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Änderungstext
Siebentes Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 16. Februar 2026
(GVBl. LSa Nr. 3 vom 23.02.2026 S. 46)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Das Kinderförderungsgesetz vom 5. März 2003 (GVBl. LSa S. 48), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2025 (GVBl. LSa S. 432, 446), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 12c folgende Angaben eingefügt:
" § 12d Ergänzungszuweisung zur Milderung der Belastungen durch die demografische Entwicklung
§ 12e Bildungspauschale".
2. Nach § 12c werden folgende §§ 12d und 12e eingefügt:
" § 12d Ergänzungszuweisung zur Milderung der Belastungen durch die demografische Entwicklung
(1) Zur Milderung der Belastungen durch die demografische Entwicklung gewährt das Land ab dem 1. August 2026 bis zum 31. Dezember 2028 den Landkreisen und kreisfreien Städten jährlich zusätzliche Mittel, wenn die Zahl der betreuten Kinder, die sich aus den Statistiken zur Kindertagesbetreuung nach § 98 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. März des Vorjahres ergibt, unter dem Referenzwert des jeweils drittletzten Jahres liegt.
(2) Die Höhe der vom Land in einem Jahr zusätzlich bereitgestellten Mittel richtet sich nach der jeweiligen Differenz der landesweiten Anzahl der betreuten Kinder des Vorjahres zum Referenzwert des jeweils drittletzten Jahres und der Höhe der monatlichen Zuweisungen nach § 12 Abs. 2 des jeweiligen Jahres.
(3) Der Anteil der Zuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt richtet sich nach der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreuten Kinder, die sich aus den Statistiken zur Kindertagesbetreuung nach § 98 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. März des Vorjahres ergibt, und der Fläche des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Flächenfaktor). Bei der Berechnung des Flächenfaktors wird die Fläche der jeweiligen kreisfreien Stadt sechsfach gewichtet.
(4) Das Land teilt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Höhe der Gesamtmittel nach Absatz 2 und die Höhe des jeweiligen Anteils nach Absatz 3 für das jeweilige Haushaltsjahr mit. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum 1. März eines jeden Jahres. Die Mittel, die zum Auszahlungstermin 1. März 2026 ausgereicht werden, stehen ab diesem Termin zu Verfügung. Die Berechnungsgrundlage des Absatzes 1 bleibt davon unberührt.
(5) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe leiten die ihnen nach Absatz 3 gewährten Zuweisungen vollständig an die Träger von denjenigen Tageseinrichtungen weiter, die von der demografischen Entwicklung in besonderer Weise belastet sind und deren Fortbestehen im Sinne der kommunalen Daseinsvorsorge im Rahmen der Bedarfsplanung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die Erreichbarkeit und auf zeitliche Betreuungsumfänge dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die Verteilung nach Satz 1 ist der jeweilige Jugendhilfeausschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen.
(6) Die Mittel sind ausschließlich für zusätzliche Personalstunden von pädagogischen Fachkräften gemäß § 21 sowie für Auszubildende im Anerkennungsjahr zweckgebunden einzusetzen. Zusätzliche Personalstunden nach Satz 1 sind Stunden, welche über den bestehenden Personalschlüssel nach § 21 Abs. 2 hinausgehen. Die Stunden dürfen nicht als Nachweis für die Einhaltung des Mindestpersonalschlüssels nach § 21 Abs. 2 im Rahmen von Betriebserlaubnisprüfungen herangezogen werden.
(7) Die Auszahlung der Zuweisungen nach Absatz 5 erfolgt jeweils zum 1. Mai eines jeden Jahres.
§ 12e Bildungspauschale
(1) Für die Qualifizierung des Personals in den Kindertageseinrichtungen und der Tagespflegepersonen im Bereich der frühkindlichen Bildung gewährt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2026 zusätzliche Mittel zur Freistellung des pädagogischen und Leitungspersonals in Kindertageseinrichtungen sowie Tagespflegepersonen in Höhe von 640 Euro pro Person für die Fortbildung zum Bildungsprogramm nach § 5 Abs. 3 im Umfang von mindestens 16 Stunden.
(2) Die Höhe der Zuweisung richtet sich nach der Zahl des im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beschäftigten pädagogischen und Leitungspersonals sowie der Zahl der Tagespflegepersonen, die sich aus den Statistiken zur Kindertagesbetreuung nach § 98 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. März des Vorjahres ergibt.
(3) Das Land teilt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Höhe der auf sie entfallenden Zuweisungen nach Absatz 2 mit. Die Auszahlung der Zuweisungen nach Absatz 2 erfolgt zum 1. März 2026.
(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe leiten die ihnen nach Absatz 3 gewährten Zuweisungen vollständig an die Träger von Tageseinrichtungen sowie an die Tagespflegepersonen weiter. Die Mittel sind ausschließlich für das in Absatz 2 bezeichnete Personal zweckgebunden einzusetzen. Die Zuweisung ist für jede Person zu leisten, unabhängig von der Höhe des jeweiligen Beschäftigungsumfangs.
(5) Die Auszahlung der Zuweisungen nach Absatz 4 erfolgt zum 1. Mai 2026."
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(Stand: 09.03.2026)
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