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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung
- Hamburg -

Vom 29. September 2020
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 29.09.2020 S. 489)



Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummern 5 und 6 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), wird verordnet:

§ 1

Anlage 2 der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung vom 6. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 27) erhält folgende Fassung:

Alt:

Anlage 2
Bewertungskriterien

Der Prüfkatalog umfasst insgesamt 27 Bewertungskriterien, davon 19 einrichtungsbezogene (eb) und acht nutzerbezogene (nb) Kriterien. Einrichtungsbezogene Kriterien werden einmal für die gesamte Einrichtung bewertet. Nutzerbezogene Kriterien werden für jede einzelne in die Stichprobe einbezogene Person bewertet.

Nachfolgend werden die Bewertungskriterien angeführt.


Nr. Kriterium Prüfbereich Rechtsgrundlage
1 (eb) Die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer werden durch ein Mitwirkungsgremium (Wohnbeirat, Vertretungsgremium, Fürsprecherin oder Fürsprecher) vertreten. Selbstbestimmung und Teilhabe § 10 Absatz 1 WBMitwVO, § 18 Absatz 1 WBMitwVO
2 (eb) Nutzerinnen und Nutzer haben ein Wunsch- und Mitspracherecht bei der Auswahl der Speisen. Hauswirtschaftliche Versorgung und Hygiene § 13 Absatz 2 Nummern 7 und 8 HmbWBG
3 (eb) Die Einrichtung arbeitet nachweislich mit einem Hospiz- und Palliativnetz zusammen. Pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung § 11 Nummern 3 und 9 HmbWBG
4 (eb) Die Einrichtung schließt Kooperationsverträge mit vertragsärztlichen Leistungserbringern. Pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung § 11 Nummern 3 und 9 HmbWBG
5 (eb) Die Einrichtung verfügt über ein einheitliches schriftlich festgelegtes Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Nutzerinnen und Nutzer im Falle eines Krankenhausaufenthaltes alle erforderlichen Unterlagen mit sich führen. Pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung § 11 Nummern 3 und 9 HmbWBG
6 (eb) Die Einrichtung hat für den Fall eines Krankenhausaufenthaltes geeignete Überleitungsbögen vorbereitet, die die notwendigen Informationen enthalten. Pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung § 11 Nummern 3 und 9 HmbWBG
7 (eb) Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist sachgerecht. Pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung § 11 Nummer 8 HmbWBG
8 (eb) Eine kontinuierliche pharmazeutische

Beratung und Betreuung der Einrichtung durch eine Apothekerin bzw. einen Apotheker ist vereinbart.

Pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung § 11 Nummern 3 und 9 HmbWBG
9 (eb) Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewaltprävention durchgeführt. Selbstbestimmung und Teilhabe § 11 Nummer 4a HmbWBG
10 (eb) Es werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen durchgeführt. Selbstbestimmung und Teilhabe § 11 Nummern 4 und 4a HmbWBG
11 (eb) Bei Nutzerinnen und Nutzern, die von einem Beatmungsgerät abhängig sind, verfügen alle betreuenden Pflegefachkräfte über eine zweijährige Weiterbildung in Anästhesie- und Intensivpflege oder vor Aufnahme der Tätigkeit über mindestens eine einjährige in Vollzeit unter fachlicher Anleitung erworbene intensivmedizinische oder außerklinische Beatmungserfahrung. Personal- und Qualitätsmanagement § 5 Absatz 6 WBPersVO
12 (eb) Nachgeordnete Leitungskräfte (Wohnbereichsleitung, Teamleitung) verfügen über die notwendige formale Qualifikation. Personal- und Qualitätsmanagement § 8 Absatz 2 WBPersVO
13 (eb) Die Personalrichtwerte werden eingehalten.

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(Stand: 06.10.2020)

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