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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Juni 2026
(GVBl. LSa Nr. 12 vom 22.06.2026 S. 287)


§ 1
Wohn- und Teilhabegesetz

(Gültig ab 01.09.2026 siehe =>)

Das Wohn- und Teilhabegesetz vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 136), geändert durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. März 2026 (GVBl. LSa S. 72, 77), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 2 werden das Komma und das Wort "Begriffsbestimmungen" gestrichen.

b) In der Angabe zu § 3 wird das Wort "stationäre" gestrichen und werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "und Wohnangebote der Pflege, Begriffsbestimmungen" angefügt.

c) Die Angaben zu den §§ 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

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§ 4 Sonstige nicht selbstorganisierte Wohnformen

§ 5 Selbstorganisierte Wohngemeinschaften

§ 6 Ausschluss vom Anwendungsbereich

" § 4 Einrichtungen und Wohnangebote der Eingliederungshilfe, Begriffsbestimmungen

§ 5 Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Hospize

§ 6 Weitere Begriffsbestimmungen".

d) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Besondere Vorschriften".

e) Die Angabe zu § 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 8 Transparenz, Veröffentlichungspflicht und Informationen für Verbraucher " § 8 Informationspflicht, Gewaltprävention und freiheitsentziehende Maßnahmen".

f) In der Angabe zu Abschnitt 3 wird das Wort "stationäre" gestrichen und werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 bis 7" angefügt.

g) In der Angabe zu § 11 wird das Wort "stationären" gestrichen.

h) In der Angabe zu § 14 wird das Komma und werden die Wörter "Verfahren bei Erhöhung der Entgelte" gestrichen.

i) In der Angabe zu Abschnitt 4 werden die Wörter "sonstige nicht selbstorganisierte" gestrichen und nach dem Wort "Wohnformen" die Wörter "nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4" angefügt.

j) In der Angabe zu § 16 werden die Wörter "nicht selbstorganisierte ambulant betreute" gestrichen und nach dem Wort "Wohngemeinschaften" die Wörter "mit Betreuungsleistungen" angefügt.

k) In der Angabe zu § 18 werden die Wörter "sonstigen nicht selbstorganisierten" gestrichen.

l) In der Angabe zu § 19 wird das Wort "stationären" gestrichen.

m) In der Angabe zu § 20 wird das Wort "sonstigen" gestrichen.

n) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Statusfeststellung".

o) In der Angabe zu § 29 werden das Komma und das Wort "Arbeitsgemeinschaften" gestrichen.

p) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Verarbeitung personenbezogener Daten".

q) Nach der Angabe zu § 30 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 5a
Pflegeplatzfinder

§ 30a Pflegeplatzfinder".

r) Die Angabe zu § 35 erhält folgende Fassung:

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§ 35 Übergangsregelung " § 35 (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "stationärer Einrichtungen und sonstiger nicht selbstorganisierter Wohnformen (Bewohnerinnen und Bewohner)" durch die Wörter "von Einrichtungen und nicht selbstorganisierten Wohnformen nach § 2 Abs. 1" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird das Wort "stationären" gestrichen.

cc) In Nummer 6 werden das Wort "stationären" und das Wort "sonstigen" gestrichen.

dd) In Nummer 7 wird nach dem Wort "Dienst" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "der Krankenversicherung" durch die Wörter "dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V." ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "8. Auflage 2010" durch die Angabe "14. Auflage 2020" ersetzt.

3. Die §§ 2 bis 6 erhalten folgende Fassung:

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§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. stationäre Einrichtungen und
  2. sonstige nicht selbstorganisierte Wohnformen.

(2) Für selbstorganisierte Wohngemeinschaften findet lediglich der Anspruch auf Beratung nach diesem Gesetz Anwendung.

(3) Träger ist, wer eine stationäre Einrichtung oder sonstige nicht selbstorganisierte Wohnform betreibt.

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(Stand: 02.07.2026)

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