umwelt-online: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (2)

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§ 50 Schutzbestimmung

Die Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder zu einer anderen Dienststelle oder innerhalb der Dienststelle unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt.

Abschnitt III
Personalversammlung

§ 51 Zusammensetzung 06

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle. Kann nach den dienstlichen Erfordernissen eine gemeinsame Versammlung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle nicht stattfinden, werden Teilversammlungen durchgeführt. Darüber hinaus sind Teilversammlungen zulässig, wenn Angelegenheiten behandelt werden sollen, die nur einen Teil der Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen.

(2) Die Personalversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Personalrats geleitet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 52 Einberufung 06

(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Personalversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch der Dienststelle oder eines Viertels ihrer Angehörigen des öffentlichen Dienstes verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Satz 1 gilt entsprechend für Teilversammlungen nach § 51 Absatz 1 Satz 3.

§ 53 Teilnahme 06

(1) Die Personalversammlungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. Sie ist vom Zeitpunkt der Personalversammlung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu verständigen.

(3) An den Personalversammlungen können ferner Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften teilnehmen; den Gewerkschaften sind der Zeitpunkt der Personalversammlung und die Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Auf Beschluss des Personalrats oder der Personalversammlung können zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden.

§ 54 Zeitpunkt

(1) Die in den §§ 20 bis 23 und in § 52 Absatz 1 genannten sowie die auf Wunsch des Personalrats oder der Dienststelle einberufenen Personalversammlungen finden innerhalb der Dienstzeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse, insbesondere die Art der Dienststelle, zwingend eine andere Regelung erfordern. Die in Satz 1 genannten Personalversammlungen in den staatlichen Schulen finden, sofern sie an Unterrichtstagen durchgeführt werden, nicht vor 14.00 Uhr statt. Sonstige Personalversammlungen finden außerhalb der Dienstzeit statt; hiervon kann im Einvernehmen mit der Dienststelle abgewichen werden.

(2) Die Zeit der Teilnahme an Personalversammlungen nach Absatz 1 Satz 1 und die zusätzlichen Wegezeiten gelten als Arbeitszeit, auch wenn diese Personalversammlungen außerhalb der Dienstzeit stattfinden. Zusätzliche Fahrkosten, die den Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch die Teilnahme an außerhalb ihrer Dienstzeit stattfindenden Personalversammlungen nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, werden nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz erstattet. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit zur Teilnahme an im Einvernehmen mit der Dienststelle innerhalb der Dienstzeit stattfindenden Personalversammlungen nach Absatz 1 Satz 3 hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.

§ 55 Befugnisse

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie kann alle Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören, einschließlich solcher beamten- und tarifpolitischer, sozialpolitischer sowie wirtschaftlicher Art, die die Dienststelle oder ihre Angehörigen des öffentlichen Dienstes unmittelbar betreffen.

Abschnitt IV
Gesamtpersonalrat

§ 56 Bildung und Zuständigkeit

(1) Bestehen in einer Fachbehörde oder in einer Fachbehörde und ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, mehrere Personalräte, können durch Beschlüsse der Personalräte bei der Fachbehörde für den gesamten Geschäftsbereich ein Gesamtpersonalrat oder für fachlich zusammenhängende Teilbereiche Gesamtpersonalräte gebildet werden. Die Personalräte beschließen darüber getrennt. Die Bildung eines Gesamtpersonalrats setzt voraus, dass die Personalräte, die sich dafür aussprechen, mehr als die Hälfte der Angehörigen des öffentlichen Dienstes des gesamten Geschäftsbereichs oder der fachlich zusammenhängenden Teilbereiche vertreten. Die Beschlüsse der Personalräte werden erstmals für die nächste Wahl wirksam. Sie können in der in den Sätzen 2 und 3 genannten Weise wieder aufgehoben werden.

(2) Die Personalräte bei den Bezirksämtern gelten für die Anwendung des Absatzes 1 als Personalräte in der für Bezirksangelegenheiten zuständigen Behörde.

(3) In der für das Schulwesen zuständigen Behörde wird ein Gesamtpersonalrat für das Personal an staatlichen Schulen gebildet, ohne dass es der Beschlüsse der Personalräte an staatlichen Schulen gemäß Absatz 1 bedarf.

(4) Der Gesamtpersonalrat ist nur für die Angelegenheiten zuständig, die über den Bereich eines Personalrats hinausgehen.

(5) Der Gesamtpersonalrat ist den Personalräten nicht übergeordnet. § 83 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 57 Wahl und Zusammensetzung 06

(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden alle vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen alle drei Jahre, jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai oder außerhalb dieses regelmäßigen Wahlzeitraums entsprechend § 18 Absatz 2 von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Bereichs gewählt, für den der Gesamtpersonalrat auf Grund der Beschlüsse der Personalräte nach § 56 Absatz 1 oder auf Grund des § 56 Absatz 3 zu bilden ist. Die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats ist mit den Personalratswahlen zu verbinden, soweit sich aus § 18 Absatz 2 oder seiner entsprechenden Anwendung nichts anderes ergibt. Wählbar sind

  1. bei Verbindung der Wahlen die in dem jeweiligen Bereich auf einem Wahlvorschlag für die Personalratswahlen benannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
  2. ohne Verbindung der Wahlen die Mitglieder der in dem jeweiligen Bereich bestehenden Personalräte.

(2) Für die Wahl und Zusammensetzung des Gesamtpersonalrats gelten im Übrigen die §§ 11 bis 15, § 16 Absatz 2, § 17, § 18 Absätze 3 und 4, die §§ 19 bis 21 und die §§ 23 bis 26 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands findet nicht statt; an ihrer Stelle bestellt die Fachbehörde in den Fällen der entsprechenden Anwendung des § 20 Absatz 2, des § 21 und des § 23 Absatz 4 den Wahlvorstand.

(3) Wird die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats mit den Personalratswahlen verbunden, führen die Wahlvorstände für die Personalratswahlen als örtliche Wahlvorstände die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen für den Wahlvorstand nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 durch.

(4) Wird die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats nicht mit den Personalratswahlen verbunden, bestellen die Personalräte oder, wenn Personalräte nicht bestehen oder die Bestellung nicht vornehmen, die Dienststellen auf Veranlassung des Wahlvorstands nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 örtliche Wahlvorstände für die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen. Für die Zusammensetzung dieser örtlichen Wahlvorstände gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.

(5) Für die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen durch die örtlichen Wahlvorstände nach Absatz 3 oder 4 gelten § 23 Absätze 1, 2 und 4, § 24 und § 25 entsprechend. Sogleich nach der letzten Stimmabgabe für die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats zählen die örtlichen Wahlvorstände öffentlich die Stimmen aus, stellen das Teilergebnis in einer Niederschrift fest und übersenden die Niederschrift dem Wahlvorstand nach Absatz 2 Satz 1 oder 2. Bei der entsprechenden Anwendung des § 23 Absatz 4 treten an die Stelle der Verpflichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 die Verpflichtungen nach Satz 2 und wird im Fall des Absatzes 4 ein neuer örtlicher Wahlvorstand nach dieser Vorschrift bestellt.

§ 58 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Mitglieder 06

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Gesamtpersonalrats beträgt vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen drei Jahre. § 27 Absätze 2 bis 4 und die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend.

(2) Für die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 32 bis 44 mit Ausnahme der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, § 46 und § 47 entsprechend. Dabei treten an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung eine von den betroffenen Schwerbehindertenvertretungen aus ihrer Mitte gewählte Schwerbehindertenvertretung beim Gesamtpersonalrat sowie an die Stelle der Jugend- und Auszubildendenvertretung und aller Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein von den Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretungen aus ihrer Mitte gewählter Vertreter.

(3) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Gesamtpersonalrats gelten § 48 Absätze 1 bis 3 und § 50, ohne gleichzeitige Mitgliedschaft in einem Personalrat ferner § 48 Absätze 4 und 5 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat kann im Einvernehmen mit der Fachbehörde Mitglieder des entsprechend § 32 Absatz 2 gebildeten Vorstands, die nicht auf Grund gleichzeitiger Mitgliedschaft in einem Personalrat freigestellt sind, ganz oder teilweise von der dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gesamtpersonalrats notwendig ist; § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

Abschnitt V
(aufgehoben)

Abschnitt VI
Jugend- und Auszubildendenvertretung,

1. Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 62 Dienststellen mit Jugend- und Auszubildendenvertretungen

(1) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gewählt, von denen drei wählbar sind.

(2) Neben der Wahl von Personalräten nach § 10 Absatz 3 entfällt die Wahl von Jugend- und Auszubildendenvertretungen.

§ 63 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind

  1. die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche),
  2. die Beamten und Angestellten im Vorbereitungsdienst, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und die Auszubildenden und Praktikanten, soweit sie jeweils das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Auszubildende).

§ 11 Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Wählbar sind die Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie die Wahlberechtigten nach § 11, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.

§ 64 Mitgliederzahl

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

bis zu Jugendlichen und Auszubildenden aus Mitgliedern
20 1
50 3
200 5
201 und mehr 7.

§ 65 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.

§ 66 Wahlzeiten

Die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gilt § 18 Absatz 2 Nummern 2 bis 6, für die anschließende Neuwahl § 18 Absatz 3 entsprechend.

§ 67 Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.

(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus nur einem Mitglied, wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. In einem getrennten Wahlgang ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) Zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung können die wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte.

(5) Jeder wahlberechtigte Jugendliche oder Auszubildende kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen, jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

§ 68 Sonstige Wahlbestimmungen

(1) Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Personalrat drei zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbare Angehörige des öffentlichen Dienstes zum Wahlvorstand, darunter einen zum Vorsitzenden. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(2) Besteht sechs Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung kein Wahlvorstand, bestellt die Dienststelle auf Antrag eines wahlberechtigten Jugendlichen oder Auszubildenden oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden, soweit sich aus § 66 Satz 1 nichts anderes ergibt. Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in der Dienststelle bekannt. Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Satz 1 oder 2 nicht nach, bestellt der Personalrat auf Antrag eines wahlberechtigten Jugendlichen oder Auszubildenden oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft einen neuen Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1, für das weitere Verfahren Absatz 2 entsprechend.

(4) § 23 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie die §§ 24 bis 26 gelten entsprechend.

§ 69 Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre.

(2) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit.

(3) Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 66 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen oder nach § 66 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 die Neuwahlen stattfinden. Im Fall des § 66 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nummer 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl.

(4) § 27 Absatz 4, § 28, § 29 Absatz 1, § 30 und § 31 gelten entsprechend. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht durch die Vollendung des 25. Lebensjahres nach dem Wahltag.

§ 70 Vorsitz

(1) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehr als einem Mitglied, wählt sie aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seine Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende vertritt die Jugend- und Auszubildendenvertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. Er ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber abzugeben sind.

§ 71 Sitzungen und sonstige Geschäftsführung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen einberufen. An den Sitzungen soll der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats beratend teilnehmen.

(2) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung die §§ 34 bis 38 mit Ausnahme der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, die §§ 42 bis 44, § 46 und § 47 entsprechend.

§ 72 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrats

Sieht die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch einen Beschluss des Personalrats wichtige Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden erheblich beeinträchtigt, ist auf ihren Antrag die Ausführung des Beschlusses für eine Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. Innerhalb der Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 73 Sprechstunden

In Dienststellen mit in der Regel mehr als 50 Jugendlichen und Auszubildenden kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Verständigung des Personalrats Sprechstunden innerhalb der Dienstzeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt sie im Einvernehmen mit der Dienststelle. Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Personalrat die Anrufung der Einigungsstelle beantragen. An den Sprechstunden kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats teilnehmen. § 45 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 74 Rechtsstellung der Mitglieder

Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 48 und § 50 entsprechend. Die Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit entsprechend § 48 darf nicht zu einer Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung führen. Bei der entsprechenden Anwendung des § 48 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3 kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Personalrat die Anrufung der Einigungsstelle beantragen. Bei der entsprechenden Anwendung des § 50 bleibt die Zuständigkeit des Personalrats unberührt.

2. Jugend- und Auszubildendenversammlung

§ 75 Zusammensetzung, Einberufung, Teilnahme, Zeitpunkt und Befugnisse 06

(1) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung besteht aus den Jugendlichen und Auszubildenden der Dienststelle. Sie wird von dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist im Einvernehmen mit dem Personalrat berechtigt und auf Wunsch der Dienststelle oder eines Viertels ihrer Jugendlichen und Auszubildenden verpflichtet, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung soll vor oder nach einer Personalversammlung stattfinden.

(4) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats soll an ihr teilnehmen.

(5) § 51 Absatz 1 Satz 2, § 53 Absätze 2 und 3, § 54 und § 55 gelten entsprechend. Bei der entsprechenden Anwendung des § 54 steht eine Jugend- und Auszubildendenversammlung nach Absatz 2 Satz 1 einer Personalversammlung nach § 52 Absatz 1, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung nach Absatz 2 Satz 2 einer Personalversammlung nach § 52 Absatz 2 gleich.

Abschnitt VII
Beteiligung des Personalrats

1. Allgemeines

§ 76 Grundsätze für die Zusammenarbeit

(1) Der Personalrat hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften als den berufenen Interessenvertretungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes wahrzunehmen.

(2) Die Dienststelle und der Personalrat sollen einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammentreten, in der auch die Gestaltung des Dienstbetriebs und insbesondere alle Angelegenheiten behandelt werden sollen, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle wesentlich betreffen. Die Dienststelle und der Personalrat sollen über strittige Fragen verhandeln und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten machen. Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.

(3) Die Dienststelle und der Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit oder den Frieden der Dienststelle zu gefährden, insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfs gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(4) Die Dienststelle und der Personalrat dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen; die Behandlung von Angelegenheiten beamten- und tarifpolitischer, sozialpolitischer sowie wirtschaftlicher Art, die die Dienststelle oder ihre Angehörigen des öffentlichen Dienstes unmittelbar betreffen, wird hiervon nicht berührt.

(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(6) Der Personalrat muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(7) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzusetzen.

§ 77 Grundsätze für die Behandlung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Die Dienststelle und der Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere jede unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts, der sexuellen Identität und Orientierung, der Abstammung, der Rasse, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen, der Heimat, der Herkunft, der Beziehungen oder der politischen oder der gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt.

§ 78 Aufgaben des Personalrats 06

(1) Der Personalrat hat die allgemeinen Aufgaben,

  1. sich an Angelegenheiten im Sinne der §§ 86 und 87, auch wenn sie nur einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen, in der jeweils bestimmten Weise zu beteiligen, insbesondere gleichberechtigt nach Maßgabe der §§ 79 bis 81 mitzubestimmen,
  2. Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen,
  3. daraufhinzuwirken, dass die zugunsten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  4. Beschwerden und Anregungen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
  5. die berufliche Entwicklung Schwerbehinderter sowie die Eingliederung und berufliche Entwicklung sonstiger schutzbedürftiger Personen, insbesondere älterer Arbeitnehmer, zu fördern und entsprechende Maßnahmen zu beantragen,
  6. die Eingliederung ausländischer Angehöriger des öffentlichen Dienstes in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu fördern,
  7. die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen sowie mit ihr zur Förderung der Belange der Jugendlichen und Auszubildenden zusammenzuarbeiten; dabei kann der Personalrat von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern.

(2) Der Personalrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Angehörigen des öffentlichen Dienstes und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personalrats eingesehen werden.

§ 78a Behandlung personenbezogener Unterlagen 06

(1) Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben. Ihre Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie die Speicherung der in ihnen enthaltenen Daten in Dateien durch den Personalrat ist unzulässig.

(2) Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten (zum Beispiel Niederschriften, Personallisten), sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, aufzubewahren und spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode des Personalrates dem Staatsarchiv anzubieten. Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden. Die Dienststelle hat dem Personalrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.

2. Arten und Durchführung der Beteiligung

a) Mitbestimmung

§ 79 Inhalt und Verfahren 06

(1) Eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Personalrat kann seine Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus, erteilen.

(3) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. Die Dienststelle kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen, in den Fällen des § 40 und des § 72 auf drei Wochen verlängern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert oder die aufgeführten Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zur Mitbestimmung nach den §§ 86 und 87 haben.

(4) Beantragt der Personalrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie der Dienststelle vorzuschlagen und den Vorschlag zu begründen; der Antrag ist auch in den Fällen des § 7 Absatz 2 an die Dienststelle zu richten, bei der der Personalrat besteht. Die Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags ihre Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen.

§ 80 Schlichtungsstelle 06

(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen der Dienststelle und dem Personalrat zu keiner Einigung oder erklärt sich die Dienststelle nicht innerhalb der Frist des § 79 Absatz 4 Satz 2 oder 3, kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist schriftlich die Schlichtungsstelle angerufen werden.

(2) Die Schlichtungsstelle wird beim zuständigen Senator gebildet, und soll innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Anrufung tagen. Sie besteht aus dem Senator oder einem von ihm benannten Stellvertreter, zwei Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators und drei vom Personalrat benannten Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Senator oder der von ihm benannte Stellvertreter. Die Verhandlung der Schlichtungsstelle ist nicht öffentlich.

(3) Bei dem Senat mit den Senatsämtern, der Bürgerschaft, dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg sowie bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, wird eine Schlichtungsstelle nicht gebildet.

§ 81 Einigungsstelle 06

(1) Scheitert der Schlichtungsversuch oder wird nach § 80 Absatz 3 eine Schlichtungsstelle nicht gebildet, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs, der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist des § 79 Absatz 4 Satz 2 oder 3 schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung getagt hat.

(2) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde, für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, bei der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Stelle gebildet. Sie besteht aus je drei von der in Satz 1 genannten Stelle und dem Personalrat bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen. In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, kann der Personalrat die Beisitzer nicht gegen den Willen der Mehrheit dieser Gruppe bestellen. Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande, bestellt ihn die oberste Dienstbehörde nach der Reihenfolge auf einer zwischen ihr und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände vereinbarten Liste oder, wenn eine Liste nicht besteht, der Präsident der Bürgerschaft, bei der Bürgerschaft der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts. Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, treten an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Stelle im Sinne von Satz 1 und an die Stelle der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Personalrat. Der nach Satz 4 bestellte Vorsitzende darf nicht der Dienststelle angehören, die die Maßnahme beabsichtigt oder deren Personalrat die Maßnahme beantragt hat.

(3) Der Vorsitzende beruft die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung zu einer Sitzung ein. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Der Dienststelle und dem Personalrat ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen. Die Dienststelle kann sich durch einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der sie angehört, der Personalrat durch einen Beauftragten einer in ihm vertretenen Gewerkschaft vertreten lassen. Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle können zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden.

(4) Die Einigungsstelle beschließt nach mündlicher Beratung mit Mehrheit. Der Beschluss soll in der ersten Sitzung gefasst werden. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten.

(5) Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er ist den Beteiligten bekannt zu geben.

(6) In den Fällen des § 86 Absatz 1 ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle die Einigung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe dem Senat zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dem Vorsitzenden der Einigungsstelle ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist dem Senat zur Kenntnis zu geben. Die endgültige Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu geben.

(7) In den Fällen des § 87 Absatz 1 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an den Senat. Dieser entscheidet sodann endgültig. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Absatz 6 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 tritt bei der Bürgerschaft deren Präsident an die Stelle des Senats. Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, treten in diesen Fällen die Stelle im Sinne von Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der obersten Dienstbehörde und das durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte oberste Organ an die Stelle des Senats.

(9) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch in den Fällen des § 45 Absatz 1 Satz 3, des § 48 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3, des § 49 Absatz 2 Satz 2, des § 58 Absatz 3 Satz 2, des § 73 Satz 3 und des § 74 Satz 3.

§ 82 Vorläufige Regelungen

Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Personalrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.

b) Dienstvereinbarungen

§ 83 Zulässigkeit und Verfahren

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nur Gegenstand von Dienstvereinbarungen sein, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich ermöglicht.

(2) Dienstvereinbarungen werden durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam beschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in der Dienststelle bekannt gegeben. Soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, bleiben sie wirksam, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt sind.

(3) Dienstvereinbarungen des Gesamtpersonalrats im Rahmen des § 56 Absatz 4 gehen Dienstvereinbarungen der Personalräte vor.

c) Verwaltungsanordnungen

§ 84 Verfahren 06

Will die Dienststelle Verwaltungsanordnungen für Angelegenheiten im Sinne der §§ 86 und 87 erlassen, sind sie dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen und mit ihm zu beraten.

d) Durchführung von Entscheidungen

§ 85 Verfahren

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt ist, führt die Dienststelle durch, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

3. Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist

a) Soziale, personelle und sonstige Angelegenheiten 06

§ 86 Mitbestimmung 06

(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit und der Pausen, Anrechnung von Pausen und von Dienstbereitschaften auf die Dienstzeit, Verteilung von angeordneter Mehrarbeit oder angeordneten Überstunden und von angeordneter Kurzarbeit auf die Wochentage,
  2. Aufstellung des Urlaubsplans, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den betroffenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes kein Einverständnis erzielt wird, und Ablehnung von Anträgen auf Erholungsurlaub,
  3. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens ihrer Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
  4. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  5. Fragen der Lohngestaltung, insbesondere Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen und vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten einschließlich der Geldfaktoren,
  6. Aufstellung von Grundsätzen für die Vergabe von leistungsbezogenen Bezüge- und Entgeltbestandteilen,
  7. Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung anerkannter Vorschläge im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
  8. Festsetzung von Vergütungen für Nebentätigkeiten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für die Freie und Hansestadt Hamburg sowie ihrer Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  9. Ablehnung von Vorschüssen,
  10. Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  11. Zuweisung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt,
  12. Zuweisung von Dienst- und Pachtland sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  13. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  14. Aufstellung eines Sozialplans zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes infolge einer Maßnahme nach § 87 Absatz 1 Nummer 30 entstehen,
  15. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Aufteilung der Arbeitszeit und die Stundenverteilung für pädagogisches Personal.

(3) Muss die Dienstzeit für einen bestimmten Kreis von Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, beschränkt sich die Mitbestimmung nach Absatz 1 Nummer 1 auf den Abschluss von Dienstvereinbarungen über Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen.

§ 87 Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung 06 06b  09 *

(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Begründung des Beamtenverhältnisses und Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
  2. Einstellung,
  3. Übertragung eines anderen Amtes mit
    1. anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
    2. anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,
    3. anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
  4. Eingruppierung
  5. Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,
  6. Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
  7. Versetzung,
  8. Abordnung für länger als insgesamt ein Jahr,
  9. Zuweisung für länger als insgesamt ein Jahr,
  10. Umsetzung zu einer anderen Dienststelle für länger als insgesamt ein Jahr,
  11. Umsetzung und Übertragung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb der Dienststelle
    1. für länger als insgesamt sechs Monate,
    2. unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets,
  12. Ablehnung eines Antrags auf
    1. Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 62 bis 64 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
    2. Teilzeitbeschäftigung und Sonderurlaub aus familiären Gründen auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften sowie Teilzeitbeschäftigung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit,
  13. fristgemäße Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn er die Entlassung nicht selbst beantragt hat,
  14. ordentliche Kündigung durch die Dienststelle,
  15. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit nach § 41 des Hamburgischen Beamtengesetzes, wenn der Beamte sie nicht selbst beantragt hat, und Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
  16. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ausnahme der Fälle des § 35 Absatz 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
  17. a. Ablehnung eines Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 35 Absatz 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
  18. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  19. Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,
  20. Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von Nummer 18,
  21. Einschränkung und Untersagung einer Nebentätigkeit,
  22. Anordnung, die die freie Wahl der Wohnung beschränkt,
  23. Erlass einer Disziplinarverfügung und Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung,
  24. Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,
  25. Erlass von Beurteilungsrichtlinien,
  26. Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,
  27. Aufstellung von Grundsätzen für die personelle Auswahl in den Fällen der Nummern 1 bis 3, 5, 6, 7, 13 und 14,
  28. Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung von Dienstposten der Beamten,
  29. Bestellung von Personal- und Vertrauensärzten,
  30. Geltendmachung von Ersatzansprüchen,
  31. Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  32. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  33. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, wenn sie das Verhalten oder die Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes überwachen sollen,
  34. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs.

(2) Absatz 1 Nummern 7 bis 11 gilt nicht für die Angehörigen des Landesamts für Verfassungsschutz, Absatz 1 Nummer 11 nicht für die Angehörigen der Dienststelle Polizei. Absatz 1 Nummern 11 und 15 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur auf ihren Antrag; die Dienststelle hat den Angehörigen des öffentlichen Dienstes rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme über sein Antragsrecht zu informieren.

(3) Vor der fristlosen Entlassung eines Beamten, der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Die Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, hat er sie der Dienststelle unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Für die außerordentliche Kündigung eines nach dem Tarifrecht unkündbaren Arbeitnehmers gilt Absatz 1 Nummer 14 entsprechend, wenn bei ordentlicher Kündbarkeit lediglich eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.

(4) Im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 18 bestimmen für die in § 10 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur die dort bezeichneten Personalräte mit.

(5) Bei der Bemessung des Personalbedarfs sowie der Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans der Dienststelle gibt die Dienststelle dem Personalrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme. Ergibt sich keine Übereinstimmung, legt die Dienststelle die Entwürfe mit der Stellungnahme des Personalrats dem zuständigen Mitglied des Senats, bei der Bürgerschaft dem Präsidenten der Bürgerschaft, beim Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg dem Präsidenten des Rechnungshofs und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Stelle im Sinne von § 81 Absatz 2 Satz 1 vor.

(6) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten der Dienststelle sowie für Arbeits- und Aufenthaltsräume sind vor der Einreichung bei der zuständigen Stelle mit dem Personalrat zu beraten.

§ 88 Ausnahmen 06 10 13

(1) § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach § 8 für die Dienststelle handeln oder zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 befugt sind, nur auf ihren Antrag.

(2) § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 gilt nicht für

  1. die Beamtenstellen der Bundesbesoldungsordnung B und der Landesbesoldungsordnung B sowie die jeweils vergleichbaren Stellen der Staatsanwälte und Berufsrichter sowie der Arbeitnehmer,
  2. die Berufung von Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten,
  3. die Stelle der Dekanin oder des Dekans des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg,
  4. die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg,
  5. Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Generalvollmacht oder Prokura für selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.

§ 89 Versagungskatalog 06

(1) Der Personalrat kann in den Fällen des § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 Satz 4 seine Zustimmung nur verweigern, wenn

  1. die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift oder eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde verstößt oder
  2. die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
  3. die begründete Besorgnis besteht, dass der Angehörige des öffentlichen Dienstes oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie unter Angabe von Gründen verweigert, die außerhalb des Satzes 1 liegen.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist hinsichtlich allgemeiner Regelungen der obersten Dienstbehörde nicht anzuwenden auf

  1. den Personalrat bei der Bürgerschaftskanzlei, wenn das Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft nach § 95 nicht hergestellt worden ist,
  2. die Personalräte bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen

b) Prüfungen und Auswahlverfahren

§ 90 Beratende Mitwirkung 06 09

(1) Ein beauftragtes Mitglied des zuständigen Personalrats kann bei

  1. Prüfungen, die eine Verwaltungseinheit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen und Gerichte abnimmt,
  2. Auswahlverfahren einer Dienststelle, denen Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Nummer 1 sich zu unterziehen haben,

der Prüfungs- oder Auswahlkommission mit beratender Stimme angehören.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Prüfungen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes nur, wenn die zuständige Stelle für die Berufsbildung nach nach § 73 Absatz 2 des genannten Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen ist. Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Hochschulprüfungen und außer in den Fällen, in denen sie eine Laufbahnbefähigung vermitteln, nicht für Staatsprüfungen, mit denen ein Hochschulstudium abgeschlossen wird.

(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Auswahlverfahren für Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten.

c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung 06

§ 91 Beteiligung 06

(1) Der Personalrat hat die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Personalrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen einschließlich aller Besichtigungen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder dem entsprechend § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes gebildeten Arbeitsschutzsausschuss nehmen die vom Personalrat beauftragten Mitglieder teil.

(4) Der Personalrat erhält die Niederschrift über Besichtigungen, Untersuchungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.

(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat ihre Dienstunfallberichte oder Unfallanzeigen und die Krankenstatistiken zur Kenntnisnahme vorzulegen sowie ihm Abschriften zu überlassen. § 193 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Abschnitt VIII
Beteiligung des Gesamtpersonalrats

§ 92 Mitbestimmung und sonstige Beteiligung

Für die Beteiligung des Gesamtpersonalrats im Rahmen des § 56 Absatz 4 gilt Abschnitt VII entsprechend.

Abschnitt IX
Allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde

§ 93 (aufgehoben)

§ 94 Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände 06 09

(1) In den Fällen, in denen das Recht des Personalrats auf Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, ist die allgemeine Regelung mit den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände verbindlich zu vereinbaren; die Vereinbarung kann durch den Senat ganz oder teilweise aufgehoben werden. § 93 des Hamburgischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.S

(2) Anzustreben ist eine einvernehmliche, sachgerechte Einigung. Kommt eine allgemeine Regelung nicht zustande, kann sie abweichend von Absatz 1 durch den Senat getroffen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde oder die beteiligten Spitzenorganisationen die Verhandlungen unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich für gescheitert erklärt haben. Die oberste Dienstbehörde kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 vorläufig treffen.

§ 95 Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft

Nach § 94 mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zu vereinbarende allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde, über die das Personalamt Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft als oberster Dienstbehörde herstellt, gelten auch für die in der Bürgerschaft beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

§ 96 Mitbestimmung des Personalrats 06

Die Einschränkungen des § 86 Absatz 1 und des § 87 Absatz 1 bei allgemeinen Regelungen der obersten Dienstbehörde sind nicht anzuwenden auf

  1. den Personalrat bei der Bürgerschaft, wenn das Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft nach § 95 nicht hergestellt worden ist,
  2. die Personalräte bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.

Abschnitt X
Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 97 Aufgaben 06

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die allgemeinen Aufgaben,

  1. Maßnahmen, insbesondere in Angelegenheiten der Berufsbildung im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummer 18, beim Personalrat zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Jugendlichen und Auszubildenden dienen,
  2. darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Jugendlichen und Auszubildenden geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  3. Beschwerden und Anregungen von Jugendlichen und Auszubildenden entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Personalrat auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Jugendlichen oder Auszubildenden und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung eingesehen werden.

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Personalrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen und über die sie beraten hat, auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung des Personalrats zu setzen.

(4) § 76 Absatz 1, Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absätze 3 bis 7, § 77 sowie § 78a gelten entsprechend.

Abschnitt XI
Vorschriften für den Verfassungsschutz und für Verschlusssachen

§ 98 Verfassungsschutz

Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. Nicht anzuwenden sind § 23 Absatz 2, § 35 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 sowie § 53 Absatz 3.
  2. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Schweigepflicht nur auf Beschluss des Personalrats entfällt.
  3. § 23 Absatz 3 Satz 2 gilt in folgender Fassung: ≫Der Dienststelle ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.≪
  4. § 40 Absatz 1 Satz 2 gilt in folgender Fassung: ≫Innerhalb der Frist soll eine Verständigung versucht werden.≪
  5. Im Rahmen der Nummern 1, 3 und 4 sind die Vorschriften über das Zusammenwirken mit den Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber in § 2 Absatz 1 sowie über die enge Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften in § 76 Absatz 1 nicht anzuwenden.
  6. Das Landesamt für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist.
  7. An die Stelle des § 80 und des § 81 tritt folgende Regelung: Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Landesamt für Verfassungsschutz und dem Personalrat zu keiner Einigung, entscheidet nach Anhörung des Personalrats der zuständige Senator.

§ 99 Verschlusssachen 06

(1) Soweit Angelegenheiten, an denen ein Personalrat oder Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist, als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrads ≫VS-Vertraulich≪ eingestuft sind, tritt an seine Stelle ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehört höchstens je ein in entsprechender Anwendung des § 32 Absatz 2 gewählter Vertreter der im Personalrat oder Gesamtpersonalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads zu erhalten.

(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle müssen Mitglieder des Ausschusses nach Absatz 1 oder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads zu erhalten.

(3) § 35 Absätze 3 und 4, § 40 Absatz 1 Satz 2 wegen der Beteiligung der Gewerkschaften, § 41 und § 81 Absatz 3 Satz 4 gelten nicht. Angelegenheiten, die als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrads ≫VS-Vertraulich≪ eingestuft sind, dürfen in der Personalversammlung nicht behandelt werden.

(4) Der zuständige Senator oder die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass dem Ausschuss, der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. In Verfahren nach § 100 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

Abschnitt XII
Gerichtliche Entscheidungen

§ 100 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen des § 107 Satz 2 in Verbindung mit § 9 und des § 108 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 26, des § 28 und des § 29 Absatz 1 Nummer 7 dieses Gesetzes über

  1. das Wahlrecht,
  2. die Wahl, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Personalvertretungen,
  3. die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Personalvertretungen sowie die Rechtsstellung ihrer Mitglieder,
  4. die Vereinbarkeit von Beschlüssen der Einigungsstelle mit den Rechtsvorschriften,
  5. das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

§ 101 Fachkammern und Fachsenate 06

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen ist beim Verwaltungsgericht Hamburg eine Fachkammer, beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ein Fachsenat zu bilden. Bei Bedarf können mehrere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.

(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder Gerichte sein. Sie werden durch den Senat oder die von ihm bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag

  1. der unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertretenen Gewerkschaften,
  2. der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen und Gerichte

berufen. Für die Berufung und die Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer und der Fachsenat werden in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und je zwei nach Absatz 2 Satz 3 Nummern 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richtern tätig. Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 genannten ehrenamtlichen Richtern muss sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden.

Abschnitt XIII
Schlussvorschriften

§ 102 Gemeinsame Einrichtungen

Das Personalvertretungsrecht für gemeinsame Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verfassung bleibt besonderer Regelung überlassen.

§ 103 Kirchen und Religionsgesellschaften

Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und die Religionsgesellschaften sowie ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.

§ 104 Geltung von Vorschriften über Betriebsräte

Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Aufgaben oder Befugnisse übertragen, gelten für die nach diesem Gesetz zu bildenden Personalvertretungen entsprechend. Dies gilt nicht für Vorschriften, die die Betriebsverfassung oder die Mitbestimmung regeln.

§ 105 Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung

Der Senat wird ermächtigt, zur Regelung der in den §§ 10 bis 26 und 57 bis 69 genannten Wahlen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung des Wählerverzeichnisses sowie die Errechnung der Mitgliederzahl und der Verteilung der Sitze,
  2. die Frist für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erhebung von Einsprüchen,
  3. die Wahlausschreiben und die Fristen für ihre Bekanntmachung,
  4. die Wahlvorschläge und die Fristen für ihre Einreichung,
  5. die Wahlhelfer,
  6. die Stimmabgabe,
  7. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  8. die Aufbewahrung der Wahlakten.
ENDE

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