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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

WBDurchfVO - Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes

- Hamburg -

Vom 6. Februar 2019
(HmbGVBl. Nr. 4 vom 15.02.2019 S. 27; 29.09.2020 S. 489 20; 09.09.2021 S. 665 21; 10.06.2022 S. 385 22; 15.02.2024 S. 40 24)
Gl.-Nr.: 2170-5-5



Archiv: 2016

Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummern 5 und 6 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes ( HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 65) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich, Grundsatz

(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Bewertungskriterien der Prüfungen nach § 30 HmbWBG, das Verfahren und die Inhalte der Angehörigenbefragung nach § 30a HmbWBG, die Anforderungen an Vereinbarungen nach §§ 5 und 32 HmbWBG sowie das Verfahren und die Kriterien der Veröffentlichung von Prüfergebnissen nach § 31 HmbWBG.

(2) Die Prüfung nach § 30 HmbWBG durch die zuständige Behörde zielt darauf ab, den Betreiber bei der Umsetzung der gesetzlichen Zielvorgaben zu unterstützen. Die Prüfungen werden unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß § 29 HmbWBG durchgeführt. Beratungen durch die zuständige Behörde erfolgen auf der Grundlage des allgemein anerkannten Stands fachlicher Erkenntnisse.

§ 2 Beschwerdebearbeitung

(1) Beschwerden nach § 3 Absatz 3 HmbWBG sind unverzüglich zu bearbeiten. Nimmt die zuständige Behörde anlässlich einer Beschwerde Kontakt mit der betroffenen Wohn- und Betreuungseinrichtung oder dem betroffenen Ambulanten Dienst auf, soll die Anonymität auf Wunsch der Beschwerde führenden Person gewahrt werden. Bei jeder Beschwerde ist zu entscheiden, ob zur Sachverhaltsaufklärung eine anlassbezogene Prüfung erforderlich ist. Auf eine anlassbezogene Prüfung der Wohn- und Betreuungsformen nach § 2 Absatz 1 HmbWBG kann verzichtet werden, wenn sich aus der Beschwerde insbesondere im Hinblick auf die Schwere eines möglichen Mangels und die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer kein zwingender Handlungsbedarf ergibt. Ein zwingender Handlungsbedarf ist insbesondere gegeben, wenn eine Gesundheitsgefährdung der Nutzerinnen und Nutzer im Sinne des § 3 eingetreten ist oder einzutreten droht.

(2) Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung sollen die Beschwerde führenden Personen zeitnah mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Weg über das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde und die gegebenenfalls eingeleiteten Maßnahmen informiert werden. Wurde die Beschwerde von einer anderen Dienststelle an die zuständige Behörde weitergeleitet, ist diese Stelle entsprechend zu informieren. Ist eine anlassbezogene Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 nicht erforderlich, ist der Betreiber unter Wahrung der Anonymität der Beschwerde führenden Person über den Eingang einer Beschwerde bei der zuständigen Behörde zu informieren.

§ 3 Gesundheitsgefährdung

Eine Gesundheitsgefährdung liegt vor bei Handlungen und unterlassenen Handlungen, die innerhalb mehrerer Wochen eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Schädigung zur Folge haben oder vorhandene krankheitsbedingte, altersbedingte oder behinderungsbedingte Schädigungen steigern können. Dazu gehören insbesondere strafbare Handlungen und Unterlassungen wie

  1. andauernde oder wiederholt auftretende Vernachlässigung durch unregelmäßige Versorgung der betreuten Personen insbesondere mit Essen, Trinken und bei der Körperpflege,
  2. körperliche Misshandlung,
  3. wiederholte beziehungsweise anhaltende Demütigungen wie zum Beispiel Beleidigungen und Verhinderung von Kontakten zu anderen Personen,
  4. unterlassene Hilfeleistung in Notsituationen, ungenehmigte oder nicht fachgerecht durchgeführte freiheitsentziehende Maßnahmen,
  5. ein das Leben der Nutzerinnen und Nutzer gefährdendes Verhalten oder Unterlassung einer notwendigen ärztlich verordneten Maßnahme und
  6. das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes insbesondere durch das Unterlassen von Prophylaxen oder eine fehlende systematische Informationsweitergabe im Zusammenhang mit therapeutischen Maßnahmen wie zum Beispiel der Medikamentengabe.

§ 4 Mängel

(1) Mängel sind alle Abweichungen von den Anforderungen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes, der darauf gestützten Rechtsverordnungen oder von einer nach § 5 HmbWBG geschlossenen Vereinbarung.

(2) Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn bei Beschäftigtenbefragungen nach § 14 Absatz 2 HmbWBG nicht die Fragen nach Anlage 1 enthalten sind.

(3) Schwerwiegende Mängel in der Betreuung im Sinne des § 33 Absätze 2 und 2a HmbWBG liegen insbesondere vor, wenn

  1. bei einer Nutzerin oder einem Nutzer aufgrund des Mangels nach Absatz 1 eine Gefährdung der Gesundheit nach § 3

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