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Regelwerk, Arbeitsrecht, W irtschaft, Berufe

BQFG LSa - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 24. Juni 2014
(GVBl. LSa Nr. 13 vom 24.06.2014 S. 350; 25.02.2016 S. 89 16; 23.09.2020 S. 541 20; 08.03.2021 S. 94 21)
Gl.-Nr.: 806.13



Siehe Fn. *

Teil 1
Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen in Sachsen-Anhalt, um Personen, die ihre Berufsqualifikationen im Ausland erworben haben, Zugang zu einer qualifikationsgerechten Beschäftigung zu ermöglichen und ihre berufliche sowie gesellschaftliche Integration zu fördern.

§ 2 Anwendungsbereich 16

(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, mit inländischen Berufsqualifikationen, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. Dieses Gesetz findet Anwendung auf akademische Qualifikationen, soweit diese Voraussetzung zur Ausübung eines reglementierten Berufes sind.

(2) Die § § 14a und 14b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben.

§ 3 Begriffsbestimmungen 16

(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.

(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden.

(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung oder berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus. Die berufliche Weiterbildung dient dem geregelten Erwerb vertiefter Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Tätigkeiten nach Abschluss der Berufsausbildung.

(4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.

(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.

(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung

  1. zum Nachweis der Erfüllung aller notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen oder
  2. zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 4-9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132), sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Teil 2
Feststellung der Gleichwertigkeit

Kapitel 1
Nicht reglementierte Berufe

§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit 16

(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, wenn

  1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
  2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation liegen vor, wenn

  1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
  2. die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufes wesentlich sind und

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