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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

LBGG M-V - Landesbehindertengleichstellungsgesetz
Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 539; 10.11.2009 S. 606; 17.12.2009 S. 726 09; 24.10.2012 S. 474 12; 07.02.2019 S. 67 19; 09.04.2020 S. 166 20; 29.05.2021 S. 838 21 i.K.; 19.03.2024 S. 87 24; 14.05.2024 S. 154 24)
Gl.-Nr.: 860-9



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzesziel 21 24

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen; dabei ist den individuellen Bedarfen Rechnung zu tragen.

(2) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes sollen die in § 2 Absatz 1 genannten Stellen mit den Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen nach § 10 zusammenarbeiten.

(3) Bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu befolgen. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Auswirkungen auf Menschen mit Einwanderungsgeschichte.

§ 2 Geltungsbereich 19 21

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. für die Verwaltungen des Landes und der kommunalen Körperschaften, der ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und
  2. für die in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327/1) genannten öffentlichen Stellen, soweit sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen, hinsichtlich Websites und mobiler Anwendungen nach Maßgabe des § 14.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Stellen Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts halten oder erwerben, haben sie darauf hinzuwirken, dass die Grundzüge dieses Gesetzes auch von den juristischen Personen des privaten Rechts, an denen die Beteiligung besteht, beachtet werden.

§ 3 Menschen mit Behinderungen 21

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristig körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern wird.

§ 4 Frauen mit Behinderungen, Benachteiligungen wegen mehrerer Gründe 21

(1) Zur Umsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zur Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen wegen mehrerer Gründe sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, die von Benachteiligungen wegen einer Behinderung und wenigstens eines weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Grundes betroffen sein können, zu berücksichtigen.

§ 5 Benachteiligung

Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

§ 6 Barrierefreiheit 21

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen, Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
21

§ 7 Benachteiligungsverbot und Gleichstellungsgebot 21

(1) Die in § 2

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