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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung
- Hamburg -
Vom 15. Februar 2024
(HmbGVBl. Nr. 6 vom 23.02.2024 S. 40)
Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummer 5 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 65), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 526), wird verordnet:
Die Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung vom 6. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 27), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 385), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei Regelprüfungen von Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung werden die Bewertungskriterien gemäß Anlage 2a überprüft."
1.1.2 Im neuen Satz 3 werden hinter der Textstelle "SGB XI" die Wörter "und keine Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung" eingefügt.
1.2 In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "In Wohneinrichtungen wird bei Regelprüfungen" durch die Textstelle: "Bei Regelprüfungen von Wohneinrichtungen, die auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI sind, wird" ersetzt.
1.3 Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Bei Regelprüfungen von Wohneinrichtungen, die Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sind, wird zu Gesprächen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, zur Inaugenscheinnahme nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 und zur Einsichtnahme in die Dokumentation nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 12 durch die zuständige Behörde eine Stichprobe gezogen. Alle in die Stichprobe einbezogenen Nutzerinnen und Nutzer sollen persönlich in Augenschein genommen werden und sich insbesondere in den Merkmalen Alter, Geschlecht, Art der Beeinträchtigung sowie Auskunftsfähigkeit voneinander unterscheiden. Die Stichprobe umfasst in der Regel mindestens 30 vom Hundert der am Prüftag belegten Plätze, aber höchstens neun Nutzerinnen oder Nutzer. Diese werden unter Berücksichtigung der folgenden festgelegten Maßgaben und Merkmale ausgewählt:
1.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle "Absatz 5" durch die Textstelle "den Absätzen 5 und 5a" ersetzt.
1.4.2 In Satz 3 wird die Textstelle "und auf Verlangen der Nutzerinnen und Nutzer nach Absatz 5 Satz 2" durch die Textstelle "sowie Absatz 5a Satz 1 und auf Verlangen der Nutzerinnen und Nutzer nach Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 5a Satz 3" ersetzt.
1.4.3 In Satz 4 Nummer 1 wird hinter der Textstelle "Absatz 5 Satz 1" die Textstelle "sowie Absatz 5a Satz 1" eingefügt.
2. In Anlage 2 Satz 1 wird hinter dem Wort "Prüfkatalog" die Textstelle "für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI" eingefügt.
3. Hinter Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:
"
Anlage 2a |
Der Prüfkatalog für Wohneinrichtungen, die Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sind, umfasst insgesamt 18 Bewertungskriterien, davon zwölf einrichtungsbezogene und sechs nutzerbezogene Kriterien.
Nachfolgend werden die Bewertungskriterien aufgeführt.
Einrichtungsbezogene Kriterien
Nummer | Bewertungskriterium | Prüfbereich | Rechtsgrundlage |
E1 | Die Einrichtung verfügt über ein angemessenes Personalmanagement. | Personal- und Qualitätsmanagement | § 11 Absatz 1 WBPersVO
§ 11 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG § 14 Absatz 1 Nummer 1 HmbWBG |
E2 | Beschäftigte in der Betreuung werden entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation eingesetzt. | Personal- und Qualitätsmanagement | § 5 WBPersVO |
E3 | Die Einrichtung erhebt mindestens alle zwei Jahre die Zufriedenheit der Beschäftigten. | Personal- und Qualitätsmanagement | § 14 Absatz 2 HmbWBG
§ 4 Absatz 2 dieser Verordnung |
E4 | Die Einrichtung fördert die Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer. | Pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung | § 11 Nummer 3 Buchstabe h, Nummern 8 und 9 HmbWBG
§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 HmbWBG |
E5 | Es sind Vorkehrungen für eine Abwesenheit aus der Einrichtung getroffen. | Pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung | § 11 Nummer 3 Buchstaben d und h und Nummer 9 HmbWBG |
E6 | Die Betreuung ist im Sinne einer Bezugsbetreuung organisiert. | Selbstbestimmung und Teilhabe | § 11 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe f HmbWBG |
E7 | Die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer werden durch ein Mitwirkungsgremium vertreten. | Selbstbestimmung und Teilhabe | § 11 Nummer 3 Buchstabe g und Nummer 4 HmbWBG |
(Stand: 27.02.2024)
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