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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Elternzeitverordnung

Vom 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. Nr. 52 vom 22.12.2015 S. 370, ber. 2016 S. 38)



Auf Grund von § 81 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 226), wird verordnet:

Die Hamburgische Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 16. März 2010 (HmbGVBl. S. 252), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 Satz 1 Buchstaben d und e erhält folgende Fassung:

alt neu
d) einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert am 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2007), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, oder

e) einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), geändert am 19. Februar 2007 (BGBl. I S 122, 138), in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen haben,

"d) einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 34) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, oder

e) einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802), in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen haben,"

1.2 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "im letzten oder vorletzten Jahr" durch das Wort "in" ersetzt.

1.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.3.1 Satz 3 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

alt neu
Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; "Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden;".

1.3.2 Satz 4 wird gestrichen.

1.4 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten möglich. Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden dienstlichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll."

1.5 Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

1.6 Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird hinter dem Wort "Mutterschutzverordnung" die Textstelle "(HmbMuSchVO)" eingefügt.

2. § 2 Absätze 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Elternzeit soll sechs Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt wird. Nimmt eine oder ein zum Personenkreis nach § 2 Absatz 2 der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung gehörende Beamtin oder gehörender Beamter die Elternzeit für mehrere Zeiträume in Anspruch, muss sich die Elternzeit mit einem Anteil in Höhe von mindestens 25 vom Hundert auf die Schulferien erstrecken. In begründeten Ausnahmefällen können Abweichungen von Satz 3 zugelassen werden.

(2) Kann die Beamtin oder der Beamte aus einem von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755), in der jeweils geltenden Fassung oder § 3 Absatz 1 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, kann sie oder er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Absatz 2 verlängert werden. Die vorzeitige Beendigung wegen Geburt eines weiteren Kindes oder eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 BEEG kann nur aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 1 Absatz 3 und § 3 Absatz 1 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig. Die Elternzeit ist auf Antrag zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel unter den Berechtigten aus einem wichtigen Grund nicht stattfinden kann.

"(1) Die Elternzeit soll
  1. für den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes spätestens sieben Wochen und

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