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Regelwerk

LBesG sLSa - Landesbesoldungsgesetz
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. Februar 2011
(GVBl. Nr. 4 vom 16.02.2011 S. 68; 08.02.2011 S. 129; 06.10.2011 S. 680 11; 07.11.2011 S. 815 11; 17.02.2012 S. 52 12; 13.06.2012 S. 184 12a; 05.12.2012 S.560 12b; 26.06.2013 S. 318 13; 30.07.2013 S. 400 13a)


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Archiv: 2005

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Bestandteile der Besoldung

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten,
  2. mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten,
  3. Richterinnen und Richter des Landes.

(2) Die Besoldung (Bezüge) setzt sich aus Dienstbezügen und sonstigen Bezügen zusammen.

(3) Dienstbezüge sind:

  1. Grundgehalt,
  2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen,
  3. Familienzuschlag,
  4. Zulagen mit Ausnahme der Leistungszulagen,
  5. Vergütungen,
  6. Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag.

(4) Sonstige Bezüge sind:

  1. Anwärtergrundbetrag,
  2. jährliche Sonderzahlungen und Einmalzahlungen,
  3. vermögenswirksame Leistungen,
  4. Leistungsprämien und Leistungszulagen.

§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt. Dies gilt nicht für Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die ihr oder ihm zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 3 Anspruch auf Besoldung

(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch auf Besoldung entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es bei einer Richterin oder einem Richter zur Verleihung eines Amtes mit anderem Grundgehalt keiner Ernennung oder wird die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Besoldung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Besoldung wird monatlich im Voraus gezahlt, soweit durch gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt ist.

(5) Wird die Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung der Besoldung sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Besoldungsbestandteil ist einzeln zu runden.

§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses auf Zeit

(1) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten erhalten für den Monat, in dem der einstweilige Ruhestand beginnt, und für die folgenden drei Monate die Besoldung weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustand; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.

(2) Beziehen die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 25 Abs. 1 oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so wird die Besoldung um den Betrag dieser Einkünfte verringert; bei einer sonstigen Verwendung oder selbstständigen Tätigkeit erfolgt eine hälftige Anrechnung der daraus erzielten Einkünfte unter Mindestbelassung eines Betrages von 20 v. H. des nach Absatz 1 zustehenden Betrages. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, gleich. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für Besoldung zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

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