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Regelwerk

Änderungstext

HmbABQG - Hamburgisches Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Vom 19. Juni 2012
(HmbGVBl. Nr. 28 vom 03.07.2012 S. 254)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
HmbBQFG - Hamburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Hamburgisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen

( wie eingefügt)

Artikel 2
Anerkennungsberatungsgesetz
Gesetz über die Beratung zur Anerkennung und Feststellung ausländischer Berufsqualifikationen und über die Gebühren für das Anerkennungsverfahren

( wie eingefügt)

Artikel 3
HmbBQFUG-Lehramt
Gesetz zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen

( wie eingefügt)

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 16 folgende Fassung:

" § 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen".

2. § 16 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts

Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 7. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

" § 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund

  1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4), erworben werden,
  2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
  3. einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beamt StG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

erworben werden.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

(3) Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren und die Ausgleichsmaßnahmen, kann der Senat durch Rechtsverordnung regeln.

(4) Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung."

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe

Das Hamburgische Kammergesetz für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 2. März 2010 (HmbGVBl. S. 247), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 36 erhält folgende Fassung:

" § 36 Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 36 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 36a Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten".

2. § 32 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

2.1 In Satz 2 werden die Wörter "oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige" gestrichen.

2.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum prüft die zuständige Kammer, ob die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene ärztliche oder zahnärztliche praktische Berufserfahrung, Zusatzausbildung und Weiterbildung angerechnet werden können. "Die zuständige Kammer prüft dabei, ob die bisher erworbene praktische Berufserfahrung, die Zusatzausbildung und die Weiterbildung angerechnet werden können."

3. § 36 wird wie folgt geändert:

3.1 In der Überschrift wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "und der Schweiz" angefügt.

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