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HmbMuSchVO - Hamburgische Mutterschutzverordnung
Verordnung über den Mutterschutz für hamburgische Beamtinnen
- Hamburg -
Vom 11. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 28.12.2018 S. 460; 15.07.2025 S. 479 25)
Gl.-Nr.: 2030-1-85
Archiv: 1999
Auf Grund von § 81 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:
§ 1 Anwendung des Mutterschutzgesetzes 25
(1) Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 59 S. 1), sind entsprechend anzuwenden:
Satz 1 gilt auch für die auf der Grundlage von § 31 Nummern 1 bis 5 und 7 MuSchG erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung. Andere Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Personen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, auszuhändigen oder in einem elektronischen Informationssystem jederzeit zugänglich zu machen.
§ 2 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen
(1) Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote (§§ 3, 5, 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 MuSchG) mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit (§ 4 Absatz 1 MuSchG) wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge grundsätzlich nicht berührt. Dies gilt auch für das Dienstversäumnis wegen ärztlicher Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie während des Stillens (§ 7 MuSchG).
(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit nach § 2 Absatz 3 der Hamburgischen Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460, 46 1), richtet sich die Höhe der Dienst- und Anwärterbezüge nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder während der Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maßgeblich sind.
(3) Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191, 195), ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
§ 3 Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung, Verlust der Beamtenrechte
(Stand: 05.08.2025)
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