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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung
- Hamburg -

Vom 10. Juni 2022
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 24.06.2022 S. 385)



Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummern 5 und 6 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung - Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 65), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 526), wird verordnet:

Einziger Paragraph

Die Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung vom 6. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 27), zuletzt geändert am 9. September 2021 (HmbGVBl. S. 665), wird wie folgt geändert:

1. Anlage 2 erhält folgende Fassung:

Alt:

Bewertungskriterien Anlage 2

Der Prüfkatalog umfasst insgesamt acht einrichtungsbezogene Bewertungskriterien, die einmal für die gesamte Einrichtung bewertet werden.

Nachfolgend werden die Bewertungskriterien angeführt.

Nr. Kriterium Prüfbereich Rechtsgrundlage
1 Bei Nutzerinnen und Nutzern, die von einem Beatmungsgerät abhängig sind, verfügen alle betreuen- den Pflegefachkräfte über eine zweijährige Weiterbildung in Anästhesie- und Intensivpflege oder vor Aufnahme der Tätigkeit über mindestens eine einjährige in Vollzeit unter fachlicher Anleitung erworbene intensivmedizinische oder außerklinische Beatmungserfahrung. Personal- und Qualitätsmanagement § 5 Absatz 6 WBPersVO
2 Die Personalrichtwerte werden eingehalten. Personal- und Qualitätsmanagement § 4 Absatz 5 WBPersVO
3 Die Einrichtung erfüllt die Fachkraftquote. Personal- und Qualitätsmanagement § 5 Absatz 3 Satz 1 WBPersVO
4 Der Anteil der Beschäftigten, die keine Fachkraft oder landesrechtlich anerkannte Assistentin oder landesrechtlich anerkannter Assistent sind, beträgt höchstens 40 vom Hundert der Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten. Personal- und Qualitätsmanagement § 5 Absatz 3 Satz 3 WBPersVO
5 Einrichtungsfremdes Personal wird nur in Ausnahmesituationen und nur zeitlich begrenzt eingesetzt. Personal- und Qualitätsmanagement § 9 WBPersVO
6 Es liegt ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept für das Besuchsgeschehen vor, das die geltenden Hygieneregelungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt. Personal- und Qualitätsmanagement § 11 Nummer 8 HmbWBG,
§ 30 Absatz 2 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Hmb-SARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 22. September 2020 (HmbGVBl. S. 477)
7 Es liegen geeignete organisatorische Regelungen vor, die eine getrennte Unterbringung für Personen, die nachgewiesen mit SARS-CoV-2 infiziert oder dessen verdächtig sind, von gesunden und nicht infizierten Personen gewährleisten. Personal- und Qualitätsmanagement § 11 Nummer 8 HmbWBG, § 30 Absatz 9 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO
8 Die Einrichtung verfügt über ein angemessenes Hygienemanagement, das den Vorgaben der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Rechnung trägt. Personal- und Qualitätsmanagement § 11 Nummer 8 HmbWBG"

Neu:

"Anlage 2
Bewertungskriterien

Der Prüfkatalog umfasst insgesamt 28 Bewertungskriterien, davon 21 einrichtungsbezogene und sieben nutzerbezogene Kriterien. Einrichtungsbezogene Kriterien werden einmal für die gesamte Einrichtung bewertet. Nutzerbezogene Kriterien werden für jede einzelne in die Stichprobe einbezogene Person bewertet.

Nachfolgend werden die Bewertungskriterien angeführt.


Nummer Bewertungskriterium Prüfbereich Rechtsgrundlage
1 (einrichtungsbezogen)

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(Stand: 28.06.2022)

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