Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 6. Juni 2025
(GVBl. LSa Nr. 6 vom 16.06.2025 S. 405)
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-An halt vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2021 (GVBl. LSa S. 94), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort "qualifikationsgerechten" die Wörter "oder einer anderen" eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen. | "Die Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die im Inland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist." |
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen."
c) Absatz 6 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen, in Sachsen-Anhalt eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. | "Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Land Sachsen-Anhalt eine ihrer oder seiner Berufsqualifikation entsprechende oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
|
3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort "muss" das Wort "spätestens" eingefügt.
4. § 11 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede nach § 10 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Sachsen-Anhalt reglementierten Berufes die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. Der Bescheid informiert sowohl über das Niveau der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesenen Berufsqualifikation als auch über das in Sachsen-Anhalt verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 12 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können. |
"(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 10 Abs. 2 nicht erfolgen kann, wird bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Land Sachsen-Anhalt reglementierten Berufs fest - gestellt,
Die Regelungen in § 14c sind zu berücksichtigen. (2) Die Feststellungen nach Absatz 1 erfolgen durch Bescheid. In der Begründung des Bescheids sind ins - besondere in denjenigen Fällen, in denen die wesentlichen Unterschiede nicht im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 ausgeglichen werden können, die Gründe hierfür dar - zulegen. Wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegte Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt wurde, beinhaltet der Bescheid zudem eine Mitteilung über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation und über das im Land Sachsen-Anhalt verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG ." |
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen. |
(Stand: 21.08.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion