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Regelwerk

NNVO - Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung
- Niedersachsen -

Vom 6. April 2009
(GVBl. Nr. 8 vom 09.04.2009 S. 140; 26.10.2016 S. 226 16)


Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten ( § 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG). Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung und die Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin bleiben unberührt.

§ 2 Öffentliche Ehrenämter

(1) Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Abs. 4 NBG sind

  1. die nebenberufliche Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter,
  2. die Tätigkeit als Mitglied in
    1. einer kommunalrechtlich gebildeten Vertretung und einem kommunalrechtlich gebildeten Ausschuss,
    2. einem kommunalen Ausschuss, der auf einer besonderen Rechtsvorschrift beruht, oder
    3. dem Verwaltungsrat einer kommunalen oder gemeinsamen kommunalen Anstalt,
  3. die ehrenamtliche Tätigkeit in einem kommunalen Spitzenverband,
  4. die Tätigkeit als Mitglied
    1. im Verwaltungsrat der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt als Vertreterin oder Vertreter eines kommunalen Spitzenverbandes,
    2. im Vorstand einer kommunalen Versorgungskasse oder in einem von diesem gebildeten Ausschuss,
  5. die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr,
  6. die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied in einer im Katastrophen- oder Zivilschutz mitwirkenden Einheit oder Einrichtung öffentlicher oder privater Träger,
  7. die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter oder als Schiedsperson,
  8. die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder Ausschusses eines Sozialversicherungsträgers oder eines Verbandes der Sozialversicherungsträger oder der Bundesagentur für Arbeit,
  9. die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Sparkassenverband,
  10. die Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung,
  11. die auf behördlicher Bestellung oder auf Wahl beruhende unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit, soweit sie in Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten erfolgt, und
  12. die in einer sonstigen Rechtsvorschrift als ehrenamtlich bezeichnete Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Unentgeltlich im Sinne des Satzes 1 Nr. 11 ist die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes auch dann, wenn Ersatz der notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls gewährt wird. Eine Pauschalierung dieser Zahlungen ist für die Unentgeltlichkeit unschädlich, wenn sich die Höhe in einem Rahmen hält, in dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welchem Umfang durch die Ausübung der Nebentätigkeit finanzielle Auslagen und Verdienstausfall typischerweise entstehen.

(2) Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zu den unmittelbaren Aufgaben des Ehrenamtes gehört.

§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Bundes öder eines Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder für deren Verbände ausgeübte Tätigkeit, die nicht zum Hauptamt gehört.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht eine nicht zum Hauptamt gehörende Tätigkeit gleich, die für

  1. eine Vereinigung, eine Einrichtung oder ein Unternehmen, dessen Grund- oder Stammkapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die oder das ganz oder überwiegend fortlaufend aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird,
  2. eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung, an der eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 beteiligt ist, oder
  3. eine natürliche oder juristische Person, wenn deren Tätigkeit der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 dient,

wahrgenommen wird.

§ 4 Zulässigkeit von Gutachtertätigkeit

Die Beamtin oder der Beamte darf Gutachten im Rahmen einer Nebentätigkeit in Angelegenheiten, die zum Zuständigkeitsbereich ihrer oder seiner Behörde oder Einrichtung gehören, nur erstatten, wenn

  1. die Erstattung des Gutachtens nicht zu ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben gehört,
  2. sich aus dem Auftrag eindeutig ergibt, dass die Erstattung des Gutachtens durch sie oder ihn als Privatperson erbeten wird, und
  3. die Gutachtertätigkeit selbständig wahrgenommen wird.

Eine Gutachtertätigkeit wird selbständig wahrgenommen, wenn die Beamtin oder der Beamte das Gutachten in wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und die Verantwortung für das Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Erarbeitet eine Beamtin oder ein Beamter gemeinsam mit anderen Personen ein Gutachten, so gelten die Sätze 1 und 2 für den von ihr oder ihm beigetragenen Teil.

§ 5 Vorzeitige Übernahme einer Nebentätigkeit

Eine vorzeitige Übernahme der Nebentätigkeit vor Ablauf der Wartefrist nach § 75 Satz 2 Halbsatz 2 NBG gilt mit der Anzeige als zugelassen, wenn die Vergütung den Wert von 300 Euro nicht übersteigt. Eine vorzeitige Übernahme soll zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Wartefrist für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte darstellt oder aus nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

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