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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Elternzeitverordnung

Vom 24. Juni 2008
(GVBl. Nr. 32 vom 27.06.2008 S. 238)



Auf Grund von § 87 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 6. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 63), wird verordnet:

§ 1

Die Hamburgische Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 1. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 207), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie
  1.  
    1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht,
    2. mit einem Kind der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
    3. mit einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, oder
    4. mit einem Kind, für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Nummer 3 oder im besonderen Härtefall des § 1 Absatz 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3359), geändert am 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946, 1993), in der jeweils geltenden Fassung Erziehungsgeld beziehen können,
  2. in einem Haushalt leben und
  3. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Bei einem leiblichen Kind eines nichtsorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren seit der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.

"(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge,
  1. wenn sie mit
  1. einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht,
  2. einem Kind der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
  3. einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben,
  4. einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert am 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2007), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, oder
  5. einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), geändert am 19. Februar 2007 (BGBl. I S 122, 138), in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen haben,

in einem Haushalt leben und

  1. wenn sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstaben b bis e Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege bis zu drei Jahren seit der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne des Satzes 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs "Inanspruchnahme der Elternzeit".

2.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "17. Januar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 23, 293)" durch die Textstelle "20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.3 In Absatz 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz "( § 1 Absatz 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes)" durch die Textstelle "im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 BEEG" ersetzt.

3. § 5 Absätze 2 und 3 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:

alt neu

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