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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 30. August 2017
(Nds.GVBl. Nr. 17 vom 05.09.2017 S. 276)



Aufgrund der §§ 58 und 60 Abs. 5 Satz 1 sowie des § 68 Abs. 1 und 2 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds.GVBl. S. 308), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung

Die Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung vom 7. September 2004 (Nds.GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2013 (Nds.GVBl. S. 238), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3

Schulleiterinnen und Schulleiter haben die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs der Landesschulbehörde anzuzeigen; die Anzeigepflicht besteht nicht für die Schulleiterinnen und Schulleiter in den Landesbildungszentren.

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 3 bis 5.

cc) Im neuen Satz 5 werden die Worte "Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege" durch die Worte "Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege und an der Polizeiakademie Niedersachsen" ersetzt.

b) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte der Kommunen sind von der Antragstellung befreit, haben ihren Erholungsurlaub jedoch rechtzeitig vor Antritt anzuzeigen."

2. § 3

§ 3 Wartezeit

Erholungsurlaub kann erst sechs Monate, bei Jugendlichen drei Monate, nach der Einstellung beansprucht werden (Wartezeit). Dies gilt nicht, wenn der Zeitpunkt des Urlaubs nach § 2 Abs. 3 bestimmt ist. Der Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich erscheint. Bestand unmittelbar vor der Einstellung schon ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst, so ist die darin zurückgelegte Zeit auf die Wartezeit anzurechnen.

wird gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der Urlaub beträgt grundsätzlich für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Abweichend von Satz 1 beträgt der Urlaub für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ab dem Urlaubsjahr 2014 grundsätzlich für jedes Urlaubsjahr 27 Arbeitstage. "(1) Der Urlaubsanspruch beträgt bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder mehr als fünf Arbeitstage vermindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend."

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Ergibt sich am Ende einer Berechnung des Urlaubsanspruchs ein Bruchteil von mindestens 0,5 eines Tages, so wird er auf einen vollen Tag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 4 Abs. 1. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger, als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 4 Abs. 1. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, so ist bei der Urlaubsberechnung, soweit sie nicht nach Absatz 9 erfolgt, die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 1 bis 6.

c) Im neuen Absatz 2 wird die Verweisung "Absatzes 2" durch die Verweisung "Absatzes 1" ersetzt.

d) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

e) Absatz 8

(7) Ergibt sich am Ende der Berechnung des zustehenden Urlaubs ein Bruchteil von mindestens 0,5 eines Tages, so wird er auf einen vollen Tag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet.

wird gestrichen.

f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 4 Abs. 1" durch die Verweisung " § 4 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 8" durch die Verweisung " § 4 Abs. 3" ersetzt.

5. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:

" § 5a Dauer des Urlaubs bei Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage

Verringert sich bei einem Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung oder während einer Teilzeitbeschäftigung die Zahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche, so sind die noch nicht in Anspruch genommenen und nicht verfallenen Urlaubstage entsprechend der verringerten Zahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche umzurechnen. Abweichend von Satz 1 sind Urlaubstage

  1. des laufenden Urlaubsjahres, auf die im Zeitpunkt der Verringerung der Zahl der Arbeitstage ein Anspruch entstanden ist, und

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