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Regelwerk; Arbeits-& Sozialrecht

LÖffZeitG - Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. November 2006
(GVBl. Nr. 33 vom 27.11.2006 S. 528; 20.01.2015 S. 28 15; 15.12.2022 S. 385 22)
Gl.-Nr.: 8050.4



§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen in Sachsen-Anhalt, insbesondere an den Sonn- und Feiertagen und am Heiligabend. Es dient weiterhin dem Schutz der Arbeitnehmer sowie kleinerer Betriebe mit dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, Kioske, sonstige Verkaufsstände und ähnliche Einrichtungen, in denen regelmäßig Waren an jedermann verkauft werden können. Dem Verkauf steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die durch § 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2004 (GVBl. LSa S. 538) in seiner jeweiligen Fassung staatlich anerkannten Tage.

(3) Reisebedarf sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

§ 3 Öffnungszeiten

An Werktagen dürfen Verkaufsstellen von Montag bis Freitag von 0 bis 24 Uhr und am Samstag von 0 bis 20 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden nicht geöffnet sein, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Satz 2 gilt entsprechend am Heiligabend ab 14 Uhr, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt.

§ 4 Öffnung bestimmter Verkaufsstellen 15

(1) Apotheken dürfen abweichend von § 3 auch für Zeiten geöffnet sein, für die eine Dienstbereitschaft eingerichtet ist.

(2) An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen zwischen 20 und 24 Uhr dürfen geöffnet sein:

  1. Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen, notwendigen Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge und von Reisebedarf,
  2. Verkaufsstellen auf Bahnhöfen, Flughäfen und Schiffsanlegestellen für den Verkauf von Reisebedarf, am Heiligabend jedoch nur bis 17 Uhr.

§ 5 Öffnung zum Verkauf bestimmter Waren 15

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen zum Verkauf angeboten werden

  1. Bäcker- oder Konditorwaren von Bäckereien und Konditoreien,
  2. Blumen vom Blumengeschäft,
  3. Zeitungen und Zeitschriften sowie
  4. überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete land-, wein-, fisch- und forstwirtschaftliche Produkte

jeweils für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden nach der Entscheidung der Handeltreibenden, am Heiligabend längstens bis 14 Uhr.

(2) Fällt der Heiligabend auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen nach Absatz 1 und Verkaufsstellen für den Verkauf von Weihnachtsbäumen während höchstens drei Stunden und längstens bis 14 Uhr geöffnet sein.

§ 6 Öffnung in Kur- und Erholungsorten sowie in Ausflugsorten 22

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen in anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr für den Verkauf von Reisebedarf sowie der Waren, die den Charakter des Ortes kennzeichnen, geöffnet sein. Die Handeltreibenden entscheiden, ob sie

  1. an 40 Sonn- und Feiertagen im Jahr jeweils acht Stunden oder
  2. an allen Sonn- und Feiertagen im Jahr für jeweils sechs Stunden

in der Zeit von 11 bis 20 Uhr ihre Verkaufsstellen öffnen. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

(2) Von einer Öffnung ausgenommen sind der Karfreitag, der Ostersonntag, der Volkstrauertag und der Totensonntag. Fällt der Heiligabend auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen nur bis 14 Uhr geöffnet sein.

(3) Das für Wirtschafts- und Gewerberecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Ausflugsorte mit besonders starkem Fremdenverkehr durch Verordnung festzulegen.

§ 7 Öffnung an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen 22

(1) Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- und Feiertagen im Jahr geöffnet werden, wenn

  1. ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang der Öffnung der Verkaufsstellen rechtfertigt, oder
  2. in den zum Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung vorgegebenen Grenzen im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsteils oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht.

Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt.

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