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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 26. August 2026
(GVBl. Nr. 17 vom 04.09.2026 S. 410)


Aufgrund

  1. (zu Artikel 1)
    des § 63 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSa S. 2),
  2. (zu Artikel 2)
    des § 27 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSa S. 2),
  3. (zu Artikel 3)
    des § 27 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSa S. 2),
  4. (zu Artikel 4)
    des § 71 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSa S. 2),
  5. (zu Artikel 5)
    von § 21 Abs. 6 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8 und § 21a Abs. 4 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSa S. 2),
  6. (zu Artikel 6)
    von § 60 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2026 (GVBl. LSa S. 256), und § 88 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 72, 78), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2026 (GVBl. LSa S. 256, 257),
  7. (zu Artikel 7)
    des § 44 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2026 (GVBl. LSa S. 256),
  8. (zu Artikel 8)
    des § 51a Abs. 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2026 (GVBl. LSa S. 256),

wird verordnet:

Artikel 1
Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2001 (GVBl. LSa S. 376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2023 (GVBl. LSa S. 56), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort "Sachsen-Anhalt" die Wörter "mit Ausnahme der pädagogischen Unterrichtshilfen" eingefügt.

2. Dem § 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Heiligabend und Silvester sind dienstfrei." 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "einer Unterrichtszeit von" eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Unterrichtszeiten von Unterrichtsstunden können zusammengelegt oder geteilt werden, wobei die Regelstundenzahl unverändert bleibt."

4. § 4b wird aufgehoben.

5. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Zur Entlastung der Lehrkräfte wird die Regelstundenzahl mit Beginn des jeweils folgenden Schulhalbjahres wie folgt ermäßigt:
  1. nach Vollendung des 60. Lebensjahres um eine Unterrichtsstunde,
  2. nach Vollendung des 62. Lebensjahres um eine zweite Unterrichtsstunde und
  3. nach Vollendung des 65. Lebensjahres um insgesamt drei Unterrichtsstunden."

6. § 17 wird aufgehoben.

Artikel 2
Laufbahnverordnung

Die Laufbahnverordnung vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSa S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSa S. 2, 8), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "des § 16" durch die Angabe "der §§ 16 und 16a" ersetzt.

2. § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit bewährt, wenn sie ihre persönliche Eignung nachgewiesen haben und sie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz (fachliche Bewährung) besitzen, um wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn zu erfüllen (Probezeitbewährung)."

3. In § 12 Abs. 6 Satz 1 werden nach der Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 1" die Wörter "oder § 16a Satz 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1" eingefügt.

4. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Fachministeriums" die Wörter "oder einer von ihm bestimmten Stelle" eingefügt.

5. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsgruppe a 7, die ihre Laufbahn im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 begonnen haben und denen das Amt der Besoldungsgruppe a 7 bis zum 31. Dezember 2024 noch im Wege einer Beförderung übertragen wurde, haben auch nach dem 31. Dezember 2024 ein Beförderungsamt im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erreicht."

6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3.1.1 Spalte 3 wird die Angabe "a 6" durch die Angabe "a 7" ersetzt.

bb) In Nummer 3.1.2 Spalte 3 wird die Angabe "a 7" durch die Angabe "a 7" ersetzt.

cc) In Nummer 3.1.3 Spalte 3 wird die Angabe "a 6" durch die Angabe "a 7" ersetzt.

dd) In Nummer 4.1.1 Spalte 3 wird die Angabe "a 7" durch die Angabe "a 7" ersetzt.

ee) In Nummer 4.1.3 Spalte 3 wird die Angabe "a 6" durch die Angabe "a 7" ersetzt.

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