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Regelwerk

HmbBQFUG-Lehramt
Gesetz zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen

- Hamburg -

Vom 19. Juni 2012
(HmbGVBl. Nr. 28 vom 03.07.2012 S. 254)
Gl.-Nr.: 223-6



§ 1 Zweck

Dieses Gesetz ergänzt die Regelungen des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ( HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Lehrämter.

§ 2 Lehramtsbefähigung und Zuordnung zu einem Lehramt

(1) Eine Lehramtsbefähigung berechtigt zur Ausübung einer reglementierten beruflichen Tätigkeit, wenn sie sich auf mindestens ein Fach oder eine Fachrichtung eines Lehramtes an Hamburger Schulen erstreckt.

(2) Die Zuordnung zu einem Lehramt nach Absatz 1 erfolgt auf Grund eines Vergleichs der Ausbildung und gegebenenfalls sonstiger Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers mit den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Voraussetzungen zur Ausübung eines Lehramts.

§ 3 Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) Auf Grund der vorliegenden Berufsqualifikationen, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Ergebnis von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 HmbBQFG erteilt die zuständige Stelle einen abschließenden Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer in der Freien und Hansestadt Hamburg erworbenen oder anzuerkennenden Lehramtsbefähigung. Sie fasst die in dem zugrunde liegenden Ausbildungsnachweis enthaltene Bewertung mit der der etwaigen Ausgleichsmaßnahme zusammen.

(2) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 HmbBQFG können sich aus fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und schulpraktischen Defiziten gegenüber der Lehrerausbildung in der Bundesrepublik Deutschland ergeben.

§ 4 Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zum Verfahren der Feststellung der Gleichwertigkeit und zum Nachweis von Berufserfahrung zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

ENDE


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