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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

NEUrlVO - Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung
- Niedersachsen -

Vom 7. September 2004
(GVBl. Nr. 24 vom 16.09.2004 S. 317; 29.04.2011 S. 122; 28.11.2012 S. 531 12; 19.09.2013 S. 238 13; 30.08.3027 S. 276 17; 30.08.3027 S. 276 17a; 12.05.2020 S. 116 20; 15.07.2020 S. 255 20a; 20.07.2021 S. 546 21; 22.09.2022 S. 560 22; 06.10.2022 S. 632 22a)
Gl.-Nr.: 204110164



§ 1 Anwendungsbereich 13

Diese Verordnung regelt den Erholungsurlaub für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) sowie für Richterinnen und Richter im Landesdienst. Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte findet sie keine Anwendung.

§ 2 Urlaubsjahr, Urlaubserteilung 13 17

(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte oder der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist.

(3) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien. Eines Antrages bedarf es nicht. Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen hat bei der Inanspruchnahme seines Erholungsurlaubs die Bindung seiner Lehrverpflichtungen an bestimmte Zeiten zu berücksichtigen. Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten, für die die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht gelten, sind von der Antragstellung befreit, haben ihren Erholungsurlaub jedoch rechtzeitig vor Antritt der Hochschule anzuzeigen. Satz 4 gilt nicht für das hauptamtliche Lehrpersonal an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege und an der Polizeiakademie Niedersachsen.

(4) Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte der Kommunen sind von der Antragstellung befreit, haben ihren Erholungsurlaub jedoch rechtzeitig vor Antritt anzuzeigen.

§ 3 (aufgehoben) 17

§ 4 Urlaubsdauer und Berechnungsgrundlagen 13 17

(1) Der Urlaubsanspruch beträgt bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder mehr als fünf Arbeitstage vermindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

(2) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Dienst zu leisten ist. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, so gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

(3) Ergibt sich am Ende einer Berechnung des Urlaubsanspruchs ein Bruchteil von mindestens 0,5 eines Tages, so wird er auf einen vollen Tag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet.

§ 5 Dauer des Urlaubs in besonderen Fällen 13 17 17a 20 21

(1) Beginnt oder endet eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat ein Zwoelftel des Jahresurlaubs.

(2) Unmittelbar vorhergehende hauptberufliche Tätigkeiten

  1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände,
  2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften,
  3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung

gelten als Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1.

(3) Ist in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für eine Zeit, für die nach dieser Verordnung Urlaub zusteht, bereits Erholungsurlaub gewährt oder abgegolten worden, so ist dieser anzurechnen.

(4) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat eines Urlaubs ohne Bezüge um ein Zwoelftel gekürzt. Wurde der zustehende Erholungsurlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Bezüge nicht oder nicht vollständig erteilt, so ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Bezüge im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu erteilen. Wurde vor Beginn des Urlaubs ohne Bezüge mehr Erholungsurlaub gewährt, als nach Satz 1 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der nach dem Ende des Urlaubs ohne Bezüge zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Bezüge schriftlich anerkannt worden ist, dass der Urlaub ohne Bezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

(5) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Dauer eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes oder einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes um ein Zwoelftel gekürzt.

(6) In dem Jahr, in dem im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8a Abs. 1 der

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