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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 29. Mai 2021
(GVOBl. M-V Nr. 37 vom 04.06.2021 S. 838)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesbehindertengleichstellungsgesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Behinderung " § 3 Menschen mit Behinderungen".

b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Frauen mit Behinderungen " § 4 Frauen mit Behinderungen, Benachteiligungen wegen mehrerer Gründe".

c) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 2
Maßnahmen zur Gleichstellung, Teilhabe, Integration und Barrierefreiheit
"Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit".

d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

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§ 12 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken " § 12 Verständlichkeit und Leichte Sprache".

e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

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§ 13 Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen, Rechtsverordnungen " § 13 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken".

f) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Ausgleichsregelung " § 14 Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen, Rechtsverordnungen".

g) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 3
Rat für Integrationsförderung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
"Abschnitt 3
Rat für Inklusionsförderung von Menschen mit Behinderungen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

alt neu
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen; dabei ist besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. "(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen; dabei ist den individuellen Bedarfen Rechnung zu tragen."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

3. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 14" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Behinderung

Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

" § 3 Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristig körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern wird."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Frauen mit Behinderungen

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