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NBildZG - Niedersächsisches Bildungszeitgesetz
- Niedersachsen -
Vom 10. September 2026
(Nds.GVBl. Nr. 79 vom 14.09.2026 i.K.)
Gültig ab 01.01.2027
Zur bis zum 31.12.2026 gültigen Regelung
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Bildungszeit dient der Erwachsenenbildung im Sinne des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes.
(2) Niemand darf wegen der Inanspruchnahme von Bildungszeit nach diesem Gesetz benachteiligt werden.
§ 2 Anspruch auf Bildungszeit
(1) Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bildungszeit zur Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten Bildungsveranstaltungen. Während der Bildungszeit sind sie von ihrem Arbeitgeber unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Niedersachsen haben.
(3) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes sowie Richterinnen und Richter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes. Für sie tritt der Dienstherr an die Stelle des Arbeitgebers und die Weitergewährung der Bezüge an die Stelle der Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
(4) Haben Beschäftigte an Schulen oder Hochschulen ihren Erholungsurlaub in der unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, so gilt das Gleiche für den Anspruch auf Bildungszeit.
(5) Der Anspruch auf Bildungszeit kann erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
(6) Der Anspruch auf Erholungsurlaub sowie der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach anderen Rechtsvorschriften und tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3 Dauer der Bildungszeit
(1) Der Anspruch auf Bildungszeit umfasst fünf Arbeitstage innerhalb des laufenden Kalenderjahres. Arbeiten Beschäftigte regelmäßig an mehr oder an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche, so ändert sich der Anspruch auf Bildungszeit entsprechend.
(2) Der Anspruch auf Bildungszeit kann zusammenhängend oder für mehrere einzelne Bildungsveranstaltungen in ganzen Arbeitstagen geltend gemacht werden.
(3) Soweit der oder dem Beschäftigten für eine nach diesem Gesetz anerkannte Bildungsveranstaltung nach anderen Rechtsvorschriften, tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zusteht, wird dieser Zeitraum auf den Anspruch auf Bildungszeit angerechnet. Dasselbe gilt, wenn der oder dem Beschäftigten die Freistellung nach den anderen Regelungen nur deshalb nicht zusteht, weil diese bereits für andere Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen wurde.
(4) Ein im vergangenen Kalenderjahr nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Bildungszeit kann noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann auch der nicht ausgeschöpfte Bildungszeitanspruch aus den beiden Kalenderjahren vor dem vergangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden. Erteilt der Arbeitgeber eine Zustimmung nach Satz 2, kann die oder der Beschäftigte diese in Textform verlangen.
(5) Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses wird die Bildungszeit, die bei dem bisherigen Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr und in den drei vergangenen Kalenderjahren in Anspruch genommen worden ist, auf den Anspruch auf Bildungszeit gegenüber dem neuen Arbeitgeber für das jeweilige Kalenderjahr angerechnet. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat auf Verlangen der oder des Beschäftigten der Arbeitgeber in Textform zu bescheinigen, in welchem Umfang im laufenden Kalenderjahr und in den vergangenen drei Kalenderjahren Bildungszeit in Anspruch genommen worden ist.
(6) In Anspruch genommener oder nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaub nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz in der Fassung vom 25. Januar 1991 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 430), gilt als in Anspruch genommene oder nicht ausgeschöpfte Bildungszeit nach diesem Gesetz.
§ 4 Verfahren der Inanspruchnahme von Bildungszeit
(1) Die Inanspruchnahme von Bildungszeit ist dem Arbeitgeber mindestens acht Wochen vorher unter Angabe der Bildungsveranstaltung in Textform mitzuteilen.
(2) Der Arbeitgeber kann die mitgeteilte Inanspruchnahme ablehnen, wenn die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr von seinen Beschäftigten für Zwecke der Bildungszeit nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache der Zahl der Beschäftigten am 30. April dieses Jahres erreicht hat. Die Ablehnung bedarf der Textform. Die Ablehnung nach Satz 1 steht der Inanspruchnahme in folgenden Kalenderjahren nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 nicht entgegen.
(Stand: 15.09.2026)
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