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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung
- Hamburg -

Vom 15. Februar 2024
(HmbGVBl. Nr. 6 vom 23.02.2024 S. 40)


Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummer 5 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 65), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 526), wird verordnet:

Die Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung vom 6. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 27), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 385), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.1.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Regelprüfungen von Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung werden die Bewertungskriterien gemäß Anlage 2a überprüft."

1.1.2 Im neuen Satz 3 werden hinter der Textstelle "SGB XI" die Wörter "und keine Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung" eingefügt.

1.2 In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "In Wohneinrichtungen wird bei Regelprüfungen" durch die Textstelle: "Bei Regelprüfungen von Wohneinrichtungen, die auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI sind, wird" ersetzt.

1.3 Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Bei Regelprüfungen von Wohneinrichtungen, die Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sind, wird zu Gesprächen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, zur Inaugenscheinnahme nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 und zur Einsichtnahme in die Dokumentation nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 12 durch die zuständige Behörde eine Stichprobe gezogen. Alle in die Stichprobe einbezogenen Nutzerinnen und Nutzer sollen persönlich in Augenschein genommen werden und sich insbesondere in den Merkmalen Alter, Geschlecht, Art der Beeinträchtigung sowie Auskunftsfähigkeit voneinander unterscheiden. Die Stichprobe umfasst in der Regel mindestens 30 vom Hundert der am Prüftag belegten Plätze, aber höchstens neun Nutzerinnen oder Nutzer. Diese werden unter Berücksichtigung der folgenden festgelegten Maßgaben und Merkmale ausgewählt:

  1. sofern in der Wohneinrichtung Nutzerinnen oder Nutzer mit einem Pflegegrad leben, soll mindestens eine Nutzerin oder ein Nutzer ab Pflegegrad zwei in die Stichprobe einbezogen werden und
  2. sofern eine persönliche Inaugenscheinnahme nicht möglich ist, insbesondere aufgrund der Abwesenheit einer Nutzerin oder eines Nutzers, sind andere geeignete Prüfmaßnahmen anzuwenden."

1.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

1.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle "Absatz 5" durch die Textstelle "den Absätzen 5 und 5a" ersetzt.

1.4.2 In Satz 3 wird die Textstelle "und auf Verlangen der Nutzerinnen und Nutzer nach Absatz 5 Satz 2" durch die Textstelle "sowie Absatz 5a Satz 1 und auf Verlangen der Nutzerinnen und Nutzer nach Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 5a Satz 3" ersetzt.

1.4.3 In Satz 4 Nummer 1 wird hinter der Textstelle "Absatz 5 Satz 1" die Textstelle "sowie Absatz 5a Satz 1" eingefügt.

2. In Anlage 2 Satz 1 wird hinter dem Wort "Prüfkatalog" die Textstelle "für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI" eingefügt.

3. Hinter Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:

"

Anlage 2a

Der Prüfkatalog für Wohneinrichtungen, die Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sind, umfasst insgesamt 18 Bewertungskriterien, davon zwölf einrichtungsbezogene und sechs nutzerbezogene Kriterien.

Nachfolgend werden die Bewertungskriterien aufgeführt.

Einrichtungsbezogene Kriterien

Nummer Bewertungskriterium Prüfbereich Rechtsgrundlage
E1 Die Einrichtung verfügt über ein angemessenes Personalmanagement. Personal- und Qualitätsmanagement § 11 Absatz 1 WBPersVO

§ 11 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG

§ 14 Absatz 1 Nummer 1 HmbWBG

E2 Beschäftigte in der Betreuung werden entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation eingesetzt. Personal- und Qualitätsmanagement § 5 WBPersVO
E3 Die Einrichtung erhebt mindestens alle zwei Jahre die Zufriedenheit der Beschäftigten. Personal- und Qualitätsmanagement § 14 Absatz 2 HmbWBG

§ 4 Absatz 2 dieser Verordnung

E4 Die Einrichtung fördert die Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer. Pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung § 11 Nummer 3 Buchstabe h, Nummern 8 und 9 HmbWBG

§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 HmbWBG

E5 Es sind Vorkehrungen für eine Abwesenheit aus der Einrichtung getroffen. Pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung § 11 Nummer 3 Buchstaben d und h und Nummer 9 HmbWBG
E6 Die Betreuung ist im Sinne einer Bezugsbetreuung organisiert. Selbstbestimmung und Teilhabe § 11 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe f HmbWBG
E7 Die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer werden durch ein Mitwirkungsgremium vertreten. Selbstbestimmung und Teilhabe § 11 Nummer 3 Buchstabe g und Nummer 4 HmbWBG

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