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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neugestaltung des niedersächsischen Rechts über den Bildungsurlaub
- Niedersachsen -

Vom 10. September 2026
(Nds.GVBl. Nr. 79 vom 14.09.2026)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NBildZG - Niedersächsisches Bildungszeitgesetz

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

§ 2 Nr. 3 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35, 61), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 560), erhält folgende Fassung:

alt neu
3. an Veranstaltungen der politischen Bildung, wenn
  1. die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 bis 5 des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes sowie des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und des § 3 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes erfüllt sind oder
  2. sie im Ausland stattfinden und mit Rücksicht auf die politische Situation und die Beziehungen zu dem jeweiligen Land besonders förderungswürdig sind;
"3. an Veranstaltungen der politischen Bildung im Ausland, wenn diese mit Rücksicht auf die politische Situation und die Beziehungen zu dem jeweiligen Land besonders förderungswürdig sind;"

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz in der Fassung vom 25. Januar 1991 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 430), und die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 26. März 1991 (Nds. GVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 1997 (Nds. GVBl. S. 111), außer Kraft.

ID 262284

ENDE

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(Stand: 15.09.2026)

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