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Regelwerk, Arbeits-&Sozialrecht

HmbEltZVO - Hamburgische Elternzeitverordnung
Verordnung über die Elternzeit für hamburgische Beamtinnen und Beamte

- Hamburg -

Vom 7. Dezember 1999
(HmbGVBl. S. 279; 11.09.2001 S. 337, 338, 384; 01.07.2003 S. 207; 24.06.2008 S. 238 08; 26.01.2010 S. 23 10; 16.03.2010 S. 252 10a; 15.12.2015 S. 370 15; 28.12.2018 S. 460 18; 24.08.2021 S. 606 21)
Gl.-Nr.: 2030-1



Archiv

Auf Grund der §§ 85, 87, 88 und § 95 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95), wird verordnet:

§ 1 Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitarbeit 08 10a 15 18 21

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge,

  1. wenn sie mit
    1. einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht,
    2. einem Kind der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
    3. einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben,
    4. einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ( BEEG) in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 34) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, oder
    5. einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802), in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen haben,

    in einem Haushalt leben und

  2. wenn sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstaben b bis e Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(2) Anspruch auf Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

  1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
  2. ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(3) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege bis zu drei Jahren seit der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden.

Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne des Satzes 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.

(4) Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten möglich. Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden dienstlichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll.

(5) Die Elternzeit steht jeder und jedem nach den Absätzen 1 und 2 Anspruchsberechtigten zu; diese können die Anspruchsberechtigten jeweils untereinander, auch anteilig, allein oder gemeinsam nehmen.

(6) Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für die Mutter nicht, solange sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460) in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung nicht beschäftigt werden darf. Dies gilt nicht, wenn für ein anderes Kind Elternzeit in Anspruch genommen wird.

(7) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis bis zu 32 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Richterinnen und Richter ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder als Selbstständige bzw. Selbstständiger ausgeübt werden.

§ 2 Inanspruchnahme der Elternzeit 08 10a 15 18

(1) Die Elternzeit soll

  1. für den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes spätestens sieben Wochen und

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