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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

WBDurchfVO - Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes

- Hamburg -

Vom 10. März 2016
(HmbGVBl. Nr. 12 vom 29.03.2016 S. 105; 06.02.2019 S. 27aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2170-5-5



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummern 5 und 6 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes ( HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494) in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 65) wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Grundsatz

(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Bewertungskriterien der Prüfungen nach § 30 HmbWBG, die Anforderungen an Vereinbarungen nach §§ 5 und 32 HmbWBG, sowie das Verfahren und die Kriterien der Veröffentlichung von Prüfergebnissen nach § 31 HmbWBG.

(2) Die Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben nach § 29 Absatz 1 und § 30 HmbWBG durch die zuständige Behörde zielt darauf ab, den Betreiber bei der Umsetzung der gesetzlichen Zielvorgaben zu unterstützen. Beratungen durch die zuständige Behörde erfolgen auf der Grundlage des allgemein anerkannten Stands fachlicher Erkenntnisse.

(3) Die Pflichten des Betreibers treffen bei Servicewohnanlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 HmbWBG denjenigen, der den Wohnraum überlässt, bei Wohneinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 4 HmbWBG, bei Gasteinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 5 HmbWBG und Ambulanten Diensten im Sinne des § 2 Absatz 6 HmbWBG denjenigen, der im allgemeinen Rechtsverkehr für den Betrieb als verantwortlich auftritt, insbesondere die angebotenen Leistungen bewirbt, im Namen der Wohn- und Betreuungsform mit Interessentinnen, Interessenten, Nutzerinnen und Nutzern sowie Dritten korrespondiert, die Leistungserbringung koordiniert und die dazugehörigen Verträge gestaltet.

§ 2 Beschwerdebearbeitung

(1) Beschwerden nach § 3 Absatz 3 HmbWBG sind unverzüglich zu bearbeiten. Nimmt die zuständige Behörde anlässlich einer Beschwerde Kontakt mit der betroffenen Wohn- und Betreuungseinrichtung oder dem betroffenen Ambulanten Dienst auf, soll die Anonymität auf Wunsch der Beschwerde führenden Person gewahrt werden. Bei jeder Beschwerde ist zu entscheiden, ob zur Sachverhaltsaufklärung eine anlassbezogene Prüfung erforderlich ist. Auf eine anlassbezogene Prüfung der Wohn- und Betreuungsformen nach § 2 Absatz 1 HmbWBG, kann nur verzichtet werden, wenn sich aus der Beschwerde insbesondere im Hinblick auf die Schwere eines möglichen Mangels und die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer kein zwingender Handlungsbedarf ergibt. Ein zwingender Handlungsbedarf ist insbesondere gegeben, wenn eine Gesundheitsgefährdung der Nutzerinnen und Nutzer im Sinne des § 3 eingetreten ist oder einzutreten droht.

(2) Gehen Beschwerden bei einer anerkannten Beratungsstelle nach § 36 Absatz 1 Satz 1 HmbWBG ein, müssen sie an die zuständige Behörde weitergeleitet werden, wenn sich aus der Beschwerde ein zwingender Handlungsbedarf nach Absatz 1 Sätze 3 und 5 ergibt. Bei der Weiterleitung der Beschwerden im Sinne von Satz 1 gilt § 37 Absatz 1 Satz 3 HmbWBG, sofern nicht eine Zustimmung zur Übermittlung personenbezogener Daten der Beschwerde führenden Person vorliegt. § 3 Absatz 3 Satz 2 HmbWBG bleibt unberührt.

(3) Nach Abschluss der Bearbeitung der Sachverhaltsaufklärung sollen die Beschwerdeführer zeitnah mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Weg über das Ergebnis der Prüfung und die gegebenenfalls eingeleiteten Maßnahmen informiert werden. Wurde die Beschwerde von einer anerkannten Beratungsstelle oder einer anderen Dienststelle an die zuständige Behörde weitergeleitet, sind diese Stellen entsprechend zu informieren. Liegt weder ein Mangel nach § 4 Absatz 1 noch ein drohender Mangel nach § 4 Absatz 2 vor, ist der Betreiber unter Wahrung der Anonymität der Beschwerdeführer über den Eingang einer Beschwerde bei der zuständigen Behörde und über das betreffende Prüffeld nach § 6 Absatz 1 zu informieren.

§ 3 Gesundheitsgefährdung

Eine Gesundheitsgefährdung liegt vor bei Handlungen und unterlassenen Handlungen, die sofort, innerhalb von Stunden, Tagen oder mehreren Wochen eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Schädigung zur Folge haben oder vorhandene krankheitsbedingte, altersbedingte oder behinderungsbedingte Schädigungen steigern können. Dazu gehören insbesondere strafbare Handlungen und Unterlassungen wie

  1. andauernde oder wiederholt auftretende Vernachlässigung durch unregelmäßige Versorgung der betreuten Personen insbesondere mit Essen, Trinken und bei der Körperpflege,
  2. körperliche Misshandlung,
  3. wiederholte beziehungsweise anhaltende Demütigungen wie zum Beispiel Beleidigungen und Verhinderung von Kontakten zu anderen Personen,
  4. unterlassene Hilfeleistung in Notsituationen,
  5. ungenehmigte freiheitsentziehende Maßnahmen,
  6. ein das Leben der Nutzerinnen und Nutzer gefährdendes Verhalten oder Unterlassung einer notwendigen ärztlich verordneten Maßnahme und
  7. das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes insbesondere durch das Unterlassen von Prophylaxen oder eine fehlende systematische Informationsweitergabe im Zusammenhang mit therapeutischen Maßnahmen wie zum Beispiel der Medikamentengabe.

§ 4 Mängel

(1) Mängel sind alle Abweichungen von den Anforderungen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes, der darauf gestützten Rechtsverordnungen oder von einer nach § 5 HmbWBG geschlossenen Vereinbarung.

(2) Ein Mangel droht, wenn bei ungehindertem Fortgang des Geschehens in absehbarer Zeit sein Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist.

(3) Schwerwiegende Mängel in der Betreuung im Sinne des § 33 Absatz 2 HmbWBG liegen insbesondere vor, wenn

  1. bei einer Nutzerin oder einem Nutzer aufgrund des Mangels nach Absatz 1 eine Gefährdung der Gesundheit nach § 3, eine vom Betreiber zu verantwortende Gesundheitsschädigung oder eine Gefährdung des Lebens der Nutzerinnen und Nutzer eingetreten ist oder droht,
  2. die Selbstbestimmung von Nutzerinnen bzw. Nutzern durch körperliche oder psychische Gewalt oder deren Androhung, oder durch nicht genehmigte freiheitsentziehende Maßnahmen eingeschränkt wird oder
  3. die Gesundheit der Beschäftigten in Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten durch die Rahmenbedingungen derart gefährdet ist, dass eine fachgerechte Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer nicht mehr gewährleistet ist; hiervon ist zum Beispiel auszugehen, wenn Beschäftigte mehrere hintereinander liegende Dienstschichten ohne Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Ruhepausen und Ruhezeiten verrichten.

(4) Wesentliche Beanstandungen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 8 Satz 2 HmbWBG sind schwerwiegende Mängel nach Absatz 3 oder Prüfergebnisse auf der Ebene der Prüffelder, denen der Entwicklungsgrad "C" oder "D" gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 zugeordnet ist.

Teil 2
Verfahren und Bewertungskriterien der Prüfungen nach § 30 HmbWBG

Abschnitt 1
Regel-, Anlass- und Stichprobenprüfungen

§ 5 Gegenstand der Prüfung

(1) Die zuständige Behörde prüft in Bezug auf die Ergebnisqualität im Sinne des § 30 Absatz 3 Satz 1 HmbWBG vorrangig, ob

  1. der Betreiber im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen die in seiner Konzeption vorgesehenen Ziele erreicht und mit der zuständigen Behörde getroffene Vereinbarungen einhält und
  2. seine Maßnahmen geeignet sind, für die Nutzerinnen und Nutzer eine angemessene Wohn- und Betreuungsqualität herzustellen, sowie die Leistungen von ihm geführter Wohneinrichtungen und Ambulanter Dienste kontinuierlich zu verbessern.

(2) Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Betreiber und Nutzerinnen und Nutzern sowie sozialrechtliche Vereinbarungen des Betreibers mit Kostenträgern sind nicht Gegenstand der Prüfung nach § 6; erhält die zuständige Behörde im Rahmen von Prüfungen davon Kenntnis, dass Vereinbarungen des Betreibers mit Nutzerinnen und Nutzern sowie mit Kostenträgern nicht eingehalten werden, sind die betreffenden Personen und Kostenträger zu informieren.

(3) Unangemeldete Prüfungen in Gasteinrichtungen, Wohneinrichtungen und Ambulanten Diensten erfolgen ohne Vorankündigung beim Betreiber. Zur Prüfung von Wohneinrichtungen, in denen sich tagsüber nicht durchgängig Beschäftigte in der Betreuung aufhalten, ist eine Vorankündigung am Tag der Prüfung möglich.

§ 6 Prüfbereiche, Prüffelder, Prüfkriterien und Prüfmaßnahmen

(1) Prüfungen erfolgen auf den Ebenen Prüfbereiche, Prüffelder und Prüfkriterien. Prüfbereiche setzen sich zu einem inhaltlichen Schwerpunkt aus einer bestimmten Anzahl von Prüffeldern zusammen. Prüffelder setzen sich aus einer bestimmten Anzahl von Prüfkriterien zusammen.

(2) Prüfmaßnahmen bei Regel-, Anlass- und Stichprobenprüfungen nach § 30 Absatz 1 HmbWBG sind:

  1. der Hausrundgang in Servicewohnanlagen, Wohngemeinschaften, Gasteinrichtungen und Wohneinrichtungen,
  2. Beobachtungen während des Hausrundganges nach Nummer 1 oder während eines Aufenthaltes in unterschiedlichen Wohnbereichen von Wohneinrichtungen und Wohngemeinschaften, während einer Besichtigung von Diensträumen oder in der Häuslichkeit der Nutzerinnen und Nutzer in Servicewohnanlagen, Wohngemeinschaften, Gasteinrichtungen, Wohneinrichtungen und Ambulanten Diensten,
  3. Gespräche mit Nutzerinnen und Nutzern,
  4. mündliche Befragungen von Angehörigen oder Vertreterinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzern,
  5. mündliche Befragungen von Mitgliedern des jeweiligen Mitwirkungsgremiums gemäß der Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung ( WBMitwVO) vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. schriftliche Befragungen von Angehörigen oder Vertreterinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzer in Wohneinrichtungen,
  7. persönliche Begutachtung des Sachverhaltes,
  8. Gespräche mit der Einrichtungsleitung beziehungsweise mit der Leitung des Dienstes,
  9. Gespräche mit nachgeordneten Leitungskräften,
  10. Gespräche mit Betreuungskräften,
  11. schriftliche Befragungen der Betreuungskräfte und nachgeordneten Leitungskräfte in Wohneinrichtungen und Ambulanten Diensten,
  12. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen gemäß §§ 17, 24 und 28 HmbWBG sowie die Einsichtnahme in sonstige Aufzeichnungen, die Aufschluss über die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nach dem Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz und der darauf gestützten Rechtsverordnungen geben können,
  13. Gespräche mit dem Betreiber,
  14. Gespräche mit sonstigen an der Betreuung beteiligten Personen und
  15. ein Abschlussgespräch mit dem Betreiber oder seiner Vertretung in Servicewohnanlagen, Gasteinrichtungen, Wohneinrichtungen und Ambulanten Diensten sowie mit den Mitgliedern von Wohngemeinschaften.

Die Teilnahme von Nutzerinnen und Nutzern an Gesprächen im Sinne von Satz 1 Nummer 3, von Angehörigen oder Vertreterinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzer an mündlichen und schriftlichen Befragungen im Sinne von Satz 1 Nummern 4 und 6, von Mitgliedern des jeweiligen Mitwirkungsgremiums gemäß der Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung an mündlichen Befragungen im Sinne von Satz 1 Nummer 5, sowie Gespräche oder schriftliche Befragungen im Sinne von Satz 1 Nummern 10 und 11 sind für die jeweilige Personengruppe nach § 30 Absatz 4 Nummer 5 HmbWBG freiwillig.

(3) Bestandteil der Prüfung eines Prüfbereiches sind bei Regelprüfungen mindestens die im Prüfkatalog der Anlage 1 für Wohneinrichtungen und bei Stichprobenprüfungen mindestens die im Prüfkatalog der Anlage 1 für Ambulante Dienste vorgesehenen Prüfmaßnahmen. Die zuständige Behörde kann bei jeder Prüfung weitere Prüfmaßnahmen nach Absatz 2 vornehmen, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Nach Anwendung aller erforderlichen Prüfmaßnahmen erfolgt eine Bewertung der Prüfergebnisse. Werden bei der Prüfung gemäß Satz 1 Prüfmaßnahmen nach Absatz 2 Nummern 3 bis 6 oder 11 vorgenommen, sind die Prüfergebnisse dieser Prüfmaßnahmen in Zweifelsfällen ausschlaggebend für die Gesamteinstufung nach § 11 Absatz 2, sofern bei Gesprächen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllt sind, bei mündlichen Befragungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 mindestens 10 vom Hundert (v. H.), bei mündlichen Befragungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 mindestens drei Personen und bei schriftlichen Befragungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder 11 mindestens 10 v. H. Personen teilgenommen haben. Ein Zweifelsfall liegt vor, wenn die Wohneinrichtung oder der Ambulante Dienst nach einer Prüfung in der Gesamteinstufung zwischen zwei Entwicklungsgraden nach § 11 Absatz 2 liegt. Sind die Anforderungen an die Teilnahme nach Satz 4 nicht erfüllt oder liegt ein Zweifelsfall vor, der nicht durch die Vorgaben nach Satz 4 entschieden werden kann, sind solche ergänzenden Prüfmaßnahmen nach Absatz 2 vorzunehmen, die eine Zuordnung zu einem Entwicklungsgrad nach § 11 Absatz 2 ermöglichen.

(4) In Wohneinrichtungen und Ambulanten Diensten sind Einzelgespräche mit zufällig ausgewählten Nutzerinnen und Nutzern und eine persönliche Inaugenscheinnahme im Umfang von 10 v. H. und höchstens neun Nutzerinnen und Nutzern durchzuführen.

(5) In Wohneinrichtungen erfolgen schriftliche Befragungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 durch die zuständige Behörde zu einem festen Stichtag im Abstand von einem Jahr; schriftliche Befragungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 erfolgen zum Stichtag nach Satz 1 im Abstand von zwei Jahren. Bei Ambulanten Diensten erfolgen im Rahmen von Stichprobenprüfungen schriftliche Befragungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 6 und 11. Die Ergebnisse der Befragungen sind in den betreffenden Wohneinrichtungen bei der folgenden Prüfung und bei Ambulanten Diensten bei der Bewertung der durchgeführten Stichprobenprüfung zu berücksichtigen. Der Betreiber und deren Leitungskräfte sollen auf eine erfolgreiche Vorbereitung und Durchführung schriftlicher Befragungen hinwirken.

(6) Vertreterinnen und Vertreter von Vereinigungen nach § 30 Absatz 7 HmbWBG dürfen Prüfmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 8, 13 und 15 beiwohnen.

§ 7 Prüfung der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme von Wohn- und Betreuungsformen

(1) Die zuständige Behörde überprüft für jede Wohn- und Betreuungsform die Voraussetzungen der Inbetriebnahme anhand der Mitteilungen nach § 8 Absatz 1, § 10, § 16 Absatz 1, § 19, § 23 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 HmbWBG.

(2) Zur Prüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit haben Betreiber von Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde im Sinne von § 30 Absatz 5 und § 32 Absatz 3 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017), in der jeweils geltenden Fassung für den Betreiber als natürliche Person und für die für den Betreiber mit der Geschäftsführung beauftragte Person beziehungsweise beauftragten Personen vorzulegen.

(3) Der Betreiber einer Servicewohnanlage, Wohneinrichtung, Gasteinrichtung oder eines Ambulanten Dienstes muss in der Lage sein, der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme und in allen Phasen des Betriebs unter Bezugnahme auf seine Konzeption darzulegen, auf welche Weise er die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Inhaltliche Bestandteile einer Einrichtungskonzeption für Wohneinrichtungen und Gasteinrichtungen und der pflegerischen beziehungsweise betreuerischen Konzeption für Ambulante Dienste sind:

  1. die Angabe der Rechtsform,
  2. die vom Betreiber angestrebten Ziele,
  3. Nennung der Zielgruppen, die betreut werden sollen sowie Angaben zum Ausschluss von Personengruppen,
  4. die Lage und Ausstattung der Einrichtung und die Anzahl der zu betreuenden Nutzerinnen und Nutzer in Wohneinrichtungen und Gasteinrichtungen,
  5. Art und Umfang der Betreuungsleistungen sowie Angaben zum Ausschluss von Leistungen,
  6. die Aufbau- und Ablauforganisation,
  7. die Anzahl der Beschäftigten und deren Einsatzbereiche und Qualifikationen und
  8. eine Beschreibung, wie die einzelnen gesetzlichen Anforderungen an die jeweilige Wohn- und Betreuungsform erfüllt werden sollen.

Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(4) Gründerinnen und Gründer von Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Absatz 3 HmbWBG haben der zuständigen Behörde Folgendes nachzuweisen:

  1. eine verantwortliche, vom beauftragten Ambulanten Dienst im Sinne des § 2 Absatz 6 HmbWBG unabhängige Interessenvertretung und Haushaltsführung durch die Nutzerinnen und Nutzer oder deren Vertreterinnen und Vertreter und
  2. die Wahlfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer oder deren Vertreterinnen und Vertreter über die Inanspruchnahme entgeltlicher Betreuungsleistungen, deren Anbieter und Umfang.

Ferner sollen Gründerinnen und Gründer nach Satz 1 eine schriftliche Vereinbarung der Nutzerinnen und Nutzer oder deren Vertreterinnen und Vertreter nach § 9 Absatz 1 HmbWBG nachweisen, die Folgendes regelt:

  1. den Ausgleich von Individual- und Gemeinschaftsinteressen und den hierfür vorgesehenen Abstimmungsmodus,
  2. die gemeinschaftliche Ausübung des Hausrechts,
  3. die Auswahl neuer Mitglieder für die Wohngemeinschaft und
  4. die Vertretung der Wohngemeinschaft gegenüber Außenstehenden wie zum Beispiel Dienstleister und Vermieterin bzw. Vermieter.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei dem Nichtvorliegen einer Konzeption nach Absatz 3 gilt für Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulante Dienste § 35 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 und Absatz 3 HmbWBG.

§ 8 Prüfung von Wohneinrichtungen

(1) Prüfbereiche und Prüffelder bei Regelprüfungen von Wohneinrichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG sind:

  1. Prüfbereich Betreuung im Sinne von § 11 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstaben d bis g HmbWBG, § 4 Absätze 3 und 4 sowie § 6 der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung (WBPersVO) vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 50, 120) in der jeweils geltenden Fassung:
    1. Prüffeld Einbeziehung der Lebenshintergründe und Gewohnheiten,
    2. Prüffeld Betreuungskontinuität,
  2. Prüfbereich Gesundheit im Sinne von § 11 Nummer 3 Buchstabe h, Nummern 8 und 9 HmbWBG:
    1. Prüffeld Gesundheitsförderung,
    2. Prüffeld Infektionsschutz und nutzerbezogener Umgang mit Arzneimitteln,
    3. Prüffeld ärztliche und sonstige gesundheitliche Versorgung,
  3. Prüfbereich Selbstbestimmung und Teilhabe im Sinne von § 11 Nummer 4 HmbWBG und § 12 HmbWBG:
    1. Prüffeld Teilhabe,
    2. Prüffeld Selbstbestimmung,
  4. Prüfbereich Personal- und Qualitätsmanagement im Sinne von § 11 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 7 HmbWBG, § 14 HmbWBG in Verbindung mit § 2 und §§ 4 bis 12 WBPersVO:
    1. Prüffeld Einrichtungsleitung,
    2. Prüffeld fachliche Eignung und Einsatz von Beschäftigten,
    3. Prüffeld Fort- und Weiterbildung, Ausbildung,
    4. Prüffeld nachgeordnete Leitungskräfte,
    5. Prüffeld Personalmanagement,
    6. Prüffeld persönliche Eignung und Ausschlussgründe und
    7. Prüffeld Qualitätsmanagement.

Die Prüfkriterien der Prüffelder für die Prüfung von Wohneinrichtungen richten sich nach dem Prüfkatalog der Anlage 1 für Wohneinrichtungen.

(2) Die zuständige Behörde prüft im Rahmen der Regelprüfung einmal im Kalenderjahr jeweils einen der vier Prüfbereiche aus den Prüfbereichen nach Absatz 1, sowie die verbraucherrelevanten Prüfkriterien nach § 17 Absatz 2 Nummer 2. Der Prüfbereich wird einvernehmlich durch die zuständige Behörde jeweils im Voraus für ein Kalenderjahr einheitlich für alle Hamburger Wohneinrichtungen festgelegt.

(3) Gegenstand der ersten Regelprüfung nach Betriebsaufnahme sind abweichend von den Absätzen 1 und 2:

  1. die Umsetzung der Einrichtungskonzeption im Sinne des § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 11 Nummer 3 Buchstabe a HmbWBG,
  2. die Wohnqualität im Sinne von § 11 Nummer 3 Buchstabe c HmbWBG, § 13 Absatz 1 HmbWBG, §§ 2 bis 9 der Wohn- und Betreuungsbauverordnung (WBBauVO) vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 45, 120) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die Verfügbarkeit von Informationen für Nutzerinnen und Nutzer im Sinne von §§ 4 und 15 HmbWBG und
  4. die Voraussetzungen für eine wirksame Mitwirkung nach § 13 HmbWBG und nach den gesetzlichen Anforderungen der Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung.

§ 9 Prüfung von Ambulanten Diensten

(1) Ambulante Dienste nach § 2 Absatz 6 HmbWBG werden unangemeldet überprüft. Die Prüfungen können gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HmbWBG jederzeit erfolgen und sind mindestens einmal im Kalenderjahr jeweils bei mindestens fünf v. H. der Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe durch eine Stichprobenziehung durchzuführen. Auf eine Prüfung durch Stichproben kann verzichtet werden, wenn im Jahr der Prüfung bei mindestens fünf v. H. der Pflegedienste alle Prüfkriterien des Prüfkatalogs der Anlage 1 für Ambulante Dienste Gegenstand der Prüfung waren, auch wenn die Prüfungen im Rahmen einer anlassbezogenen Prüfung erfolgt sind.

(2) Prüfbereiche und Prüffelder von Stichprobenprüfungen in Ambulanten Diensten nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HmbWBG sind:

  1. Prüfbereich Betreuung im Sinne von § 20 HmbWBG in Verbindung mit §§ 23, 25 HmbWBG, § 6 Nummern 1 und 2 sowie § 29 WBPersVO:
    1. Prüffeld allgemeine Voraussetzungen,
    2. Prüffeld Betreuungskontinuität;
  2. Prüfbereich Personal- und Qualitätsmanagement im Sinne von § 14, § 20 Satz 1 Nummer 5 und § 25 Satz 1 Nummer 3 HmbWBG in Verbindung mit §§ 2, 19 bis 31 WBPersVO:
    1. Prüffeld Aufzeichnungspflichten,
    2. Prüffeld Leitung des Dienstes,
    3. Prüffeld fachliche Eignung und Einsatz von Beschäftigten,
    4. Prüffeld Fort- und Weiterbildung, Ausbildung,
    5. Prüffeld Personalmanagement,
    6. Prüffeld persönliche Eignung und Ausschlussgründe,
    7. Prüffeld Qualitätsmanagement und
    8. Prüffeld Zusammenarbeit.

(3) Die Prüfkriterien der Prüffelder richten sich nach dem Prüfkatalog der Anlage 1 für Ambulante Dienste.

§ 10 Anlassbezogene Prüfungen

Anlassbezogene Prüfungen von Wohn- und Betreuungsformen sollen erfolgen:

  1. aufgrund von Hinweisen auf Mängel, zum Beispiel durch Nutzerinnen und Nutzer, deren Angehörige, Vertreterinnen und Vertreter, Betreuerinnen und Betreuer oder Meldungen Dritter, zum Beispiel dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder von anerkannten Beratungsstellen nach § 36 HmbWBG,
  2. bei Feststellung von Mängeln während einer Regelprüfung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG und während einer Stichprobenprüfung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HmbWBG und
  3. zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 HmbWBG, Vereinbarungen nach § 32 HmbWBG oder behördlichen Maßnahmen nach den §§ 33 bis 35 HmbWBG.

Gegenstand von anlassbezogenen Prüfungen sind alle gesetzlichen Bestimmungen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Dazu sind bei anlassbezogenen Prüfungen von Wohneinrichtungen und Ambulanten Diensten mindestens die im Prüfkatalog der Anlage 1 entsprechend vorgesehenen Prüfkriterien zu prüfen.

§ 11 Bewertung von Prüfergebnissen

(1) Prüfergebnisse werden auf den Ebenen von Prüfkriterien, Prüffeldern und Prüfbereichen durch die Zuordnung zu bestimmten Entwicklungsgraden bewertet. Ein Entwicklungsgrad beschreibt, in welchem Maße eine Servicewohnanlage, Wohneinrichtung, Gasteinrichtung oder ein Ambulanter Dienst die gesetzlichen Anforderungen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen erfüllt und langfristig sowie nachhaltig aufrechterhält.

(2) Die Entwicklungsgrade sind:

  1. A: Das gesetzliche Ziel wird in vollem Umfang erreicht,
  2. B: das gesetzliche Ziel wird überwiegend erreicht,
  3. C: das gesetzliche Ziel wird ansatzweise erreicht und
  4. D: das gesetzliche Ziel wird nicht oder lediglich zufällig erreicht.

(3) Gegenstand der Bewertung zur Einstufung nach Absatz 2 sind in der Einrichtung

  1. die vorhandenen strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen,
  2. die Wahrnehmung und der systematische Umgang mit Korrekturerfordernissen und die Durchführung von Korrekturmaßnahmen,
  3. die Initiierung und Steuerung von Lernprozessen und
  4. die aus den Nummern 1 bis 3 resultierenden kontinuierlichen Verbesserungen der Leistungen im Sinne des § 14 HmbWBG.

Die Einstufung richtet sich nach den Merkmalen der Anlage 2.

(4) Die Anforderungen nach den gesetzlichen Regelungen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen gelten in der Regel als erfüllt, wenn auf der Ebene des Prüffeldes der Entwicklungsgrad "A" oder "B" erreicht wird. Die Anforderungen nach den gesetzlichen Regelungen gelten in der Regel als nicht erfüllt, wenn auf der Ebene des Prüffeldes der Entwicklungsgrad "C" oder "D" erreicht wird. Einrichtungen und Dienste, die ein Ausschlusskriterium nach Absatz 5 nicht erfüllen, sind auf der Ebene des zugehörigen Prüffeldes in die Entwicklungsstufe "D" einzuordnen.

(5) Ausschlusskriterien sind Prüfkriterien, die in vollem Umfang erfüllt sein müssen. Dazu zählen:

  1. bei Wohneinrichtungen:
    1. die Post erreicht die Nutzerinnen und Nutzer unter Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses,
    2. auf Wunsch wird den Nutzerinnen und Nutzern und deren Vertreterinnen und Vertretern Einsicht in die betreffende Betreuungsdokumentation gewährt; die Nutzerinnen und Nutzer und deren Vertreterinnen und Vertreter sind über dieses Recht informiert,
    3. die Freiheit einschränkende Maßnahmen werden nur eingesetzt, wenn der Betreiber zuvor Alternativen geprüft hat und keine Alternativen vorhanden sind; es liegt eine Einwilligung der Nutzerin bzw. des Nutzers oder ein richterlicher Beschluss oder ein rechtfertigender Notstand (§ 34 des Strafgesetzbuches, nur bei Gefahr von Leib und Leben zur kurzfristigen Abwehr einer unmittelbaren Gefährdungssituation) vor; die Maßnahme ist sachgerecht und auf ein Mindestmaß beschränkt; die Erforderlichkeit wird regelmäßig überprüft,
    4. alle Beschäftigten in der Betreuung verfügen über die erforderliche Qualifikation für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, für die Beatmungspflege gilt: Zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege von Nutzerinnen und Nutzern, die von einem Beatmungsgerät abhängig sind, verfügen alle betreuenden Fachkräfte über eine zweijährige Weiterbildung in Anästhesie- und Intensivpflege oder vor Aufnahme der Tätigkeit über mindestens eine einjährige in Vollzeit unter fachlicher Anleitung erworbene intensivmedizinische oder außerklinische Beatmungserfahrung,
    5. die Steuerung und Überwachung von Pflegeprozessen wie die Anamnese, die Ziel- und Maßnahmenplanung und Evaluation wird ausschließlich von Pflegefachkräften durchgeführt und
    6. den Leitungskräften und den Beschäftigten in der Betreuung ist bekannt, welche Maßnahmen ausschließlich von Pflegekräften mit dreijähriger qualifizierter Ausbildung durchgeführt werden dürfen;
  2. bei Ambulanten Diensten:
    1. die Freiheit einschränkende Maßnahmen werden nur eingesetzt, wenn eine Einwilligung der Nutzerin bzw. des Nutzers oder ein richterlicher Beschluss oder ein rechtfertigender Notstand (§ 34 des Strafgesetzbuches, nur bei Gefahr von Leib und Leben zur kurzfristigen Abwehr einer unmittelbaren Gefährdungssituation) vorliegt,
    2. die Art, die Dauer, der Zeitpunkt und der Grund freiheitsbeschränkender oder freiheitsentziehender Maßnahmen, sowie der Name der für die Veranlassung der Maßnahme verantwortlichen Person und der betreuungsgerichtlichen Genehmigung sind vollständig und korrekt aufgezeichnet,
    3. in Vertretungssituationen werden die Nutzerinnen und Nutzer vorab, vor dem ersten Einsatz der Vertretungskraft, über die Vertretungsregelung informiert,
    4. nur für Pflegedienste gilt: Die ständige Erreichbarkeit und die ständige Einsatzbereitschaft Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen des Pflegedienstes sind sichergestellt und
    5. Nummer 1 Buchstaben d und e gilt entsprechend.

Abschnitt 2
Prüfungen nach § 30 Absatz 6 HmbWBG

§ 12 Abgrenzung von Wohn- und Betreuungsformen

(1) Bei der Abgrenzung von Wohn- und Betreuungsformen im Rahmen von Prüfungen nach § 30 Absatz 6 HmbWBG ist durch die zuständige Behörde insbesondere zu prüfen, welche Gesamtleistungen der Betreiber aufgrund seiner Konzeption, der mit Nutzerinnen und Nutzern sowie anderen Dienstleistern und Kostenträgern geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen und seiner öffentlich zugänglichen Informationen aus Sicht des Empfängerkreises anbietet und welche Rolle der Betreiber bei der Organisation und Durchführung der Leistungserbringung tatsächlich ausübt. Die vom Betreiber gewählte Bezeichnung oder angegebene Zweckrichtung der Wohn- und Betreuungsform ist bei der ordnungsrechtlichen Einordnung von nachrangiger Bedeutung.

(2) Vorhalten bedeutet, eine Leistung so zu organisieren, dass sie abgerufen werden kann. Unerheblich ist, ob der Anbieter die Leistungen selbst oder durch rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Personen oder Unternehmen erbringt. Es reicht aus, wenn er durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass die Leistungen erbracht werden. Vorhalten ist anzunehmen, wenn hinsichtlich der angebotenen Leistungen eine Versorgungsgarantie übernommen wird und der Betreiber die Abrufbarkeit der Leistungen im Bedarfsfall, zum Beispiel bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Nutzerinnen und Nutzern, garantiert.

(3) Die bloße Vermittlung von Dienstleistungen ist kein Vorhalten, wenn der Betreiber dies den Nutzerinnen und Nutzern hinreichend deutlich macht.

§ 13 Gemischt belegte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in denen auch junge Volljährige im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802), in der jeweils geltenden Fassung betreut werden, sind nicht zu prüfen und unterliegen der Aufsicht der zuständigen Jugendhilfebehörden nach § 29 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 40), in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 3
Anforderungen an Vereinbarungen nach §§ 5 und 32 HmbWBG

§ 14 Entwicklungs- und Erprobungsvereinbarungen nach § 5 HmbWBG

(1) Von einer Weiterentwicklung bestehender Wohn- und Betreuungsformen gemäß § 5 HmbWBG ist insbesondere auszugehen, wenn der Betreiber beabsichtigt, Wohn- und Betreuungsformen nach § 2 Absatz 1 HmbWBG durch bauliche und organisatorische Maßnahmen den Bedürfnissen seiner Nutzerinnen und Nutzer sowie dem Stand fachlicher Erkenntnisse anzupassen und die Anpassung sich nicht aus den Anforderungen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ergibt.

(2) Von einer neuen Wohn- und Betreuungsform gemäß § 5 HmbWBG ist insbesondere auszugehen, wenn es sich nicht um eine bereits bestehende und erprobte Wohn- und Betreuungsform handelt.

(3) Vereinbarungen nach § 5 HmbWBG sollen nach Ablauf einer Laufzeit von höchstens vier Jahren neu geschlossen werden, sofern

  1. keine rechtlichen Gründe entgegenstehen,
  2. der Betreiber die vorherige Vereinbarung eingehalten hat und
  3. der Betreiber die abgelaufene Vereinbarung nicht durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, die bei Kenntnis durch die zuständige Behörde nicht zu einem Vertragsschluss geführt hätten.

(4) Bestandteil der Vereinbarung ist eine Konzeption, die mindestens die Anforderungen nach § 7 Absatz 3 erfüllt. Gegenstand der Vereinbarung ist mindestens:

  1. die Projektbezeichnung,
  2. die Pflichten der Vertragsnehmerin bzw. des Vertragsnehmers,
  3. erforderliche Befreiungen der Vertragsnehmerin bzw. des Vertragsnehmers,
  4. das Prüfverfahren,
  5. die Anpassung und Kündigung der Vereinbarung,
  6. die Dauer der Vereinbarung und
  7. sonstige Regelungen.

§ 15 Vereinbarungen zur Beseitigung von Mängeln nach § 32 HmbWBG

(1) Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung nach § 32 HmbWBG ist die Feststellung eines Mangels oder mehrerer Mängel.

(2) Gegenstand einer Vereinbarung zur Beseitigung von Mängeln ist mindestens:

  1. die einzelnen festgestellten Abweichungen von den Anforderungen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen oder einer nach § 5 HmbWBG geschlossenen Vereinbarung,
  2. Pflichten des Betreibers zur Mängelbeseitigung,
  3. Rechte der zuständigen Behörde,
  4. Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel,
  5. die Frist zur Beseitigung der Mängel und
  6. der Hinweis, dass nach Ablauf der Frist nach Nummer 5 eine Kontrolle durch die zuständige Behörde erfolgt.

(3) Wird zwischen dem Betreiber und der zuständigen Behörde im Verlauf der Prüfung Einvernehmen darüber hergestellt, dass ein Mangel vorliegt und innerhalb welcher Frist und mit welchen Maßnahmen der Betreiber den Mangel kurzfristig beseitigen wird, kommt eine Vereinbarung nach § 32 durch Protokollierung dieses Einvernehmens im Prüfbericht nach § 16 zu Stande.

§ 16 Prüfberichte

(1) Die nach § 30 Absatz 8 HmbWBG zu erstellenden Prüfberichte werden für jede Anlass-, Regel- und Stichprobenprüfung strukturell und inhaltlich nach einheitlichen Vorgaben erstellt.

(2) Die Prüfberichte enthalten mindestens:

  1. allgemeine Informationen zur Durchführung der Prüfung,
  2. die einzelnen Prüfergebnisse auf der Ebene der Prüffelder,
  3. die Ergebnisse weiterer Sachverhaltsaufklärungen wie der Befragung von Beschäftigten,
  4. eine zusammenfassende Darstellung der Prüfergebnisse insbesondere der wesentlichen Stärken, drohender Mängel nach § 4 Absatz 2 und die Feststellung, ob wesentliche Beanstandungen aufgetreten sind und
  5. eine Zusammenfassung der vereinbarten oder geplanten Maßnahmen zum Beispiel aufgrund von Beratungsergebnissen und Vereinbarungen zur Beseitigung von Mängeln nach § 32 HmbWBG zwischen dem Betreiber und der zuständigen Behörde mit Terminangaben.

(3) Personenbezogene Daten sind im Prüfbericht zu anonymisieren. Der Prüfbericht ist dem Betreiber elektronisch zuzuleiten; soweit dieser nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Zusendung erfolgen. Dem Prüfbericht sind Informationen über die Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 31 Satz 3 HmbWBG beizufügen, sowie die Aufforderung, die Informationen des Betreibers über das Leistungsangebot zu erstellen oder zu aktualisieren.

(4) Der Betreiber hat den Prüfbericht der zuständigen Behörde gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 WBMitwVO in Verbindung mit § 13 HmbWBG dem Wohnbeirat, dem Vertretungsgremium nach § 18 WBMitwVO oder dem Gremium in Form eines neuen Mitwirkungsmodells nach § 4 WBMitwVO unverzüglich vorzulegen. Das Mitwirkungsgremium ist gemäß § 31 HmbWBG über die Möglichkeit zur Stellungnahme zu informieren. Die Anforderungen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 WBMitvVO gelten entsprechend. Sofern die Stellungnahme des Mitwirkungsgremiums vorliegt, hat der Betreiber diese zusammen mit den Informationen zu seinem Leistungsangebot binnen eines Monats an die zuständige Behörde zu senden.

(5) Stimmen die Angaben des Betreibers nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt zum Leistungsangebot überein, kann die zuständige Behörde von dem Betreiber eine Anpassung verlangen. Kommt der Betreiber der Aufforderung zur Anpassung nicht nach, sind die durch Prüfungen ermittelten Daten zum Leistungsangebot des Betreibers gemäß § 17 zu veröffentlichen.

Teil 4
Veröffentlichung von Prüfergebnissen

§ 17 Gegenstand der Veröffentlichung

(1) Von den Ergebnissen der Regelprüfung nach § 31 HmbWBG werden veröffentlicht

  1. eine standardisierte Darstellung des Leistungsangebotes des Betreibers,
  2. die Feststellungen der zuständigen Behörde sowie die hierzu vorliegenden Stellungnahmen des Betreibers und des Mitwirkungsgremiums der Wohneinrichtung, sofern diese der Veröffentlichung ihrer Stellungnahme nicht widersprechen.

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht ihre Ergebnisse in folgender Form:

  1. Zusammenführung der Prüfergebnisse einzelner Prüffelder,
  2. jährliche Prüfergebnisse der folgenden verbraucherrelevanten Prüfkriterien:
    1. die Betreuungskräfte kennen die kulturellen und religiösen Bedürfnisse von Bewohnerinnen und Bewohnern und berücksichtigen diese bei der Einsatzplanung, der Tagesgestaltung der Bewohnerinnen und Bewohner und bei der Würdigung von Festtagen,
    2. den Bewohnerinnen und Bewohnern ist jeweils eine Fachkraft als Bezugsbetreuungskraft zugeordnet, die mit allen an der Betreuung beteiligten Personen kommuniziert und im Rahmen ihres Aufgaben- und Kompetenzbereiches eigenständig Entscheidungen für die auf Betreuung angewiesene Person trifft und die Verantwortung für die Qualität der Betreuungsleistungen für die ihr zugeordneten Bewohnerinnen und Bewohner trägt,
    3. die Bewohnerinnen und Bewohner gestalten ihren individuellen Tagesablauf selbst; so können sie zum Beispiel unabhängig von der Schwere der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit selbst entscheiden, wann sie schlafen gehen und aufstehen wollen,
    4. der Betreiber stellt sicher, dass die Bewohnerinnen und Bewohner wichtige Termine wie Familienfeiern, Besuche bei Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Behördenbesuche wahrnehmen können,
    5. sofern die Verpflegung vertraglich vereinbart ist, haben die Bewohnerinnen und Bewohner ein Wunsch- und Mitspracherecht bei der Auswahl der Speisen,
    6. Bewohnerinnen und Bewohner haben jederzeit die Möglichkeit, sich außerhalb des Hauses oder im Freien aufzuhalten,
    7. schwer pflegebedürftige und bewegungseingeschränkte Bewohnerinnen und Bewohner können am Einrichtungsleben teilnehmen und
    8. die Betreuungskräfte des Teams haben die individuellen Wünsche und körperlichen, psychischen, sozialen und spirituellen Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzern für die Sterbephase erhoben und berücksichtigen deren Bedürfnisse und Wünsche,
  3. die Ergebnisse der schriftlichen Befragungen von Angehörigen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, sofern sich mindestens fünf Personen an der betreffenden Befragung beteiligt haben; veröffentlicht werden jeweils die anonymisierten Ergebnisse zu den einzelnen Fragen in Vomhundertsätzen,
  4. die Anordnungen nach § 33 HmbWBG für die Prüffelder der Prüfbereiche nach § 8 Absatz 1.

§ 18 Form der Veröffentlichung

Die standardisierte Darstellung des Leistungsangebotes nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 und der Bericht nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sind gemäß § 31 HmbWBG von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt gemeinsam für alle Bezirke im Internet. § 10 Absatz 8 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 19 Archivierung

Ein gemäß § 18 eingestellter Bericht nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 wird nach Einstellen eines neuen Berichtes zur selben Wohneinrichtung durch diesen ersetzt. Die bisherigen Berichte werden an anderer Stelle im Internet vier Jahre öffentlich zugänglich archiviert und anschließend von der Website entfernt. Bei einer Betriebseinstellung sind die standardisierte Darstellung des Leistungsangebotes nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 und die Berichte nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 zu der betroffenen Wohneinrichtung zunächst nach Satz 2 zu archivieren und anschließend zu entfernen.

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft und am 30. September 2017 außer Kraft.

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Prüfkatalog Anlage 1

Legende der Prüfmaßnahmen

1: Gespräche mit Betreuungskräften

2: Gespräche mit nachgeordneten Leitungskräften

3: Gespräche mit Nutzerinnen und Nutzern

4: Gespräche mit der Einrichtungsleitung beziehungsweise mit der Leitung des Dienstes

5: Gespräche mit sonstigen an der Betreuung beteiligten Personen

6: Gespräche mit dem Betreiber

7: Schriftliche Befragung von Angehörigen oder Vertreterinnen und Vertretern

8: Schriftliche Befragung von Betreuungskräften und nachgeordneten Leitungskräften

9: Mündliche Befragung von Angehörigen oder Vertreterinnen und Vertretern

10: Mündliche Befragung von Mitgliedern des jeweiligen Mitwirkungsgremiums

11: Hausrundgang

12: Persönliche Begutachtung des Sachverhaltes

13: Einsichtnahme in Aufzeichnungen


1. Prüfbereiche, Prüffelder, Prüfkriterien und Prüfmaßnahmen für Regelprüfungen in Wohneinrichtungen

1.1 Prüfbereich Betreuung

1.1.1 Prüffeld: Einbeziehung der Lebenshintergründe und Gewohnheiten

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen 1
1.1.1.1 Die Betreuungskräfte des Teams kennen die für die Betreuung zur Verfügung stehenden wesentlichen biografischen Daten, Lebensgewohnheiten, Interessen, Vorlieben und Bedürfnisse der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer. § 11 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe g HmbWBG, § 4 Absätze 3 und 4 WBPersVO 1, 2, 3, 7
1.1.1.2 Die Betreuungskräfte kennen die zur Verfügung stehenden Informationen zu den kulturellen und religiösen Bedürfnissen von Nutzerinnen und Nutzern und berücksichtigen diese bei der Einsatzplanung, der Tagesgestaltung der Nutzerinnen und Nutzer und bei der Würdigung von Festtagen. § 11 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe g HmbWBG, § 4 Absätze 3 und 4 WBPersVO 1, 2, 3, 7
1.1.1.3 Die Betreuungskräfte ermöglichen die Ausübung kultureller und religiöser Gewohnheiten und beachten diese im Betreuungsprozess. § 11 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe g HmbWBG, § 4 Absätze 3 und 4 WBPersVO 1, 2, 3
1.1.1.4 Betreuungskräfte, die sich nicht in der Muttersprache von Nutzerinnen und Nutzern mit Migrationshintergrund verständigen können, verfügen über ein Repertoire an verbalen und nonverbalen Signalen von Wertschätzung und Höflichkeit und kennen mindestens muttersprachliche Schlüsselwörter, um das Befinden der Nutzerinnen und Nutzer einschätzen zu können.

Die Einrichtung verfügt zur Betreuung mehrerer Personen mit gleichem Migrationshintergrund mindestens über Piktogramme. Den Betreuungskräften ist bekannt, wie diese zum Informationsaustausch genutzt werden können.

§ 11 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstaben d und g HmbWBG, § 4 Absätze 1, 2 und 4 WBPersVO 1, 2, 3

1.1.2 Prüffeld: Betreuungskontinuität

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.1.2.1 Es bestehen feste Betreuungsteams, denen jeweils eine bestimmte Anzahl von Nutzerinnen und Nutzern zugeordnet sind. § 6 Nummer 1 WBPersVO 2, 3, 4, 13
1.1.2.2 Ausgehend von einer bestimmten Gesamtpersonalmenge, ist die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Teams bestimmt; sowohl die Anzahl als auch die jeweiligen Qualifikationen und die berufsübergreifende Zusammensetzung der Teammitglieder sind aus der Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer und deren individuelle Betreuungsbedarfe abgeleitet und fachlich begründet. § 6 Nummer 1 WBPersVO 1, 2, 4, 13
1.1.2.3 Den Nutzerinnen und Nutzern ist jeweils eine Fachkraft als Bezugsbetreuungskraft zugeordnet, die
  1. mit allen an der Betreuung beteiligten Personen kommuniziert,
  2. im Rahmen ihres Aufgaben- und Kompetenzbereiches eigenständig Entscheidungen für die auf Betreuung angewiesene Person trifft und
  3. die Verantwortung für die Qualität der Betreuungsleistungen für die ihr zugeordneten Nutzerinnen und Nutzer trägt.

Die Nutzerinnen und Nutzer bzw. deren Vertreterinnen und Vertreter können ihre Bezugsbetreuungskraft benennen.

Die Bezugsbetreuungskraft setzt sich für die Belange der ihr zugeordneten Nutzerinnen und Nutzer ein und trägt dazu bei, die Qualität der Betreuung der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer zu sichern und kontinuierlich zu verbessern.

§ 11 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe f HmbWBG, § 6 Nummer 3 WBPersVO 1, 2, 3, 4
1.1.2.4 Die Kommunikation der Betreuungskräfte mit den Nutzerinnen und Nutzern ist respektvoll und wertschätzend. § 11 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe d HmbWBG, § 4 Absatz 2 Nummer 2 WBPersVO 3, 7
1.1.2.5 Die Betreuungskräfte haben eigeninitiativ Kontakte zu Nutzerinnen und Nutzern aufgebaut, die über funktionale Maßnahmen wie behandlungspflegerische Verrichtungen oder das Anreichen des Essens hinausgehen. § 11 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe d HmbWBG, § 4 Absatz 3 WBPersVO 1, 3, 4
1.1.2.6 Die Betreuungskräfte aktivieren und motivieren situativ die Nutzerinnen und Nutzer, eine Auswahl zu treffen, zum Beispiel beim Ankleiden. § 11 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe d HmbWBG, § 4 Absätze 3 und 4 WBPersVO 1, 3, 7, 8
1.1.2.7 In Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen können die Betreuungskräfte darlegen, wie und dass sie für Menschen mit kognitiven Einschränkungen (zum Beispiel Demenz) sinnstiftende Betätigungen im Rahmen der Pflege anregen, Impulse der Nutzerinnen und Nutzer aufgreifen und sie bei der Umsetzung begleiten. § 11 Nummer 3 Buchstaben d bis f HmbWBG, § 6 WBPersVO 1, 3, 7
1.1.2.8 Die Nutzerinnen und Nutzer können mindestens eine Person aus dem Betreuungsteam benennen, die sich jeweils ihrer persönlichen Anliegen vertrauensvoll annimmt. § 11 Nummer 3 Buchstaben d bis f HmbWBG, § 6 WBPersVO 3, 7
1.1.2.9 In der Betreuung sinnes- bzw. schwerstbehinderter Nutzerinnen und Nutzer sind die Betreuungspersonen in der Lage darzulegen, wie sie den persönlichen Kontakt auch auf andere Weise, zum Beispiel taktil, sicherstellen. § 11 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe d HmbWBG 1, 2
1.1.2.10 Sterbebegleitung ist Bestandteil der Betreuungsleistungen. Zur Sicherstellung einer qualifizierten Sterbebegleitung arbeitet die Einrichtung mit einem Hospiz- und Palliativnetz zusammen und schließt Kooperationsverträge mit vertragsärztlichen Leistungserbringern.

Die Betreuungskräfte des Teams haben die individuellen Wünsche und körperlichen, psychischen, sozialen und spirituellen Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzern für die Sterbephase erhoben und berücksichtigen deren Bedürfnisse und Wünsche.

§ 11 Nummer 3 Buchstaben d bis f HmbWBG, § 6 WBPersVO 1, 9, 13

1.2 Prüfbereich Gesundheit

1.2.1 Prüffeld: Gesundheitsförderung

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.2.1.1 Sofern eine Verpflegung vertraglich vereinbart ist, entspricht das Angebot der Ernährung dem Stand fachlicher Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung. § 11 Nummer 3 Buchstabe h HmbWBG 2, 3, 7, 13
1.2.1.2 Sofern eine Verpflegung vertraglich vereinbart ist, stehen den Nutzerinnen und Nutzern kalte und warme Getränke jederzeit und ohne Mengenbegrenzung zur Verfügung. § 11 Nummer 3 Buchstabe h HmbWBG 2, 3, 11, 12
1.2.1.3 Sofern eine Verpflegung vertraglich vereinbart ist, haben Nutzerinnen und Nutzer ein Wunsch- und Mitspracherecht bei der Auswahl der Speisen. § 11 Nummer 3 Buchstabe h HmbWBG 2, 3
1.2.1.4 Schwer pflegebedürftige und bewegungseingeschränkte Nutzerinnen und Nutzer werden mobilisiert und können am Einrichtungsleben teilnehmen. § 11 Nummer 3 Buchstabe h HmbWBG 12

1.2.2 Prüffeld: Infektionsschutz und nutzerbezogener Umgang mit Arzneimitteln

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.2.2.1 Die Einrichtung verfügt über einen aktuellen Hygieneplan inklusive Reinigungs- und Desinfektionsplan. Dieser enthält Aussagen zu den baulichen Rahmenbedingungen (u.a. Größe, Funktion und Anzahl der Zimmer) und zu allen Zielgruppen, sowie eine nachvollziehbare Risikobewertung anhand der zu betreuenden Personen, der Räumlichkeiten und der Leistungs- und Behandlungsangebote:

Dem Hygieneplan ist ferner zu entnehmen, dass

  1. er regelmäßig aktualisiert wird,
  2. die Verantwortlichkeiten geregelt sind,
  3. die Beschäftigten die Maßnahmen und Änderungen zur Kenntnis nehmen und
  4. dass systematische Fortbildungen durchgeführt werden.
§ 11 Nummer 8 HmbWBG 3, 11, 13
1.2.2.2 Sofern die Leistung Wäschepflege vertraglich vereinbart ist: Den Nutzerinnen und Nutzern steht gemäß den vertraglichen Vereinbarungen saubere Wäsche (u.a. Kleidung, Handtücher, Bett- und Tischwäsche) zur Verfügung. § 11 Nummer 8 HmbWBG 2, 3
1.2.2.3 Die Arzneimittel werden nutzerbezogen für jede auf Betreuung angewiesene Person getrennt aufbewahrt. § 11 Nummer 8 HmbWBG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 HmbWBG 12
1.2.2.4 Bei Einrichtungen der Behindertenhilfe:

Die Medikamentenversorgung entspricht den ärztlichen Anordnungen.

§ 11 Nummer 8 HmbWBG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 HmbWBG 13
1.2.2.5 Die ärztlich angeordneten Bedarfsmedikamente sind vorrätig. Bei der Ausgabe von Bedarfsmedikamenten ist der konkrete Bedarf in der Dokumentation begründet. § 11 Nummer 8 HmbWBG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 HmbWBG 13
1.2.2.6 Im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeiten der Einrichtung und der Möglichkeiten einer ärztlich verordneten Arzneimitteltherapie:

Kann Schmerzfreiheit mit der verordneten Medikation nicht oder nicht mehr hergestellt werden, wird eine Überprüfung der Medikation von Schmerzmedikamenten veranlasst.

Es erfolgt regelmäßig eine Überprüfung der Notwendigkeit der Schmerzmittelgabe.

§ 11 Nummer 8 HmbWBG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 HmbWBG 3, 13
1.2.2.7 Eine kontinuierliche pharmazeutische Beratung und Betreuung der Einrichtung durch eine Apothekerin bzw. einen Apotheker ist vereinbart (zum Beispiel um die Wechselwirkung von Medikamenten vor der Abgabe prüfen zu lassen). § 11 Nummer 8 HmbWBG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 HmbWBG 1, 4, 13

1.2.3 Prüffeld: Ärztliche und sonstige gesundheitliche Versorgung

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.2.3.1 Im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeiten der Einrichtung werden die Nutzerinnen und Nutzer bei der freien Arztwahl unterstützt. § 11 Nummer 9 HmbWBG 3, 4
1.2.3.2 Die Nutzerinnen und Nutzer werden von der Einrichtung bei der Einholung haus- bzw. fachärztlicher Konsultationen, insbesondere bei der Versorgung von Schmerzpatienten und von Menschen in der Sterbephase unterstützt. § 11 Nummer 9 HmbWBG 3, 4, 13
1.2.3.3 Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes ist der Informationsaustausch zwischen der Wohneinrichtung und dem Krankenhaus im Rahmen der zur Verfügung stehenden Einwirkungsmöglichkeiten der Einrichtung geregelt:
  1. Die Einrichtung verfügt über ein einheitliches schriftlich festgelegtes Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Nutzerinnen und Nutzer im Falle eines Krankenhausaufenthaltes alle erforderlichen Unterlagen mit sich führen, dass für das Krankenhaus eine Ansprechperson in der Einrichtung benannt ist und dass die Betreuungskräfte der Einrichtung nach der Krankenhausentlassung die Hinweise in den Arztbriefen berücksichtigen.
  2. Die Einrichtung stellt sicher, dass die Hinweise des Entlassungsmanagements umgesetzt werden und die ärztlichen Informationen weitergeleitet werden.
§ 11 Nummer 9 HmbWBG, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1   HmbWBG 1, 4, 13

1.3 Prüfbereich Selbstbestimmung und Teilhabe

1.3.1 Prüffeld: Teilhabe

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.3.1.1 Die Einrichtung hält ein nach Zielgruppen (auch für immobile, schwerstbehinderte und schwerkranke Menschen) differenziertes und fachlich begründetes schriftliches Konzept zur Sicherstellung alltagsnaher und gewohnter Betätigungen (zum Beispiel nach Zielgruppen, Interessen) vor. Zu diesem Zweck hat die Einrichtung ihre Zielgruppen erhoben. Die Zuordnung der Nutzerinnen und Nutzer zu den Zielgruppen ist allen Betreuungskräften bekannt. Die Konzeption wird bei Veränderungen hinsichtlich der Zielgruppen und deren Interessen aktualisiert bzw. angepasst. § 12 Nummer 1 HmbWBG 1, 4, 10, 13
1.3.1.2 Sofern eine hauswirtschaftliche Versorgung vertraglich vereinbart ist, wird auf Wunsch eine Beteiligung der auf Betreuung angewiesenen Personen ermöglicht: Die Nutzerinnen und Nutzer haben zum Beispiel die Möglichkeit, sich an ihrer Mahlzeitenzubereitung zu beteiligen, in der für sie vorgesehenen Küche mitzuwirken, erhalten auf Wunsch Unterstützung bei der Reinigung ihrer Zimmer oder bei der Wäschepflege. § 11 Nummer 5 HmbWBG 1, 3, 4, 11, 13
1.3.1.3 Die Nutzerinnen und Nutzer können wichtige Termine wie Familienfeiern, Besuche bei Ärztinnen und Ärzten, Therapeuten sowie Behördenbesuche wahrnehmen. Zu den wichtigen Terminen zählt auch die aktive Teilnahme der Nutzerinnen und Nutzer an Wahlen. Die Einrichtung hat darzulegen, wie sie die Wahrnehmung wichtiger Termine organisatorisch ermöglicht (zum Beispiel durch einen eigenen Bus, Kooperationen im Stadtteil, ehrenamtliche Beteiligung). Die Nutzerinnen und Nutzer sind über ihr Recht und über die organisatorischen Regelungen der Einrichtung informiert. § 11 Nummer 4 HmbWBG, § 12 Nummer 3 HmbWBG 3, 4, 7, 10
1.3.1.4 Die Einrichtung bezieht auf Wunsch der Nutzerinnen und Nutzer ehrenamtliche Personen in ihre Betreuung ein. Die Nutzerinnen und Nutzer sind über ihr Recht informiert. Die Wünsche auf Einbeziehung ehrenamtlicher Personen werden bei den Nutzerinnen und Nutzern regelmäßig (mindestens alle zwei Jahre) von der Einrichtung erhoben. Die Gewinnung und der Einsatz von Ehrenamtlichen erfolgt durch die Einrichtung zielgerichtet und organisiert. § 11 Nummer 4 HmbWBG, § 12 Nummer 4 HmbWBG 3, 4, 5, 10
1.3.1.5 Die Post erreicht die Nutzerinnen und Nutzer unter Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses (Ausschlusskriterium). § 11 Nummer 4 HmbWBG 3, 10
1.3.1.6 Die Einrichtung arbeitet mit anderen Einrichtungen und Organisationen im Stadtteil zusammen:

Durch diese Zusammenarbeit sowie durch hauseigene Angebote (wie zum Beispiel Fahrdienste) ermöglicht die Einrichtung, dass die Nutzerinnen und Nutzer auf Wunsch an Veranstaltungen und Aktivitäten außerhalb der Einrichtung teilnehmen können.

Die Nutzerinnen und Nutzer sind über ihr Recht informiert. Die Nutzerinnen und Nutzer werden regelmäßig über Veranstaltungen und Aktivitäten im Stadtteil informiert.

Die Informationen sind aktuell, d.h. sie lassen eine Teilnahme an den Veranstaltungen und Aktivitäten zu.

§ 11 Nummer 4 HmbWBG, § 12 Nummer 2 HmbWBG 3, 4, 7, 10
1.3.1.7 Die Einrichtung arbeitet mit anderen Einrichtungen und Organisationen im Stadtteil zusammen:

Durch diese Zusammenarbeit sowie durch hauseigene Angebote (zum Beispiel Kulturveranstaltungen) stellt die Einrichtung sicher, dass die Nutzerinnen und Nutzer auf Wunsch an Veranstaltungen und Aktivitäten innerhalb der Einrichtung teilnehmen können.

Die Nutzerinnen und Nutzer werden regelmäßig über Veranstaltungen und Aktivitäten in der Einrichtung informiert. Die Informationen sind aktuell, d.h. sie lassen eine Teilnahme an den Veranstaltungen und Aktivitäten zu.

§ 11 Nummer 4 HmbWBG, § 12 Nummern 1 bis 4 HmbWBG 3, 4, 7, 10
1.3.1.8 Das Betreuungsangebot beruht auf den Erkenntnissen über die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer und wird von ihnen gern wahrgenommen. Dazu erhebt die Einrichtung regelmäßig die jeweiligen Interessen der Nutzerinnen und Nutzer. Die Nutzerinnen und Nutzer besuchen die Angebote freiwillig und selbstbestimmt. § 11 Nummer 4 HmbWBG, § 12 Nummer 1 HmbWBG 3, 4, 10, 13
1.3.1.9 Auf Wunsch wird den Nutzerinnen und Nutzern und deren Vertreterinnen und Vertretern Einsicht in die betreffende Betreuungsdokumentation gewährt. Die Nutzerinnen und Nutzer und deren Vertreterinnen und Vertreter sind über ihr Recht informiert (Ausschlusskriterium). § 15 Absatz 3 HmbWBG 3, 7
1.3.1.10 Der Betreiber bezieht Angehörige, gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer und ehrenamtliche Bezugspersonen auf Wunsch der Nutzerinnen und Nutzer in die Betreuung ein. § 12 Nummer 4 HmbWBG 3, 7
1.3.1.11 Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere die immobilen, schwerkranken und schwerstbehinderten Nutzerinnen und Nutzer, werden bei der Kontaktpflege beispielsweise zu Angehörigen, gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern, sowie ehrenamtlichen Bezugspersonen unterstützt und die Kontakte werden gefördert. § 11 Nummer 4 HmbWBG, § 12 Nummer 4 HmbWBG 1, 3, 4
1.3.1.12 Schwer pflegebedürftige und bewegungseingeschränkte Nutzerinnen und Nutzer können am Einrichtungsleben teilnehmen. § 11 Nummer 4 HmbWBG, § 12 Nummern 1 bis 5 HmbWBG 1, 2, 3
1.3.1.13 Die Nutzerinnen und Nutzer verfügen bei Bedarf über Hilfsmittel wie Alltagshilfen (zum Beispiel Esshilfen, Greifzange), um die Selbstbestimmung und Mobilität zu erhalten und zu fördern und die Teilhabe zu ermöglichen.

Sie erhalten bei Bedarf durch die Betreuungskräfte Unterstützung, um die Hilfsmittel adäquat zu nutzen. Dies trifft insbesondere auch auf Hör- und Sehhilfen zu.

Dazu wird der Hilfsmittelbedarf der Nutzerinnen und Nutzer regelmäßig überprüft.

Die Betreuungskräfte sind in der Lage, einen Bedarf zu erkennen.

Bei Bedarf wirkt die Einrichtung auf eine entsprechende Verordnungen bzw. Genehmigung hin und ist bei der Beschaffung von individuellen Hilfsmitteln behilflich.

§ 11 Nummer 4 HmbWBG, § 12 Nummer 5 HmbWBG 1, 2, 3, 7, 12, 13

1.3.2 Prüffeld: Selbstbestimmung

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.3.2.1 Die Betreuungskräfte können darlegen, wie sie den Willen von Nutzerinnen und Nutzern, die sich aufgrund der Schwere ihrer Behinderung verbal nicht äußern können,
  1. wahrnehmen und
  2. wie sie sich selbst verständlich machen können. Sie können darlegen, wie sie diese Nutzerinnen und Nutzer in Entscheidungsprozesse, die ihre Person betreffen, einbeziehen.
§ 11 Nummer 4 HmbWBG 1, 7, 12, 13
1.3.2.2 Die Nutzerinnen und Nutzer, die lebenspraktische Dinge noch ganz oder teilweise selbstständig ausführen können und wollen, werden motiviert, lebenspraktische Dinge wie Nahrungsaufnahme, die Zubereitung von eigenen Mahlzeiten wie Brote streichen, An- und Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung möglichst ohne fremde Hilfe auszuführen. § 11 Nummer 4 HmbWBG 12, 13
1.3.2.3 Die Nutzerinnen und Nutzer gestalten ihren individuellen Tagesablauf selbst. So können sie beispielsweise unabhängig von der Schwere der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit selbst entscheiden, wann sie schlafen gehen und aufstehen wollen. § 11 Nummer 4 HmbWBG 1, 3, 4
1.3.2.4 Die Einrichtung ermöglicht es, dass Nutzerinnen und Nutzer sich jederzeit außerhalb des Hauses oder im Freien aufhalten können. § 11 Nummer 4 HmbWBG 3, 4, 10, 11
1.3.2.5 Die Freiheit einschränkende Maßnahmen (FEM) werden nur eingesetzt, wenn der Betreiber zuvor Alternativen geprüft hat und keine Alternativen vorhanden sind; es liegt eine Einwilligung der Nutzerin bzw. des Nutzers oder ein richterlicher Beschluss oder ein rechtfertigender Notstand (§ 34 des Strafgesetzbuches, nur bei Gefahr von Leib und Leben zur kurzfristigen Abwehr einer unmittelbaren Gefährdungssituation) vor; die Maßnahme ist sachgerecht und auf ein Mindestmaß beschränkt; die Erforderlichkeit wird regelmäßig überprüft (Ausschlusskriterium). § 11 Nummer 4 HmbWBG 12, 13

1.4 Prüfbereich Personal- und Qualitätsmanagement

1.4.1 Prüffeld: Einrichtungsleitung

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.4.1.1 Der Einrichtungsleitung (bzw. bei Abwesenheit ihrer Vertretung) obliegt die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Leitung der Wohneinrichtung. Sie verfügt über die erforderlichen Befugnisse, um im Rahmen ihrer Aufgaben eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.s § 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 7 WBPersVO 4, 6, 13
1.4.1.2 Die Verantwortung für die Entwicklung/Weiterentwicklung der Konzeption obliegt der Einrichtungsleitung; die Einrichtungskonzeption wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. § 11 Nummer 3 Buchstabe a HmbWBG, § 7 WBPersVO 4, 13
1.4.1.3 Die Einrichtungsleitung wirkt darauf hin, dass die Ziele (u.a. fachliche und gesetzliche Ziele) der Einrichtung erreicht werden und stellt sicher, dass die mit den Nutzerinnen und Nutzern vereinbarten Betreuungsleistungen erbracht werden, die Planung und Durchführung der Betreuungsdienstleistungen sachgerecht durchgeführt werden und kontrolliert die Umsetzung. § 11 Nummer 3 HmbWBG, § 7 WBPersVO 1, 2, 4, 13
1.4.1.4 Die Einrichtungsleitung ist für die Beschäftigten und Nutzerinnen und Nutzer regelmäßig (zum Beispiel im Rahmen von Dienstbesprechungen, Sprechzeiten) und in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden (zum Beispiel in Notsituationen), für die Beschäftigten jederzeit erreichbar.

Die Regelungen zur Erreichbarkeit sind schriftlich festgelegt und den Beschäftigten sowie den Nutzerinnen und Nutzern bekannt.

§ 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 7 WBPersVO 1, 3, 4, 10, 13
1.4.1.5 Die Einrichtungsleitung vertritt die Interessen der Einrichtung nach außen (u.a. im Stadtteil) und sorgt für sozialräumliche Kooperationen; die Maßnahmen der Einrichtungsleitung zur Vertretung nach außen sind geeignet, um die Integration der Einrichtung im Stadtteil zu fördern. § 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 7 WBPersoVO 3, 4, 10
1.4.1.6 Die nachgeordneten Leitungskräfte werden durch die Einrichtungsleitung unterstützt und fachlich begleitet.

Sie erhalten die für ihre Aufgabenwahrnehmung notwendigen fachlichen und organisatorischen Informationen, um ihre Aufgaben selbstständig ausführen zu können.

Die Einrichtungsleitung kontrolliert die Arbeitsergebnisse der nachgeordneten Leitungskräfte, korrigiert Abweichungen von den Versorgungszielen durch Anleitung der Beschäftigten zur selbstständigen Verrichtung sowie durch Beobachtung und gegebenenfalls durch Intervention bei absehbaren und eingetretenen Zielabweichungen.

§ 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 7 WBPersVO 1, 2, 4, 8, 13
1.4.1.7 Die Einrichtungsleitung trifft Leitungsentscheidungen zeitnah. § 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 7 WBPersVO 4, 8, 10
1.4.1.8 Sofern kein Vertretungsorgan (zum Beispiel Betriebsrat) vorhanden ist:

Die Leitung der Einrichtung bezieht die Beschäftigten in Planungen des Unternehmens ein.

§ 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 14 HmbWBG, § 2 Absatz 2 WBPersVO, § 7 WBPersVO 3, 8, 10

1.4.2 Prüffeld: Fachliche Eignung und Einsatz von Beschäftigten

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.4.2.1 Alle Beschäftigten in der Betreuung verfügen über die erforderliche Qualifikation für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten.

Bei Beatmungspflege:

Zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege von Nutzerinnen und Nutzern, die von einem Beatmungsgerät abhängig sind, verfügen alle betreuenden Fachkräfte über eine zweijährige Weiterbildung in Anästhesie- und Intensivpflege oder vor Aufnahme der Tätigkeit über mindestens eine einjährige in Vollzeit unter fachlicher Anleitung erworbene intensivmedizinische oder außerklinische Beatmungserfahrung (Ausschlusskriterium).

§ 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 5 WBPersVO 13
1.4.2.2 Die Einrichtung stellt jederzeit durch eine Fachkraft die Anleitung und Überwachung von Nichtfachkräften in der Betreuung sicher. § 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 5 WBPersVO 1, 2, 4, 13
1.4.2.3 Bei Einrichtungen der Behindertenhilfe:

Eine qualifizierte Einarbeitung neuer Beschäftigter und Auszubildender in der Betreuung durch Fachkräfte ist sichergestellt; dabei richtet sich die Dauer und Intensität der Einarbeitung insbesondere nach dem Ausbildungsstand und der Berufserfahrung bezogen auf das Arbeitsfeld neuer Beschäftigter sowie den Betreuungsbedarf der betreffenden Nutzergruppe.

Die Einrichtung verfügt ein einheitliches, schriftlich fixiertes Verfahren zur Einarbeitung und Begleitung neuer Betreuungskräfte und Auszubildenden. Im Rahmen der Einarbeitung und Begleitung durch Mitglieder des Teams ist sichergestellt, dass neue Betreuungskräfte und Auszubildende die Nutzerinnen und Nutzer, deren Gewohnheiten, Betreuungsbedarfe sowie die Abläufe in der Gemeinschaft vor dem eigenverantwortlichen Einsatz in der Gemeinschaft kennenlernen.

§ 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 5 WBPersVO, § 12 WBPersVO 2, 4, 8, 13
1.4.2.4 Die Einrichtung erfüllt die Fachkraftquote. § 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 5 WBPersVO 4, 13
1.4.2.5 Der Anteil der Beschäftigten, die keine Fachkraft oder landesrechtlich anerkannten Assistentinnen und Assistenten sind, beträgt höchstens 40 v.H. der Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten. § 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 5 WBPersoVO 4, 13
1.4.2.6 Die Steuerung und Überwachung von Pflegeprozessen wie die Anamnese, die Ziel- und Maßnahmenplanung und Evaluation wird ausschließlich von Pflegefachkräften durchgeführt (Ausschlusskriterium). § 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 5 WBPersVO Fachkräfte 1, 2, 4, 13
1.4.2.7 Den Leitungskräften und den Beschäftigten in der Betreuung ist bekannt, welche Maßnahmen ausschließlich von Pflegekräften mit dreijähriger qualifizierter Ausbildung durchgeführt werden dürfen (Ausschlusskriterium). § 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 5 WBPersVO Fachkräfte 1, 2, 13
1.4.2.8 Behandlungspflegerische Maßnahmen, die eine dreijährige qualifizierte Ausbildung voraussetzen, werden ausschließlich von Pflegefachkräften durchgeführt.

Die Betreuungskräfte werden vom Betreiber über die haftungsrechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung dieser Anforderungen informiert.

Bei Einrichtungen der Behindertenhilfe: Im Falle einer Übertragung behandlungspflegerischer Aufgaben auf Betreuungskräfte, die keine dreijährige pflegerische Ausbildung voraussetzen:

Zur Sachgerechten Durchführung der Behandlungspflege gewährleistet die Einrichtung Schulung, Anleitung, regelmäßige Kontrolle sowie im Bedarfsfall ergänzende fachliche Unterstützung. Zu diesem Zweck

  1. stellt die Einrichtung der Behindertenhilfe eine qualifizierte Einarbeitung/Einweisung und Anleitung sicher,
  2. wird jede Medikamentengabe (Überprüfung der Notwendigkeit, Stellen der Medikamente und Abgabe gemäß ärztlicher Verordnung) regelmäßig kontrolliert,
  3. arbeitet die Einrichtung bei grundsätzlichen Fragen zur Pflege, insbesondere zur Behandlungspflege und bei Beratungsbedarf mit einem Pflegedienst zusammen,
  4. erfolgen regelmäßige Schulungen für die Betreuungskräfte des Dienstes; Art, Umfang und Themen notwendiger Schulungen sind festgelegt.
§ 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 5 WBPersVO Fachkräfte 1, 2, 3, 4, 13
1.4.2.9 Die vorhandenen Personalressourcen sind in jeder Dienstschicht so eingesetzt, dass der Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer gedeckt und die Betreuungsqualität sichergestellt wird. § 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 4 Absatz 3 WBPersVO 3, 4
1.4.2.10 Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer insbesondere nach gleichgeschlechtlicher Betreuung und zur Ausübung kulturell bedingter Gewohnheiten werden bei der Dienstplangestaltung berücksichtigt. § 4 Absatz 4 WBPersVO 3

1.4.3 Prüffeld: Fort- und Weiterbildung, Ausbildung

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.4.3.1 Die Einrichtung verfügt über ein an der Konzeption der Einrichtung ausgerichtetes Fort- und Weiterbildungskonzept. Leitungskräfte und Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten nehmen mindestens einmal im Jahr an einer für ihren jeweiligen Aufgabenbereich relevanten Maßnahme zur berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung teil.

Die Ermittlung der Bedarfe erfolgt für jede Person individuell auf der Grundlage von Entwicklungszielen, die sich aus der Konzeption und den Bedarfen der Einrichtung sowie den persönlichen Zielen der Beschäftigten ableiten.

Der jährliche Umfang beträgt je Person mindestens 20 Unterrichtsstunden (45 Minuten).

Neben hausinternen Fortbildungen wird den Betreuungskräften auch die Teilnahme an Fortbildungen externer Fort- und Weiterbildungsträger ermöglicht.

Die jährliche Teilnahme ist für die Betreuungskräfte verpflichtend.

Die Teilnahme wird als Arbeitszeit angerechnet.

Für den Aufgabenbereich relevante Maßnahmen sind aufgabenspezifische Maßnahmen, die im Gegensatz zu allgemeinen zielgruppenübergreifenden Fortbildungsmaßnahmen (zum Beispiel zur Hygiene) der Fort- und Weiterbildung einzelner Beschäftigter oder einzelner Berufsgruppen der Einrichtung dienen.

Mit der Fortbildungsmaßnahme wird der aktuelle Stand fachlicher Erkenntnisse vermittelt.

Die Maßnahme dient der beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung der Beschäftigten.

Die Einrichtung prüft regelmäßig (mindestens alle zwei Jahre), inwiefern die Qualität des Fortbildungsangebotes den notwendigen Ansprüchen genügt.

Es ist eine kontinuierliche Praxisbegleitung beispielsweise durch Supervision, Fallbesprechungen oder kollegiale Beratung sichergestellt.

§ 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 11 WBPersVO 1, 2, 4, 13
1.4.3.2 Die Einrichtung hält für die Beschäftigten aktuelle Fachinformationen (monatlich erscheinende Fachzeitschriften und Fachliteratur (nicht älter als fünf Jahre) vor.

Die Leitungs- und Betreuungskräfte können die bereit gestellten Fachinformationen nutzen.

Die Fachinformationen sind praxisrelevant.

§ 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 11 Absatz 2 WBPersVO 1, 4, 12
1.4.3.3 Sofern die Einrichtung Ausbildungsbetrieb ist:

Für alle Auszubildenden ist eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter von einer Leitungskraft bestimmt. Die Auszubildenden werden gesondert im Dienstplan geführt und leisten keine Überstunden.

Die Praxisanleiterin bzw. der Praxisanleiter ist

  1. fachlich geeignet und
  2. führt mit den Auszubildenden regelmäßig (in der Regel wöchentlich) ein Reflexionsgespräch durch.

Die Praxisanleiterin bzw. der Praxisanleiter ist zum Zwecke der Anleitung von anderen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.

Auszubildende arbeiten ausschließlich unter kontinuierlicher Anleitung einer Fachkraft.

§ 12 WBPersVO Auszubildende in der Betreuung 2, 4, 13

1.4.4 Prüffeld: Nachgeordnete Leitungskräfte

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.4.4.1 Bei Pflegeeinrichtungen:

Der Pflegedienstleitung obliegt die Gesamtverantwortung für die Pflege.

§ 8 Absatz 2 Satz 2 WBPersVO 2, 4, 13
1.4.4.2 Bei Pflegeeinrichtungen:

Die Pflegedienstleistung unterstützt und kontrolliert die Fachkräfte bei der Steuerung und Überwachung von Pflegeprozessen.

§ 8 Absatz 1 WBPersVO 2, 8, 13
1.4.4.3 Bei Pflegeeinrichtungen:

Der Pflegedienstleitung nachgeordnete Leitungskräfte werden durch die Pflegedienstleitung unterstützt und fachlich begleitet. Sie erhalten die für ihre Aufgabenwahrnehmung notwendigen fachlichen und organisatorischen Informationen, um ihre Aufgaben selbstständig ausführen zu können. Die Pflegedienstleitung kontrolliert die Arbeitsergebnisse der nachgeordneten Leitungskräfte, korrigiert Abweichungen von deren Versorgungszielen durch Anleitung der Beschäftigten zur selbstständigen Verrichtung sowie durch Beobachtung und gegebenenfalls durch Intervention bei absehbaren und eingetretenen Zielabweichungen.

§ 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 8 WBPersVO 1, 2, 8, 13
1.4.4.4 Die nachgeordnete Leitungskraft vertritt die Interessen des Teams und unterstützt die Teammitglieder: fachlich, gewährt Entscheidungsspielräume und unterstützt die berufliche Weiterentwicklung § 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 14 HmbWBG, § 8 WBPersVO 1, 8
1.4.4.5 Die Arbeits- und Verantwortungsteilung innerhalb der Teams wird von den Beschäftigten als zweckmäßig erlebt. Die einzelnen Teammitglieder haben im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches im Team Gestaltungsspielräume. § 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 14 HmbWBG, § 2 WBPersVO 1, 2, 8

1.4.5 Prüffeld: Personalmanagement

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.4.5.1 Die Leitungskräfte werden vom Betreiber zum Beispiel durch entsprechende Handlungsspielräume, Fort- und Weiterbildungen, befähigt, die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 WBPersVO zu erfüllen. § 14 HmbWBG, § 2 Absatz 2 WBPersVO, § 11 WBPersVO 2, 4, 6, 8
1.4.5.2 Die Einrichtung verfügt über ein Konzept oder ein vergleichbares strukturiertes Vorgehen zur Gesundheitsförderung mit einer Bestandserhebung, konkreten, erreichbaren Zielvorgaben, welches festgelegte Gesundheitsziele und darauf abgestimmte betriebliche Maßnahmen beinhaltet. § 14 HmbWBG, § 2 WBPersVO 2, 4, 8, 13
1.4.5.3 Die Einrichtung bietet eine beschäftigten- und familienfreundliche Arbeitsorganisation. § 2 WBPersVO 1, 4, 8, 13
1.4.5.4 Die Einrichtung verfügt über ein Konzept der Personalentwicklung, das zumindest eine Bestandserhebung, erreichbare Personalentwicklungsziele und daraus abgeleitet die Personalentwicklungsmaßnahmen enthält.

Die Personalentwicklungsmaßnahmen beziehen sich insbesondere auf:

  1. Personalbeschaffung, -bindung und -auswahl,
  2. die Eingliederung neuer Beschäftigter,
  3. das Management zur Vermeidung von Einsätzen mit einrichtungsfremdem Personal,
  4. die Vereinbarung individueller Personalentwicklungsziele und -maßnahmen mit den Beschäftigten und
  5. die Sicherstellung der Ausbildung, insbesondere die Einarbeitung, Anleitung und Ausbildungsüberwachung durch Praxisanleiter und Praxisanleiterinnen oder Leitungskräfte.
§ 14 HmbWBG, § 2 WBPersVO 4, 8, 13
1.4.5.5 Die Einrichtung erhebt mindestens alle zwei Jahre mit einem geeigneten Instrument die Zufriedenheit der Beschäftigten mit den Arbeitsbedingungen und den Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozessen. Mit dem Instrument zur Erhebung der Zufriedenheit werden unter anderem
  1. das Führungsverhalten,
  2. das Arbeitsklima und
  3. die Partizipation der Beschäftigten an Planungs- und Entscheidungsprozessen ermittelt.

Eine Überprüfung und Analyse ist bei geringer Beteiligung (weniger als 25 v.H.) der Betreuungskräfte an der Befragung erforderlich; den Beschäftigten sind die Ergebnisse der letzten Befragung bekannt.

Die Zufriedenheit der Beschäftigten hinsichtlich der beschäftigten- und familienfreundlichen Arbeitsorganisation hat sich seit der letzten Befragung verbessert bzw. ist gleichbleibend hoch.

Die Einrichtung nutzt die Ergebnisse zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozessen.

§ 14 Absatz 2 HmbWBG 1, 4, 8, 13
1.4.5.6 Einrichtungsfremdes Personal wird nur in Ausnahmesituationen und nur zeitlich begrenzt eingesetzt. Für Ausnahmesituationen hat die Einrichtung eine feste Gruppe von Vertretungskräften gebildet (Vertretungspool). Der Vertretungspool ist hinsichtlich der Anzahl, Fachlichkeit und Erfahrungen der Vertretungskräfte geeignet, um Ausnahmesituationen zu kompensieren und die Betreuungskontinuität sicherzustellen.

Im Falle von zeitweiser Nichtverfügbarkeit von Beschäftigten in der Betreuung weist die Einrichtung nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung und Bindung persönlich und fachlich geeigneter eigener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach (zum Beispiel geschaltete Anzeigen oder andere vergleichbare Maßnahmen) und begründet ihre Maßnahmen.

§ 11 Nummer 3 Buchstabe b HmbWBG, § 9 WBPersVO 3, 4, 10, 13

1.4.6 Prüffeld: Persönliche Eignung und Ausschlussgründe

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.4.6.1 Die Einrichtungsleitung fordert von den Bewerberinnen und Bewerbern vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses ein Führungszeugnis an.

Sie kann darlegen, wie sie sich von der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber überzeugt.

§ 14 HmbWBG, § 4 Absatz 2 WBPersVO, § 10 WBPersVO 1, 4, 13

1.4.7 Prüffeld: Qualitätsmanagement

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.4.7.1 Die Einrichtung verfügt über ein Qualitätsmanagementkonzept zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung. Sie nutzt dabei anerkannte Instrumente wie den PDCA-Zyklus (Plan-Do-Check-Act-Zyklus). Es beinhaltet erreichbare Zielvorgaben, sowie konkrete Verfahren und Maßnahmen zur Qualitätsplanung, Qualitätslenkung sowie zur Qualitätsprüfung. Die Maßnahmen werden umgesetzt. § 14 HmbWBG 4, 13
1.4.7.2 Die für alle Beschäftigten beschriebenen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche, Entscheidungsbefugnisse und Festlegungen zur Aufbau-Organisation sind eindeutig und den Beschäftigten bekannt. § 14 HmbWBG 1, 4, 13
1.4.7.3 Die Einrichtung verfügt über ein standardisiertes Verfahren zum Umgang mit Beschwerden. Es liegt eine Verfahrensbeschreibung in schriftlicher Form vor. Das Verfahren regelt mindestens die
  1. Beschwerdewege,
  2. Beschwerdebearbeitung,
  3. Festlegung von verantwortlichen Personen und
  4. Rückmeldung an die Beschwerdeführer.

Die Beschwerden werden ausgewertet. Zur Fehlervermeidung werden bei wiederholt geäußerten Beschwerdepunkten Verfahrensanweisungen erlassen. Beschwerdeführer erhalten eine Rückmeldung über das Ergebnis der Beschwerdebearbeitung.

§ 14 HmbWBG 3, 4, 13
1.4.7.4 Die Informationsweitergabe ist in allen Bereichen schriftlich geregelt. Alle Beschäftigten kennen die formalen Informationswege.

Die formalen Regelungen zur Informationsweitergabe berücksichtigen

  1. eilige Angelegenheiten und Notsituationen,
  2. situationsbezogen unterschiedliche Informationsbedarfe.

Die Beschäftigten werden im Rahmen der systematischen Informationsweitergabe zeitnah informiert über

  1. aktuelle Tagesereignisse und Entwicklungen in der Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer und
  2. aktuelle Planungen und Entwicklungen (einschließlich aktueller organisatorischer Veränderungen und Maßnahmen der Einrichtung).
§ 14 HmbWBG, § 2 WBPersVO 1, 2, 4, 13
1.4.7.5 Es werden mit den Betreuungskräften regelmäßig Dienst- und Fallbesprechungen durchgeführt.

Die Betreuungskräfte werden

  1. über laufende Entwicklungen informiert; die Dienst- und Fachbesprechungen decken in der Regel den arbeitsbezogenen Informationsbedarf der Beschäftigten,
  2. tragen zu Problemlösungen bei und fördern den kollegialen Austausch der Beschäftigten.
§ 14 Absatz 2 HmbWBG 1, 4, 8
1.4.7.6 Die Einrichtung hat aufgrund eigener Analysen (zum Beispiel bei gehäuft auftretenden Fehlern) ihre Problemfelder und damit verbundene riskante bzw. kritische Betreuungssituationen und Betreuungsprobleme identifiziert.

Zur Vermeidung dieser Fehler hat die Einrichtung bezogen auf die unterschiedlichen Problemfelder und den damit verbundenen riskanten bzw. kritischen Betreuungssituationen schriftliche Handlungsanweisungen zur Fehlervermeidung festgelegt.

§ 14 HmbWBG 1, 2, 4, 13
1.4.7.7 Die Wohneinrichtung erhebt die Lebensqualität (keine ausschließliche Zufriedenheitsbefragung) der Nutzerinnen und Nutzer mit einem anerkannten Instrument.

Die Auswahl der Erhebungsmethode ist an den geistigen und körperlichen Fähigkeiten der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet; das Erhebungsverfahren ermutigt die Nutzerinnen und Nutzer zu einer offenen und freien Meinungsäußerung.

Die Ergebnisse der Erhebung der Lebensqualität der Nutzerinnen und Nutzer werden genutzt, um die Leistungen in der Betreuung kontinuierlich zu verbessern.

§ 14 HmbWBG 3, 13
1.4.7.8 Die Beschäftigten in der Betreuung sind mit den für sie relevanten Zielen und Kerngedanken der Einrichtungskonzeption vertraut. §§ 14 und 16 HmbWBG 1, 2

2. Prüfbereiche, Prüffelder, Prüfkriterien und Prüfmaßnahmen für Stichprobenprüfungen bei Ambulanten Diensten

2.1 Prüfbereich Betreuung (Pflegedienste)

2.1.1 Allgemeine Voraussetzungen

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.1.1.1 Es ist sichergestellt, dass die einzelnen Nutzerinnen und Nutzer von einer für sie überschaubaren Anzahl von Betreuungskräften gepflegt werden. Dies trifft in der Regel auch in Vertretungssituationen zu. §§ 20 und 23 HmbWBG 2, 3, 4, 13
2.1.1.2 Die Betreuungskräfte verfügen über Grundkenntnisse zur Hilfsmittelversorgung ihrer Zielgruppe. Sie erkennen aktuelle Hilfsmittelbedarfe der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer und beziehen im Einzelfall Beratungsstellen bei der Auswahl und Beantragung von Hilfsmitteln (zum Beispiel zu Vermeidung von Druckgeschwüren und Kontrakturen, Alltagshilfen zur Flüssigkeitsversorgung, Esshilfen) ein. § 20 HmbWBG und § 21 Absatz 2 HmbWBG 2, 3, 4, 13
2.1.1.3 Die Kommunikation der Betreuungskräfte mit den Nutzerinnen und Nutzern ist respektvoll und wertschätzend. § 20 HmbWBG 3
2.1.1.4 Die Betreuungskräfte des Teams kennen die für die Pflege relevanten biografischen Informationen, Lebensgewohnheiten, Interessen und Vorlieben der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer. § 20 HmbWBG 3
2.1.1.5 Die Betreuungskräfte kennen die kulturellen und religiösen Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzern und berücksichtigen diese bei der Einsatzplanung, der Tagesgestaltung der Nutzerinnen und Nutzer und bei der Würdigung von Festtagen. Die Betreuungskräfte ermöglichen die Ausübung kultureller und religiöser Gewohnheiten und beachten diese im Pflegeprozess. Betreuungskräfte, die sich nicht in der Muttersprache von Nutzerinnen und Nutzern mit Migrationshintergrund verständigen können, kennen muttersprachliche Schlüsselwörter, nutzen Piktogramme zur Information und verfügen über ein Repertoire an verbalen und nonverbalen Signalen von Wertschätzung und Höflichkeit. § 20 Satz 1 Nummer 4 HmbWBG 3
2.1.1.6 Die Betreuungskräfte unterstützen die Nutzerinnen und Nutzer dabei, eine Auswahl zu treffen (zum Beispiel beim Ankleiden) und gehen im Rahmen der vereinbarten Verrichtungen situativ auf die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer ein. § 20 Satz 1 Nummer 4 HmbWBG 3
2.1.1.7 Die Betreuungskräfte wissen, wie sie den Willen von Nutzerinnen und Nutzern, die sich aufgrund der Schwere ihrer Behinderung verbal nicht äußern können,
  1. wahrnehmen und
  2. wie sie sich selbst verständlich machen können.

Sie können darlegen, wie sie diese Nutzerinnen und Nutzer in Entscheidungsprozesse, die ihre Person betreffen, einbeziehen.

§ 20 Satz 1 Nummer 4 HmbWBG 3, 12, 13
2.1.1.8 Die Nutzerinnen und Nutzer, die lebenspraktische Dinge noch ganz oder teilweise selbstständig ausführen können und wollen, werden u.a. motiviert und dazu angehalten, die Nahrungsaufnahme, die Zubereitung von eigenen Mahlzeiten wie Brote streichen, An- und Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung möglichst ohne fremde Hilfe auszuführen. § 20 Satz 1 Nummer 4 HmbWBG 3, 13
2.1.1.9 Die Freiheit einschränkende Maßnahmen werden nur eingesetzt, wenn eine Einwilligung der Nutzerin bzw. des Nutzers oder ein richterlicher Beschluss oder ein rechtfertigender Notstand (§ 34 des Strafgesetzbuches, nur bei Gefahr von Leib und Leben zur kurzfristigen Abwehr einer unmittelbaren Gefährdungssituation) vorliegt (Ausschlusskriterium). § 20 Satz 1 Nummer 4 HmbWBG 12, 13
2.1.1.10 In Vertretungssituationen werden die Nutzerinnen und Nutzer vorab (vor dem ersten Einsatz der Vertretungskraft) über die Vertretungsregelung informiert (Ausschlusskriterium). § 20 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c HmbWBG, § 23 WBPersVO 3
2.1.1.11 Verfügen die Nutzerinnen und Nutzer über Hilfsmittel wie Alltagshilfen, um die Mobilität zu erhalten und die Teilhabe zu ermöglichen, erhalten sie durch die Betreuungskräfte des Dienstes die notwendige Unterstützung, um die Hilfsmittel adäquat zu nutzen. Dies trifft insbesondere auch auf Hör- und Sehhilfen zu. § 20 Satz 1 Nummer 6 HmbWBG 3, 13
2.1.1.12 Der Dienst berät und unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer in pflegerischen Fragen. Zu diesem Zweck erhebt der Dienst zu Beginn der Versorgung den individuellen Beratungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer. Dies umfasst bei Bedarf auch Maßnahmen zur Förderung der häuslichen Sicherheit. § 20 Satz 1 Nummern 7 und 8 HmbWBG 3, 13
2.1.1.13 Die Nutzerinnen und Nutzer bzw. deren Vertreterinnen und Vertreter sind darüber informiert, dass der Dienst bei Bedarf weitergehende Hilfen (zum Beispiel bei Vereinsamung) vermittelt. § 21 HmbWBG 3, 13
2.1.1.14 Sterbebegleitung ist Bestandteil der Betreuungsleistungen. Zur Sicherstellung einer qualifizierten Sterbebegleitung arbeitet die Einrichtung mit einem Hospiz- und Palliativnetz zusammen und schließt Kooperationsverträge mit vertragsärztlichen Leistungserbringern. Die Betreuungskräfte des Teams haben die individuellen Wünsche und körperlichen, psychischen, sozialen und spirituellen Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzern für die Sterbephase erhoben und berücksichtigen deren Bedürfnisse und Wünsche. § 20 Satz 1 Nummer 4 HmbWBG 1, 9, 13

2.1.2 Prüffeld: Betreuungskontinuität

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.1.2.1 Einer Gemeinschaft ist jeweils ein festes Betreuungsteam des Dienstes mit namentlich benannten Betreuungskräften und einer Leitung zugeordnet. Die Nutzerinnen und Nutzer bzw. deren Vertreterinnen und Vertreter können ihre Bezugspersonen benennen. § 23 WBPersVO 3, 4, 13
2.1.2.2 Ausgehend von einer bestimmten Gesamtpersonalmenge, ist die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Teams bestimmt; sowohl die Anzahl als auch die jeweiligen Qualifikationen und die berufsübergreifende Zusammensetzung der Teammitglieder sind aus der Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer und ihren individuellen Betreuungsbedarfen abgeleitet und fachlich begründet. § 23 WBPersVO 3, 4, 13
2.1.2.3 Im Rahmen der Alltagsbegleitung leitet sich das Betätigungsangebot für die Nutzerinnen und Nutzer aus Erkenntnissen über die Wünsche und Interessen sowie den vorhandenen oder zu fördernden Fertigkeiten der jeweiligen Nutzerinnen und Nutzer ab; orientieren sich angeleitete Betätigungen bei Menschen mit kognitiven Einschränkungen wie Demenz an den aktuellen Stimmungen und Befindlichkeiten der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer sowie der Gruppe, sind die Betreuungskräfte bei Menschen mit kognitiven Einschränkungen wie Demenz aus der Situation heraus in der Lage, sinnstiftende Betätigungen im Rahmen der Betreuung anzuregen, Impulse der Nutzerinnen und Nutzer aufzugreifen und sie bei der Umsetzung zu begleiten. § 20 Satz 1 Nummer 4 HmbWBG, § 23 WBPersVO 2, 3
2.1.2.4 Die Nutzerinnen und Nutzer haben unter den Betreuungskräften des Teams mindestens eine Person, an die sie sich vertrauensvoll wenden können. § 20 Satz 1 Nummer 4 HmbWBG, § 23 WBPersVO 3

2.2 Prüfbereich Betreuung (Dienste der Behindertenhilfe)

2.2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.2.1.1 Es ist sichergestellt, dass die einzelnen Nutzerinnen und Nutzer von einer für sie überschaubaren Anzahl von Betreuungskräften gepflegt werden. Dies trifft in der Regel auch in Vertretungssituationen zu. § 25 Satz 1 Nummern 2 und 3 HmbWBG 3, 4, 13
2.2.1.2 Die Betreuungsinhalte, Maßnahmen und Verfahren im Zusammenwirken mit den Nutzerinnen und Nutzern lassen sich aus den Zielen der Hilfeplanung ableiten und werden im Zusammenwirken mit den Nutzerinnen und Nutzern umgesetzt. § 25 Satz 1 Nummern 2 und 3 HmbWBG 3, 4, 13
2.2.1.3 Die Betreuungskräfte sind in der Lage, den individuellen Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer einzuschätzen und ihnen bei Bedarf eine Beratungsstelle und Auswahl von Hilfsmitteln (zum Beispiel Alltagshilfen) zu vermitteln. § 25 Satz 1 Nummern 2 und 5 HmbWBG 4
2.2.1.4 Der Dienst hält im Stadtteil Räume für gemeinsame Treffen der Nutzerinnen und Nutzer vor oder schafft diese Rahmenbedingungen durch Kooperationen zum Beispiel mit soziokulturellen Zentren im Stadtteil. § 25 Satz 1 Nummern 2 und 5 HmbWBG 4
2.2.1.5 Der Dienst organisiert und begleitet die Treffen, bis die Nutzerinnen und Nutzer in der Lage sind, sich selbst gegenseitig zu unterstützen und gemeinsam ihre Interessen zu vertreten, oder die Aufgabe durch einen Kooperationspartner im Stadtteil übernommen oder solange es von den Nutzerinnen und Nutzern gewünscht wird. § 25 Satz 1 Nummern 2 und 4 HmbWBG 4
2.2.1.6 Die Kommunikation der Betreuungskräfte mit den Nutzerinnen und Nutzern ist respektvoll und wertschätzend. § 25 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG 3
2.2.1.7 Die Betreuungskräfte des Teams kennen die kulturellen und religiösen Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzern und berücksichtigen diese bei der Einsatzplanung, der Tagesgestaltung der Nutzerinnen und Nutzer und bei der Würdigung von Festtagen. Die Betreuungskräfte ermöglichen die Ausübung kultureller und religiöser Gewohnheiten und beachten diese im Betreuungsprozess. Betreuungskräfte, die sich nicht in der Muttersprache von Nutzerinnen und Nutzern mit Migrationshintergrund verständigen können, kennen muttersprachliche Schlüsselwörter, nutzen Piktogramme zur Information und verfügen über ein Repertoire an verbalen und nonverbalen Signalen von Wertschätzung und Höflichkeit. § 25 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG 3, 4
2.2.1.8 Die Betreuungskräfte aktivieren und motivieren die Nutzerinnen und Nutzer, eine Auswahl zu treffen (zum Beispiel beim Ankleiden). Dabei gehen sie im Rahmen der vereinbarten Verrichtungen situativ auf die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer ein. § 25 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG 3
2.2.1.9 Die Betreuungskräfte sind in der Lage darzulegen, wie sie den Willen von Nutzerinnen und Nutzern, die sich aufgrund der Schwere ihrer Behinderung verbal nicht äußern können, beachten und in Entscheidungsprozesse, die ihre Person betreffen, einbeziehen. § 25 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG 1
2.2.1.10 Die Nutzerinnen und Nutzer werden motiviert und dazu angehalten, lebenspraktische Dinge wie die Zubereitung von eigenen Mahlzeiten wie Brote streichen, An- und Auskleiden und Körperpflege, Fortbewegung möglichst ohne fremde Hilfe auszuführen. § 25 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG 3
2.2.1.11 In Vertretungssituationen werden die Nutzerinnen und Nutzer vorab (vor dem ersten Einsatz der Vertretungskraft) über die Vertretungsregelungen informiert. § 25 Satz 1 Nummern 2 und 3 HmbWBG 3
2.2.1.12 Verfügen die Nutzerinnen und Nutzer über Hilfsmittel (zum Beispiel Alltagshilfen wie Esshilfen, Rollstühle) Alltagshilfen, um die Mobilität zu erhalten und die Teilhabe zu ermöglichen, erhalten sie durch die Betreuungskräfte des Dienstes die notwendige Unterstützung, um die Hilfsmittel adäquat zu nutzen. Dies trifft insbesondere auch auf Hör- und Sehhilfen zu. § 25 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG 2, 3
2.2.1.13 Die Nutzerinnen und Nutzer kennen das Angebot für gemeinsame Treffen im Stadtteil. § 25 Satz 1 Nummern 2 und 4 HmbWBG 3
2.2.1.14 Den Nutzerinnen und Nutzern wird ermöglicht, an Stadtteiltreffen teilzunehmen. § 25 Satz 1 Nummern 2 und 4 HmbWBG 3
2.2.1.15 Sterbebegleitung ist Bestandteil der Betreuungsleistungen. Zur Sicherstellung einer qualifizierten Sterbebegleitung arbeitet die Einrichtung mit einem Hospiz- und Palliativnetz zusammen und schließt Kooperationsverträge mit vertragsärztlichen Leistungserbringern. Die Betreuungskräfte des Teams haben die individuellen Wünsche und körperlichen, psychischen, sozialen und spirituellen Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzern für die Sterbephase erhoben und berücksichtigen deren Bedürfnisse und Wünsche. § 25 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG 1, 9, 13
2.2.1.16 Die Freiheit einschränkende Maßnahmen werden nur eingesetzt, wenn eine Einwilligung der Nutzerin bzw. des Nutzer oder ein richterlicher Beschluss oder ein rechtfertigender Notstand (§ 34 des Strafgesetzbuches, nur bei Gefahr von Leib und Leben zur kurzfristigen Abwehr einer unmittelbaren Gefährdungssituation) vorliegt (Ausschlusskriterium). § 25 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG 12, 13

2.2.2 Betreuungskontinuität

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.2.2.1 Einer Gemeinschaft ist jeweils ein festes Betreuungsteam des Dienstes mit namentlich benannten Betreuungskräften und einer Leitung verbindlich zugeordnet. § 25 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG, §§ 6 und 29 WBPersVO 2, 3, 4, 13
2.2.2.2 Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Teams ist bestimmt; sowohl die Anzahl als auch die jeweilige Qualifikation und die berufsübergreifende Zusammensetzung der Teammitglieder sind aus der Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer und deren individuellen Betreuungsbedarfen abgeleitet und fachlich begründet. § 25 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG, §§ 6 und 29 WBPersVO 2, 3, 4, 13
2.2.2.3 Die Nutzerinnen und Nutzer haben unter den Betreuungskräften des Teams mindestens eine Person, an die sie sich vertrauensvoll wenden können und mit der sie emotionale Erlebnisse wie zum Beispiel Freude über einen Erfolg oder Kummer mit Betreuungskräften des Teams teilen können. § 25 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG, §§ 6 und 29 WBPersVO 3

2.3 Prüfbereich Personal- und Qualitätsmanagement (Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe)

2.3.1 Prüffeld: Aufzeichnungspflichten

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.3.1.1 Der Name, das Geburtsdatum und die Ausbildung der Beschäftigten, ihre regelmäßige Arbeitszeit, Einsatzorte und Tätigkeiten, die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse sowie die Dienstpläne sind vollständig und korrekt aufgezeichnet. § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HmbWBG 13
2.3.1.2 Die Maßnahmen des Personal- und Qualitätsmanagements, die Ergebnisse ihrer Wirksamkeitsüberprüfung und Maßnahmen zur Verbesserung (zum Beispiel zur Weiterentwicklung) sind vollständig und korrekt aufgezeichnet. § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HmbWBG 13
2.3.1.3 Bei Diensten der Behindertenhilfe

Die Hilfeplanung, der Verlauf und die Auswertung individueller Betreuungsprozesse sind vollständig und korrekt aufgezeichnet.

§ 28 HmbWBG 13
2.3.1.4 Bei Pflegediensten

Die Planung, der Verlauf und die Auswertung individueller Pflegeprozesse einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln sind vollständig und korrekt aufgezeichnet.

§ 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 HmbWBG 13
2.3.1.5 Die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln sind vollständig und korrekt aufgezeichnet. § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 HmbWBG, § 28 HmbWBG 13
2.3.1.6 Die Leistungserbringung nach Tagesdatum und -zeit ist vollständig und korrekt aufgezeichnet. § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 HmbWBG, § 28 HmbWBG 13
2.3.1.7 Die Leistungserbringung ist von der Pflegekraft bzw. der Betreuungskraft abzuzeichnen und von der Nutzerin bzw. dem Nutzer oder deren Vertreterin oder Vertreter monatlich vollständig und korrekt quittiert. § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 HmbWBG, § 28 HmbWBG 3, 13
2.3.1.8 Ein Muster des Pflegevertrages (Pflegedienst) / des Betreuungsvertrages (Dienst der Behindertenhilfe) wird vorgehalten. §§ 24 und 28 HmbWBG 13
2.3.1.9 Die Anforderungen an die Aufbewahrungsform, den Datenschutz und an die Aufbewahrungsfristen sind erfüllt. § 24 Absatz 2 HmbWBG 13
2.3.1.10 Die Art, die Dauer, der Zeitpunkt, und der Grund freiheitsbeschränkender oder freiheitsentziehender Maßnahmen sowie der Name der für die Veranlassung der Maßnahme verantwortlichen Person und der betreuungsgerichtlichen Genehmigung sind vollständig und korrekt aufgezeichnet ( Ausschlusskriterium). § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 HmbWBG 13
2.3.1.11 Die Aufzeichnungen lassen Rückschlüsse auf die Prozessqualität und die Ergebnisqualität zu. § 24 HmbWBG 4, 13

2.3.2 Prüffeld: Leitung des Dienstes

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.3.2.1 Die Beschäftigten des Pflegedienstes werden durch die Leitung des Dienstes bei der Aufgabenwahrnehmung unterstützt. § 20 Satz 1 Nummer 5 HmbWBG, § 2 Absatz 2 WBPersVO, § 20 Absatz 1 WBPersVO und § 21 WBPersVO 1, 4, 8
2.3.2.2 Die Beschäftigten des Pflegedienstes werden regelmäßig fachlich begleitet und angeleitet. § 20 Satz 1 Nummer 5 HmbWBG, § 2 Absatz 2 WBPersVO, § 20 Absatz 1 WBPersVO und § 21 WBPersVO 4, 8
2.3.2.3 Sofern kein Vertretungsorgan (zum Beispiel Betriebsrat) vorhanden ist: Die Leitung des Dienstes bezieht die Beschäftigten in Planungen des Unternehmens ein. § 20 Satz 1 Nummer 5 HmbWBG, § 20 Absatz 1 WBPersVO und § 21 WBPersVO 3, 8
2.3.2.4 Die Leitung des Dienstes und bei Pflegediensten die Pflegeleitung erfüllen die fachlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Ausbildung und der Berufsqualifikation gemäß der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung. §§ 20, 21 und 27 WBPersVO 13
2.3.2.5 Der Leitung des Dienstes obliegt die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Leitung und die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an Pflegedienste gemäß des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes. §§ 20, 21 und 27 WBPersVO 4, 6, 13
2.3.2.6 Die Leitung des Dienstes wirkt darauf hin, dass die Ziele (u.a. fachliche und gesetzliche Ziele) der Einrichtung erreicht werden und stellt sicher, dass die mit den Nutzerinnen und Nutzern vereinbarten Betreuungsleistungen erbracht werden, die Planung und Durchführung der Betreuungsdienstleistungen sachgerecht durchgeführt werden und kontrolliert die Umsetzung. § 20 WBPersVO 2, 4, 13
2.3.2.7 Die Leitung des Dienstes ist für die Beschäftigten und Nutzerinnen und Nutzer regelmäßig zum Beispiel im Rahmen von Dienstbesprechungen und Sprechzeiten und in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, wie zum Beispiel Notsituationen, für die Beschäftigten jederzeit erreichbar. Die Regelungen zur Erreichbarkeit sind schriftlich festgelegt und den Beschäftigten sowie Nutzerinnen und Nutzern bekannt. §§ 20 und 27 WBPersVO 3, 4, 13
2.3.2.8 Die Beschäftigten des Pflegedienstes werden durch die Leitung des Dienstes bei der Aufgabenwahrnehmung unterstützt: Sie erhalten die für ihre Aufgabenwahrnehmung notwendigen fachlichen und organisatorischen Informationen, um ihre Aufgaben selbstständig ausführen zu können.

Bei Problemen und Beeinträchtigungen in der Aufgabenwahrnehmung steht die Leitung zur Lösungsfindung zur Verfügung und vertritt bei Bedarf die Interessen der Beschäftigten gegenüber Außenstehenden, zum Beispiel den Nutzerinnen und Nutzern.

§§ 20 und 27 WBPersVO 8, 13
2.3.2.9 Bei Pflegediensten:

Die Betreuungskräfte des Pflegedienstes werden durch die Pflegedienstleitung kontinuierlich fachlich begleitet und angeleitet: Sie erhalten die für ihre Aufgabenwahrnehmung notwendigen fachlichen und organisatorischen Informationen, um ihre Aufgaben selbstständig ausführen zu können. Die Pflegedienstleitung kontrolliert die Arbeitsergebnisse der Betreuungskräfte, korrigiert Abweichungen von den Versorgungszielen durch Anleitung der Beschäftigten zur selbstständigen Verrichtung sowie durch Beobachtung und gegebenenfalls durch Intervention bei absehbaren und eingetretenen Zielabweichungen.

§§ 20 und 27 WBPersVO 1, 13
2.3.2.10 Die Teamleitung vertritt die Interessen des Teams gegenüber vorgesetzten Leitungskräften. Das Team wird durch seine Teamleitung fachlich begleitet und unterstützt: Sie erhalten die für ihre Aufgabenwahrnehmung notwendigen fachlichen und organisatorischen Informationen, um ihre Aufgaben selbstständig ausführen zu können. Die Teamleitung kontrolliert die Arbeitsergebnisse der Betreuungskräfte, korrigiert Abweichungen von den Versorgungszielen durch Anleitung der Beschäftigten zur selbstständigen Verrichtung sowie durch Beobachtung und gegebenenfalls durch Intervention bei absehbaren und eingetretenen Zielabweichungen. §§ 20 und 27 WBPersVO 2, 4, 13

2.3.3 Prüffeld: Fachliche Eignung und Einsatz von Beschäftigten

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.3.3.1 Der Dienst setzt die Beschäftigten in der Betreuung gemäß ihrer Ausbildung und Befugnisse ein. §§ 19 und 26 WBPersVO 2, 3, 4, 13
2.3.3.2 Die Durchführung behandlungspflegerischer Maßnahmen, die eine dreijährige qualifizierte Ausbildung voraussetzen, wird ausschließlich von Pflegefachkräften durchgeführt. Die Betreuungskräfte werden vom Betreiber über die haftungsrechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung dieser Anforderung informiert. Den Beschäftigten ist bekannt, welche Maßnahmen ausschließlich von Fachkräften mit dreijähriger qualifizierter Ausbildung durchgeführt werden dürfen.

Bei Diensten der Behindertenhilfe:

Zur Sachgerechten Durchführung der Behandlungspflege gewährleistet der Dienst Schulung, Anleitung, regelmäßige Kontrolle sowie im Bedarfsfall ergänzende fachliche Unterstützung. Zu diesem Zweck

  1. stellt der Dienst der Behindertenhilfe eine qualifizierte Einarbeitung bzw. Einweisung und Anleitung sicher,
  2. wird jede Medikamentengabe (Überprüfung der Notwendigkeit, Stellen der Medikamente und Abgabe gemäß ärztlicher Verordnung) regelmäßig kontrolliert,
  3. arbeitet der Dienst bei grundsätzlichen Fragen zur Pflege, insbesondere zur Behandlungspflege und bei Beratungsbedarf mit einem Pflegedienst zusammen und
  4. erfolgen regelmäßige Schulungen für die Betreuungskräfte des Dienstes; Art, Umfang und Themen notwendiger Schulungen sind festgelegt.
§§ 19 und 26 WBPersVO 2, 3, 4, 13
2.3.3.3 Der Dienst stellt jederzeit durch eine Fachkraft die Anleitung und Überwachung von Nichtfachkräften sicher. §§ 19 und 26 WBPersVO 2, 4, 13
2.3.3.4 Bei Diensten der Behindertenhilfe:

Eine qualifizierte Einarbeitung neuer Beschäftigter und Auszubildender in der Betreuung durch Fachkräfte ist sichergestellt; dabei richtet sich die Dauer und Intensität der Einarbeitung insbesondere nach dem Ausbildungsstand und der Berufserfahrung bezogen auf das Arbeitsfeld neuer Beschäftigter sowie den Betreuungsbedarf der betreffenden Nutzergruppe. Der Dienst verfügt über ein einheitliches, schriftlich fixiertes Verfahren zur Einarbeitung und Begleitung neuer Betreuungskräfte und Auszubildenden. Im Rahmen der Einarbeitung und Begleitung durch Mitglieder des Teams ist sichergestellt, dass neue Betreuungskräfte und Auszubildende die Nutzerinnen und Nutzer, ihre Gewohnheiten, Betreuungsbedarfe sowie die Abläufe in der Gemeinschaft vor dem eigenverantwortlichen Einsatz in der Gemeinschaft kennenlernen.

§§ 19 und 26 WBPersVO 2, 4, 13
2.3.3.5 Die Steuerung und Überwachung von Pflegeprozessen wie die Anamnese, die Ziel- und Maßnahmenplanung und Evaluation wird ausschließlich von Pflegefachkräften durchgeführt (Ausschlusskriterium). §§ 19 und 26 WBPersVO 1, 2, 4, 13
2.3.3.6 Bei Pflegediensten Beatmungspflege: Zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege von Nutzerinnen und Nutzern, die von einem Beatmungsgerät abhängig sind, verfügen alle betreuenden Fachkräfte vor Beschäftigung bei diesem Dienst über eine zweijährige Weiterbildung in Anästhesie- und Intensivpflege oder vor Aufnahme der Tätigkeit über mindestens eine einjährige, in Vollzeit unter fachlicher Anleitung erworbene intensiv medizinische oder außerklinische Beatmungserfahrung (Ausschlusskriterium). § 19 WBPersVO in Verbindung mit § 4 Absatz 6 WBPersVO 13
2.3.3.7 Bei Pflegediensten Intensivpflege:

Der Dienst setzt den aktuellen Stand fachlicher Erkenntnisse um.

§ 19 WBPersVO 13
2.3.3.8 Bei Pflegediensten:

Die ständige Erreichbarkeit und die ständige Einsatzbereitschaft Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen des Pflegedienstes sind sichergestellt (Ausschlusskriterium).

§ 20 HmbWBG 2, 3, 4
2.3.3.9 Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer insbesondere nach gleichgeschlechtlicher Betreuung und zur Ausübung kulturell bedingter Gewohnheiten werden bei der Dienstplangestaltung berücksichtigt. §§ 19 und 26 WBPersVO 3

2.3.4 Prüffeld: Fort- und Weiterbildung, Ausbildung

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.3.4.1 Der Dienst verfügt über ein wirksames, an der Konzeption des Dienstes ausgerichtetes Fort- und Weiterbildungskonzept. Leitungskräfte und Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten nehmen mindestens einmal im Jahr an einer für ihren jeweiligen Aufgabenbereich relevanten Maßnahme zur berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung teil. Die Ermittlung der Bedarfe erfolgt für jede Person individuell auf der Grundlage von Entwicklungszielen, die sich aus der Konzeption und den Bedarfen des Dienstes sowie den persönlichen Zielen der Beschäftigten ableiten. Der jährliche Umfang beträgt je Person mindestens 20 Unterrichtsstunden (45 Minuten). Neben hausinternen Fortbildungen wird den Betreuungskräften auch die Teilnahme an Fortbildungen externer Fort- und Weiterbildungsträger ermöglicht. Die jährliche Teilnahme ist für die Betreuungskräfte verpflichtend.

Die Teilnahme wird als Arbeitszeit angerechnet.

Für den Aufgabenbereich relevante Maßnahmen sind aufgabenspezifische Maßnahmen, die im Gegensatz zu allgemeinen zielgruppenübergreifenden Fortbildungsmaßnahmen (zum Beispiel zur Hygiene) der Fort- und Weiterbildung einzelner Beschäftigter oder einzelner Berufsgruppen der Einrichtung dienen.

Mit der Fortbildungsmaßnahme wird der aktuelle Stand fachlicher Erkenntnisse vermittelt.

Die Maßnahme dient der beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung der Beschäftigten.

Die Einrichtung prüft regelmäßig (mindestens alle zwei Jahre), inwiefern die Qualität des Fortbildungsangebotes den notwendigen Ansprüchen genügt.

Es ist eine kontinuierliche Praxisbegleitung beispielsweise durch Supervision, Fallbesprechungen oder kollegiale Beratung sichergestellt.

§§ 24 und 30 WBPersVO 2, 4, 13
2.3.4.2 Der Dienst hält für die Beschäftigten in den Diensträumen aktuelle Fachinformationen (monatlich erscheinende Fachzeitschriften und Fachliteratur, nicht älter als fünf Jahre) vor.

Die Leitungs- und Betreuungskräfte können die bereit gestellten Fachinformationen nutzen. Die Fachinformationen sind praxisrelevant

§§ 25 und 30 WBPersVO 4, 12
2.3.4.3 Sofern der Dienst Ausbildungsbetrieb ist:

Für alle Auszubildenden ist eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter von einer Leitungskraft bestimmt. Die Auszubildenden werden gesondert im Dienstplan geführt und leisten keine Überstunden.

Die Praxisanleiterin bzw. der Praxisanleiter ist

  1. fachlich geeignet und
  2. führt mit den Auszubildenden regelmäßig (in der Regel wöchentlich) ein Reflexionsgespräch durch.

Die Praxisanleiterin bzw. der Praxisanleiter ist zum Zwecke der Anleitung von anderen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.

Auszubildende arbeiten ausschließlich unter kontinuierlicher Anleitung einer Fachkraft.

§§ 25 und 31 WBPersVO 2, 13

2.3.5 Prüffeld: Personalmanagement

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.3.5.1 Die Leitungskräfte werden vom Betreiber zum Beispiel durch entsprechende Handlungsspielräume, Fort- und Weiterbildungen befähigt, die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 WBPersVO zu erfüllen. § 14 HmbWBG, § 2 Absatz 2 WBPersVO 2, 4, 6, 8
2.3.5.2 Die Einrichtung verfügt über ein Konzept oder ein vergleichbares strukturiertes Vorgehen zur Gesundheitsförderung mit einer Bestandserhebung, konkreten, erreichbaren Zielvorgaben, welches festgelegte Gesundheitsziele und darauf abgestimmte betriebliche Maßnahmen beinhaltet. § 14 HmbWBG, § 2 Absatz 2 WBPersVO 4, 13
2.3.5.3 Der Dienst bietet eine beschäftigten- und familienfreundliche Arbeitsorganisation. § 14 HmbWBG, § 2 Absatz 2 WBPersVO 1, 4, 8, 13
2.3.5.4 Der Dienst verfügt über ein Konzept der Personalentwicklung, das zumindest eine Bestandserhebung, erreichbare Personalentwicklungsziele und daraus abgeleitet die Personalentwicklungsmaßnahmen enthält.

Die Personalentwicklungsmaßnahmen beziehen sich insbesondere auf:

  1. Personalbeschaffung, -bindung und -auswahl,
  2. die Eingliederung neuer Beschäftigter,
  3. die Vereinbarung individueller Personalentwicklungsziele und -maßnahmen mit den Beschäftigten,
  4. die Durchführung von Fördermaßnahmen und
  5. Sicherstellung der Ausbildung, insbesondere die Einarbeitung, Anleitung und Ausbildungsüberwachung durch Praxisanleiter und Praxisanleiterinnen oder Leitungskräfte.
§ 14 HmbWBG, § 2 Absatz 2 WBPersVO 2, 4, 8, 13
2.3.5.5 Der Dienst erhebt mindestens alle zwei Jahre mit einem geeigneten Instrument die Zufriedenheit der Beschäftigten mit den Arbeitsbedingungen und den Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozessen.

Mit dem Instrument zur Erhebung der Zufriedenheit werden mindestens

  1. das Führungsverhalten,
  2. das Arbeitsklima und
  3. die Partizipation der Beschäftigten an Planungs- und Entscheidungsprozessen ermittelt.

Eine Überprüfung und Analyse ist bei geringer Beteiligung (weniger als 25 v.H.) der Betreuungskräfte an der Befragung erforderlich.

Den Beschäftigten sind die Ergebnisse der letzten Befragung bekannt.

Die Zufriedenheit der Beschäftigten hinsichtlich der beschäftigten- und familienfreundlichen Arbeitsorganisation hat sich seit der letzten Befragung verbessert bzw. ist gleichbleibend hoch.

Die Einrichtung nutzt die Ergebnisse zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozessen.

§ 14 HmbWBG, § 2 WBPersVO 2, 4, 8, 13

2.3.6 Prüffeld: Persönliche Eignung und Ausschlussgründe

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.3.6.1 Die Leitung des Dienstes fordert von den Bewerberinnen und Bewerbern vor Aufnahme des Beschäftigtenverhältnisses ein Führungszeugnis an. Sie kann darlegen, wie sie sich von der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber überzeugt. § 14 und § 4 Absatz 2 HmbWBG, § 10 WBPersVO 4, 13

2.3.7 Prüffeld: Qualitätsmanagement

Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.3.7.1 Der Dienst verfügt über ein Qualitätsmanagementkonzept zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung.

Bei Diensten der Behindertenhilfe: Der Dienst nutzt dabei anerkannte Instrumente wie den PDCA-Zyklus (Plan-Do-Check-Act-Zyklus). Es beinhaltet erreichbare Zielvorgaben sowie korrekte Verfahren und Maßnahmen zur Qualitätsplanung, Qualitätslenkung sowie zur Qualitätsprüfung. Die Maßnahmen werden umgesetzt.

§ 20 Satz 1 Nummer 5 HmbWBG, § 25 Satz 1 Nummer 3 HmbWBG 4, 13
2.3.7.2 Bei Diensten der Behindertenhilfe

Der Dienst nimmt regelmäßig an einem geeigneten Anbietervergleich zum Leistungsangebot, zur Qualifikation der Beschäftigten sowie zum Qualitätsmanagement teil. Die aus dem Anbietervergleich gewonnenen Erkenntnisse werden genutzt, um die Qualität der Leistungen kontinuierlich zu verbessern. Die Ergebnisse des Dienstes werden veröffentlicht und den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt. Die Anbietervergleich ist geeignet, wenn

  1. die Maßnahme mit vergleichbaren Diensten und nach einheitlichen Bewertungskriterien erfolgt,
  2. die Darstellung der Ergebnisse (Veröffentlichung) für die Nutzerinnen und Nutzer verständlich ist und
  3. die Ergebnisse des Anbietervergleich zur Qualitätslenkung und Qualitätsverbesserung genutzt werden können.
§ 25 Satz 1 Nummer 6 HmbWBG 3, 4, 13
2.3.7.3 Die für alle Beschäftigten beschriebenen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche, Entscheidungsbefugnisse und Festlegungen zur Aufbauorganisation sind eindeutig und den Beschäftigten bekannt. § 20 Satz 1 Nummer 5 HmbWBG, § 25 Satz 1 Nummer 3 HmbWBG 4, 13
2.3.7.4 Der Dienst verfügt über ein standardisiertes Verfahren zum Umgang mit Beschwerden. Es liegt eine Verfahrensbeschreibung in schriftlicher Form vor. Das Verfahren regelt zumindest die:
  1. Beschwerdewege,
  2. Beschwerdebearbeitung,
  3. verantwortlichen Personen und
  4. Rückmeldung an den Beschwerdeführer.

Die Beschwerden werden ausgewertet. Zur Fehlervermeidung werden bei wiederholt geäußerten Beschwerdepunkten Verfahrensanweisungen erlassen. Beschwerdeführer erhalten eine Rückmeldung über das Ergebnis der Beschwerdebearbeitung.

§ 20 Satz 1 Nummer 5 HmbWBG, § 25 Satz 1 Nummer 3 HmbWBG 3, 4, 13
2.3.7.5 Die Informationsweitergabe ist in allen Bereichen schriftlich geregelt. Alle Beschäftigten kennen die formalen Informationswege.

Die formalen Regelungen zur Informationsweitergabe berücksichtigen

  1. eilige Angelegenheiten und Notsituationen,
  2. situationsbezogen unterschiedliche Informationsbedarfe.

Die Beschäftigten werden im Rahmen der systematischen Informationsweitergabe zeitnah informiert über

  1. aktuelle Tagesereignisse und Entwicklungen in der Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer und
  2. aktuelle Planungen und Entwicklungen (einschließlich aktueller organisatorischer Veränderungen und Maßnahmen der Einrichtung).
§ 20 Satz 1 Nummer 5 HmbWBG, § 25 Satz 1 Nummer 3 HmbWBG 2, 4, 13
2.3.7.6 Es werden mit den Betreuungskräften regelmäßig Dienst- und Fallbesprechungen durchgeführt.

Die Betreuungskräfte werden

  1. über laufende Entwicklungen informiert. Die Dienst- und Fachbesprechungen decken in der Regel den arbeitsbezogenen Informationsbedarf der Beschäftigten,
  2. tragen zu Problemlösungen bei und fördern den kollegialen Austausch der Beschäftigten.
§ 20 Satz 1 Nummer 5 HmbWBG, § 25 Satz 1 Nummer 3 HmbWBG 4, 8
2.3.7.7 Der Dienst hat aufgrund eigener Analysen (zum Beispiel bei gehäuft auftretenden Fehlern) seine Problemfelder und damit verbundene riskante bzw. kritische Betreuungssituationen und Betreuungsprobleme identifiziert.

Zur Vermeidung dieser Fehler hat der Dienst bezogen auf die unterschiedlichen Problemfelder und den damit verbundenen riskanten bzw. kritischen Betreuungssituationen schriftliche Handlungsanweisungen zur Fehlervermeidung festgelegt.

§ 20 Satz 1 Nummer 5 HmbWBG, § 25 Satz 1 Nummer 3 HmbWBG 2, 4, 13
2.3.7.8 Der Dienst erhebt die Lebensqualität (keine ausschließliche Zufriedenheitsbefragung) der Nutzerinnen und Nutzer mit einem anerkannten Instrument.

Die Auswahl der Erhebungsmethode ist an den geistigen und körperlichen Fähigkeiten der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet; das Erhebungsverfahren ermutigt die Nutzerinnen und Nutzer zu einer offenen und freien Meinungsäußerung.

Die Ergebnisse der Erhebung der Lebensqualität der Nutzerinnen und Nutzer werden genutzt, um die Leistungen in der Betreuung kontinuierlich zu verbessern.

§ 20 Satz 1 Nummer 5 HmbWBG, § 25 Satz 1 Nummer 3 HmbWBG 3, 13
2.3.7.9 Die Beschäftigten in der Betreuung sind mit den für sie relevanten Zielen und Kerngedanken der Konzeption vertraut. § 20 Satz 1 Nummer 5 HmbWBG, § 23 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 HmbWBG, § 25 Nummer 3 HmbWBG, § 26 Absatz 1 Nummer 1 HmbWBG 4

2.3.8 Prüffeld: Zusammenarbeit

2.3.8.1 Bei Pflegediensten:

Der Dienst hat ein Verfahren zur Zusammenarbeit mit Pflegepersonen, behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Betreibern und anerkannten Beratungsstellen entwickelt. Die Leitungskräfte und Betreuungskräfte des Dienstes kennen das Verfahren zur Zusammenarbeit und können die sie betreffenden Ansprechpartner benennen.

§ 21 HmbWBG 4, 13
2.3.8.2 Bei Pflegediensten:

Der Dienst vermittelt den Nutzerinnen und Nutzern im Bedarfsfall den Kontakt zu einer Ärztin oder einem Arzt.

§ 21 HmbWBG 3
2.3.8.3 Den Beschäftigten steht innerhalb des Dienstes eine Liste mit relevanten Ansprechpartnern regionaler Behörden wie zum Beispiel Betreuungsvereinen, Sozialpsychiatrischen Diensten, Bezirklicher Seniorenberatung und Beratungsstellen wie zum Beispiel Pflegestützpunkten und Beratungszentren für technische Hilfen zur Verfügung. § 21 Absatz 1 und § 25 Satz 1 Nummer 5 HmbWBG 3, 4, 13
2.3.8.4 Der Dienst kann regionale Anlaufstellen wie Beratungsstellen und Dienstleister benennen, zu denen er in Bedarfsfällen mit Zustimmung der Nutzerin oder des Nutzers Hilfen vermitteln kann. Bedarfsfälle sind unter anderem
  1. Vereinsamung,
  2. Verwahrlosung,
  3. Hilfe bei der Hilfemittelversorgung,
  4. Hilfen zur Beantragung gesetzlicher Leistungen,
  5. Hilfen zur Selbstorganisation in Gruppenversorgung (zum Beispiel Inanspruchnahme von Ombudspersonen, Dienstleisterwechsel) und
  6. Hilfen bei der Gesundheitsförderung.
§ 21 Absatz 1 und § 25 Satz 1 Nummer 5 HmbWBG 4, 13
2.3.8.5 Bei Diensten der Behindertenhilfe:

Den Nutzerinnen und Nutzern ist bekannt, dass ihnen weitergehende Hilfen vermittelt werden können. Ihnen steht eine Liste mit relevanten Ansprechpartnern in verständlicher Sprache zur Verfügung.

§ 25 Satz 1 Nummer 5 HmbWBG 3, 13

.

Einstufungsmerkmale nach § 11 Absatz 3 Anlage 2


A B C D
Entwicklungsgrade nach § 11 Absatz 2 Das Ziel wird in vollem Umfang erreicht. Das Ziel wird überwiegend erreicht. Das Ziel wird ansatzweise erreicht. Das Ergebnis wird nicht oder lediglich zufällig erreicht.
Merkmale
1. Die strukturelle Voraussetzungen sind erfüllt. Die strukturellen Voraussetzungen sind erfüllt oder überwiegend erfüllt. Die strukturellen Voraussetzungen sind nicht oder teilweise erfüllt. Die strukturellen Voraussetzungen sind nicht oder teilweise erfüllt.
2. Die organisatorischen Voraussetzungen sind erfüllt Die organisatorischen Voraussetzungen sind erfüllt oder überwiegend erfüllt. Die organisatorischen Voraussetzungen sind nicht oder teilweise erfüllt. Die organisatorischen Voraussetzungen sind nicht oder teilweise erfüllt.
3. Korrekturerfordernisse werden systematisch erhoben. Korrekturerfordernisse werden systematisch erhoben. Korrekturerfordernisse werden nicht erkannt beziehungsweise nicht systematisch erhoben. Korrekturerfordernisse werden nicht erkannt beziehungsweise nicht systematisch erhoben.
4. Korrekturmaßnahmen werden systematisch durchgeführt. Korrekturmaßnahmen werden systematisch durchgeführt. Korrekturmaßnahmen werden teilweise durchgeführt. Korrekturmaßnahmen werden nicht vorgenommen oder improvisiert.
5. Es werden nachhaltige Verbesserungen erzielt; sie haben Auswirkungen auf die gesamte Organisation. Es werden nachhaltige Verbesserungen erzielt. Es werden ansatzweise Verbesserungen erzielt, die nicht von Dauer sind. Es werden keine oder

zufällige Verbesserungen erzielt.

6. Prioritäten für Verbesserungen beruhen auf internen Daten wie die Ergebnisse der Kunden- und Beschäftigtenzufriedenheit, sowie auf der Analyse von Trends und anderen, für die Einrichtung relevanten, externen Einflussgrößen. Prioritäten für Verbesserungen beruhen auf internen Daten wie die Ergebnisse der Kunden- und Beschäftigtenzufriedenheit. Prioritäten für Verbesserungen beruhen auf externen Anforderungen (zum Beispiel durch externe Prüfungen) beziehungsweise Beschwerden. Prioritäten für Anpassungen beruhen auf externen Anforderungen (zum Beispiel durch externe Prüfungen).
7. Es besteht eine Kultur des Lernens und der Beteiligung in der Organisation, die für die ständige Verbesserung genutzt wird. Es erfolgt ein systematisches Lernen aus Erfolgen und Misserfolgen in der Organisation. Es treten vereinzelt Lerneffekte bei Beschäftigten auf; es erfolgt kein systematisches Lernen aus Erfolgen und Misserfolgen. Es treten keine oder zufällige Lerneffekte bei den Beschäftigten auf.

_____
1) Mindestens die aufgeführten Prüfmaßnahmen sind durchzuführen.

ENDE

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