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Regelwerk

Verordnung über die Verteilung der Ausgleichszuweisungen der zweiten Stufe nach dem Landesausführungsgesetz SGB II
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 4. Juni 2007
(GVBl. Nr. 10 vom 13.06.2007 S. 221; 10.11.2009 S. 606; 16.12.2010 S. 759aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860 - 5 - 1


Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Landesausführungsgesetzes SGB II vom 28. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 502), der zuletzt durch das Gesetz 'vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 248) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit im Benehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Grundlagen der Verteilung

(1) Die Mittel der zweiten Stufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Landesausführungsgesetzes SGB II sollen zum Ausgleich besonderer Härten insbesondere Kommunen erhalten, die in dem jeweiligen Kalenderjahr

  1. überdurchschnittlich hohe Belastungen durch Ausgaben für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu tragen haben oder
  2. die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe unterdurchschnittlich bei der Sozialhilfe entlastet wurden.

Sonstige durch Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bedingte Faktoren können berücksichtigt werden, wenn sie in der Gesamtbetrachtung im Zusammenwirken mit den Belastungen und Entlastungen nach Satz 1 zu überdurchschnittlichen Belastungen führen.

(2) Für die Feststellung der Belastungen durch Ausgaben für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die festgestellten Ergebnisse der Jahresrechnungen der kommunalen Träger im jeweiligen Kalenderjahr je Einwohner maßgebend. Die Feststellung der Entlastung bei der Sozialhilfe erfolgt durch den einwohnerbezogenen Vergleich des Saldos aus nach § 39 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung bereinigten Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben in der örtlichen Sozialhilfe für Leistungen außerhalb von Einrichtungen des Jahres 2004 ohne Leistungen für die Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes mit dem entsprechenden Saldo aus bereinigten Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des jeweiligen Kalenderjahres ohne Leistungen für die Blindenhilfe nach § 72 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und ohne Leistungen für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage der festgestellten Ergebnisse der Jahresrechnungen. Für den Vergleich der Be- und Entlastungen der kommunalen Träger nach Absatz 1 Satz 1 ist der jeweilige Durchschnitt der kreisfreien Städte und der Landkreise maßgebend. Grundlage der Berechnung ist die Einwohnerzahl am 30. Juni des entsprechenden Kalenderjahres.

§ 2 Ausgleich besonderer Härten

(1) Eine besondere Härte liegt vor, wenn sich in der Gesamtbetrachtung nach Absatz 2 nach Feststellung der Einzelfaktoren nach § 1 Abs. 1 im Vergleich mit den anderen kommunalen Trägern des Landes eine überdurchschnittliche Gesamtbelastung je Einwohner ergibt.

(2) Die Feststellung einer besonderen Härte erfolgt über eine Gesamtbetrachtung der finanziellen Be- und Entlastungssituation je Einwohner auf Basis der nach § 39 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung festgestellten Ergebnisse der Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben der kommunalen Träger für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der sich aus der endgültigen Festsetzung der Ausgleichszuweisungen nach § 6 Abs. 3 des Landesausführungsgesetzes SGB II jeweils ergebenden Beträge.

(3) Die Mittel der zweiten Stufe werden im Benehmen mit dem Finanzministerium und den kommunalen Landesverbänden zum Ausgleich der festgestellten Härten verteilt. Die Verteilung der Mittel erfolgt mit dem Ziel, die finanzielle Situation kommunaler Träger mit besonderen Härten dem Landesdurchschnitt anzunähern. Die festgestellten besonderen Härten werden bis maximal 90 Prozent durch die Mittel der zweiten Stufe ausgeglichen. Der Ausgleichsgrad ist so zu bestimmen, dass die Reihenfolge der kommunalen Träger bei der Belastung oder Entlastung durch die Verteilung nicht verändert wird.

(4) Nicht zum Ausgleich festgestellter Härten benötigte Mittel werden entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Landesausführungsgesetzes SGB II verteilt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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