstes ist auf die Dienstzeit nach § 9 Absatz 2 bis zur Höchstdauer von zwei Jahren die Zeit anzurechnen, in der sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis in einem für die Laufbahn der Beamtinnen förderlichen Beruf (Fürsorgerin, staatlich geprüfte Kindergärtnerin, Krankenschwester usw.) tätig waren.

(2) Den Beamten der Wasserschutzpolizei ist auf die Dienstzeit nach § 9 Absatz 2 bis zur Höchstdauer von zwei Jahren die Zeit anzurechnen, die sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis aufgewendet haben, um die für ihre Laufbahn vorgeschriebenen Patente zu erwerben.

2. Beamte der Feuerwehr

§ 124

Auf die Feuerwehrbeamten sind die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. § 117 Absatz 1 und die §§ 119, 121 und 122 gelten entsprechend.

3. Beamte des Strafvollzugsdienstes

§ 125

(1) Auf die Strafvollzugsbeamten sind die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) § 121 gilt entsprechend für die Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes sowie des mittleren Werkdienstes beim Strafvollzug.

4. Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Juniorprofessoren

a) Allgemeines

§ 126

Auf die Professoren, Juniorprofessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten an staatlichen Hochschulen, die als solche in das Beamtenverhältnis berufen werden, sind die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder im Hamburgischen Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist. § 76c findet keine Anwendung.

§ 127

Der Senat kann Ausnahmen von § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 auch aus anderen als den in § 6 Absatz 3 genannten Gründen zulassen.

§ 128

(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind nicht anzuwenden.

(2) Bei Professoren im Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit im Einzelfall

  1. durch den Landespersonalausschuss ( § 102) abgekürzt werden,
  2. um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann.

(3) Auf die Professoren und Hochschuldozenten im Beamtenverhältnis auf Zeit, die Juniorprofessoren, die Oberassistenten und Oberingenieure sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten sind die Vorschriften über die Entlassung aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn und den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, nicht anzuwenden. Diese Beamten sind mit Ablauf der Amtszeit, bei einer Verlängerung der Amtszeit mit Ablauf der verlängerten Amtszeit entlassen.

§ 129

(1) Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind nur insoweit anzuwenden, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lehr- oder Forschungstätigkeit des Professors, Juniorprofessors oder Hochschuldozenten steht.

(2) Die Übernahme wissenschaftlicher und künstlerischer Nebentätigkeiten gegen Vergütung sowie mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängender selbständiger Gutachtertätigkeiten durch Professoren oder Juniorprofessoren ist der zuständigen Behörde über den Präsidenten der Hochschule anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie einer Genehmigung bedarf oder nicht. In der Anzeige sind Angaben über Art und Umfang der Nebentätigkeit zu machen. In der Rechtsverordnung auf Grund des § 73 kann bestimmt werden, inwieweit die Anzeigepflicht, insbesondere bei Nebentätigkeiten geringeren Umfangs, entfällt.

b) Professoren

§ 130

(1) Die Professoren werden zu Beamten auf Lebenszeit ernannt, wenn sie nicht zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.

(2) Professoren können zu Beamten auf Zeit ernannt werden.

§ 131

(1) § 7 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Die Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

§ 132

§ 76 findet keine Anwendung; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

c) Hochschuldozenten

§ 132a

(1) Die Hochschuldozenten werden zu Beamten auf Zeit ernannt.

(2) Hochschuldozenten können zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.

(3) § 131 Absatz 1 gilt entsprechend.

d) Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Juniorprofessoren

§ 133

Die Oberassistenten und Oberingenieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten sowie die Juniorprofessoren werden zu Beamten auf Zeit ernannt.

5. Mitglieder des Rechnungshofs der Freien und Hansestadt Hamburg

§ 134

(1) Für die Mitglieder und die weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs spricht die Ernennung, die Entlassung und die Zurruhesetzung der weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs aus. Sie bzw. er trifft die Entscheidung nach § 6 Absatz 3 und § 45 Absatz 3 und nimmt den von den weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs nach § 62 zu leistenden Diensteid ab.

6. Beamte auf Zeit

§ 135060809

(1) Die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ( § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) ist nur zulässig zur Verleihung eines Amtes als

  1. Oberbaudirektor,
  2. Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  3. Bezirksamtsleiter,
  4. Professor ( § 130 Absatz 2),
  5. Hochschuldozent ( § 132a Absatz I),
  6. Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent, Juniorprofessor ( § 133)
  7. Präsident, hauptamtlicher Vizepräsident oder Kanzler einer Hochschule, hauptamtlicher Vizepräsident als Dekan einer Fakultät der Universität Hamburg oder der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Kanzler als Geschäftsführer einer Fakultät der Universität Hamburg oder der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Amtszeit neun Jahre.

(2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Probezeit und die Laufbahnen sind nicht anzuwenden.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll und das neunundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird der Beamte auf Zeit im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(4) Der Beamte auf Zeit ist zu entlassen, wenn er seiner Verpflichtung nach Absatz 3 Satz 1, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit weiterzuführen, nicht nachkommt. Die Entlassung wird mit dem Ablauf der Amtszeit wirksam.

(5) Wird der Bezirksamtsleiter aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 1 Nummer 3 auf Zeit ernannt, tritt der Beamte mit dem Ende des Amtsverhältnisses als Bezirksamtsleiter in den einstweiligen Ruhestand. Ihm soll innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Bezirksamtsleiter ein dem früheren Amt entsprechendes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn er dies innerhalb des ersten Monats nach der Beendigung beantragt. Wird kein Amt übertragen, tritt er nach Maßgabe des Absatzes 6 in den dauernden Ruhestand.

(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, tritt der Beamte auf Zeit auch mit dem Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Zeit gilt auch mit dem Ablauf der Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten. Wird ein Bezirksamtsleiter abberufen, gilt er mit der Mitteilung über die Abberufung als in den einstweiligen Ruhestand versetzt; Satz 2 gilt entsprechend.

§ 135a08 (aufgehoben)

7. Ehrenbeamte

§ 136

(1) Für Ehrenbeamte ( § 5 Absatz 2) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Das Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
  2. Nicht anzuwenden sind § 6 Absatz 1 Nummer 3, § 10 Absatz 4, §§ 29, 30, § 33 Absatz 1 Nummern 2 und 3, §§ 69, 70, 73, 76, 78, 85 und 91.
  3. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 137

(1) Ist bei einem Beamten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit zu Unrecht angenommen worden, steht dieser Mangel der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen. Entsprechendes gilt für den Personenkreis des § 206 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167).

(2) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle

  1. der Hansestadt Hamburg oder
  2. einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts innerhalb des Gebiets der Hansestadt Hamburg oder
  3. einer Reichsverwaltung oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben bei Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse von einer der in Nummer 1 oder 2 genannten Stellen ganz oder überwiegend übernommen worden sind,

als seiner Stammbehörde im Dienst gestanden hat, gilt nicht als am 8. Mai 1945 infolge des Zusammenbruchs erloschen. Entsprechendes gilt für Ruhestandsbeamte oder Hinterbliebene, die am 8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus Kassen der in Satz 1 genannten Dienststellen erhalten haben. Die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bleiben unberührt.

(3) Wer in der Zeit nach dem 8. Mai 1945 bis zum 23. Mai 1949 als Beamter berufen worden ist und bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch als solcher verwendet wird, ist Beamter im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn er die in § 27 Absatz 1 des Deutschen Beamtengesetzes bezeichnete Urkunde nicht erhalten hat. Im Zweifel gilt der Beamte als zum Beamten auf Widerruf im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes in der für Hamburg geltenden Fassung ernannt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Übertragung einer mit hoheitsrechtlichen oder anderen öffentlichen Aufgaben verbundenen Tätigkeit allein ist keine Berufung in das Beamtenverhältnis. Entsprechendes gilt für den Personenkreis des § 206 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167).

§ 138

(1) Für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Dienst des Landes oder einer landesunmittelbaren Körperschaft stehenden Beamten und Wartestandsbeamten gilt Folgendes:

  1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.
  2. Beamte auf Widerruf mit Dienstbezügen erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Probe nach diesem Gesetz. Von dieser Regelung bleiben ausgenommen
    1. die unter Nummer 4 genannten Beamten,
    2. Beamte, die sich noch im Vorbereitungsdienst befinden,
    3. Beamte, die nicht zur späteren Verwendung auf Lebenszeit im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eingestellt worden sind.
  3. Beamte auf Widerruf ohne Dienstbezüge und die unter Nummer 2 Buchstaben b und c genannten Beamten erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz.
  4. Die außerplanmäßigen Professoren, Privatdozenten, Wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberärzte am Universitäts-Krankenhaus Eppendorf und Oberingenieure, die als solche in das Beamtenverhältnis berufen worden sind, erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz.
  5. Wartestandsbeamte gelten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
  6. Beamte, die auf Grund des bisherigen § 12 des Senatsgesetzes in den Wartestand getreten sind, erhalten die Rechtsstellung, die sie nach den Nummern 1 bis 4 erhalten würden, wenn sie nicht in den Wartestand getreten wären. Vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an gilt für sie § 12 Absätze 1 und 3 des Senatsgesetzes in der Fassung vom 7. Mai 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 55) sinngemäß.
  7. Ehrenbeamte erhalten die Rechtsstellung eines Ehrenbeamten nach diesem Gesetz.

(2) § 41 Absatz 1 ist auf Beamte, die am 15. Juli 1978 eines der dort genannten Ämter bekleiden, nur anzuwenden, wenn sie dies innerhalb von fünf Jahren beantragen. Beamte auf Lebenszeit, die einen Antrag nach Satz 1 nicht stellen, sind jederzeit auf ihren Antrag in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.

§ 139

Früheren Beamten der Schutzpolizei oder der Landespolizei und ihren Hinterbliebenen, die auf Grund gesetzlicher Regelung wegen der Folgen einer Polizeidienstbeschädigung nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes versorgungsberechtigt sind, wird an Stelle dieser Versorgung die im Bundesversorgungsgesetz vorgesehene Versorgung gewährt. Waren die nach Maßgabe des Reichsversorgungsgesetzes zuletzt gewährten Bezüge höher als die auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes jeweils zustehenden Renten, wird der Unterschiedsbetrag als Ausgleichszulage neben der Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt.

§ 140

Die nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen eingetretenen Rechtswirkungen sind auch im Rahmen dieses Gesetzes zu berücksichtigen; insbesondere ist die Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis, dessen Begründung nach § 7 des genannten Gesetzes nicht berücksichtigt werden kann, nicht nach § 112 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) oder § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig.

§ 141

(1) Ist Dienstherr eines Beamten eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, kann der Senat als oberste Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder sie von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; er kann diese Befugnis auf nachgeordnete Aufsichtsbehörden übertragen. Der Senat kann auch verbindliche Grundsätze für diese Entscheidungen aufstellen.

(2) Die nach diesem Gesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten obliegen bei den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, der zuständigen Verwaltungsstelle.

§ 141a

Die Abordnung nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ist auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn sie die Dauer eines Jahres, während der Probezeit die Dauer von zwei Jahren, nicht übersteigt.

§ 142

(1) Die Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben

  1. das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 39),
  2. das Deutsche Polizeibeamtengesetz vom 24. Juni 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 653),
  3. das Gesetz über die besonderen Rechtsverhältnisse der beamteten Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen vom 9. April 1938 (Reichsgesetzblatt I Seite 377),
  4. die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 13. Mai 1938 (Reichsgesetzblatt I Seite 593),
  5. die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (Reichsgesetzblatt I Seite 580),
  6. die Erste Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiet des Personalrechts vom 26. Oktober 1948 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 119) mit Ausnahme des § 8 Absatz 3.

(2) (aufgehoben)

(3) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen, treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

ENDE

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