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Regelwerk

Änderungstext

Dreißigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Vom 21. September 2005
(GVBl. Nr. 31 vom 23.09.2005 S. 400)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Beamtengesetz in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 3. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 226), wird wie folgt geändert:

1. § 47a wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Bis zum 31. Dezember 2004 soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).  "(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit)."

1.2 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 49 gilt entsprechend.  " § 49 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung der Arbeitszeit entscheidet."

2. § 49 Absatz 2 Satz 3

Mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

wird gestrichen.

3. § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. entgegen § 43 oder § 50 Absatz 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt oder "4. entgegen § 43 oder § 50 Absatz 1 oder 3 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt." 

3.2 Nummer 5

5. seine Verpflichtung aus § 46 Satz 2 verletzt.

wird gestrichen.

4. In § 89 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "eines Erziehungsurlaubs" durch die Wörter "einer Elternzeit" ersetzt.

5. § 95a wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "fünfundfünfzigsten" durch das Wort "fünfzigsten" ersetzt.

5.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

5.2.1 In Satz 2 werden die Wörter "eines Erziehungsurlaubs" durch die Wörter "einer Elternzeit" ersetzt.

5.2.2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.  "In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf. Satz 1 findet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren."

5.3 Absatz 5

(5) Bis zum 31. Dezember 2004 kann Urlaub nach Absatz 1 Nummer 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.

wird aufgehoben.

6. In § 96b Satz 5 und § 96g Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "freie" gestrichen.

7. In § 104 Absatz 1 Nummer 1 wird die Bezeichnung " § 135 a Absatz 3" durch die Bezeichnung " § 135 a Absatz 4" ersetzt.

ENDE

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