Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung
- Niedersachsen -

Vom 28. November 2024
(Nds. GVBl. Nr. 103 vom 28.11.2024)


Aufgrund des § 78 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. Nr. 93), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung vom 6. April 2009 (Nds. GVBl. S. 140), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die folgenden Buchstaben c bis f angefügt:

"c) im Präsidium des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen e. V.,

d) im Aufsichtsrat des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung e. V.,

e) im Kuratorium der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen, oder

f) im Vorstand des Kommunalen Schadenausgleichs Hannover,".

2. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die Beamtin oder der Beamte Beratungsleistungen im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung für Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder anderer der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts erbringt, es sei denn, dass die Tätigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 NBG während der Arbeitszeit ausgeübt wird."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Höchstbeträge für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten sind:

bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen

a 2 bis a 8 4100 Euro,
a 9 bis a 12 4.700 Euro,
a 13 bis a 16, C 1 bis C 4, W 1 bis W 3, B 1 bis B 4, R 1 bis R 4 5400 Euro,
ab B 5/R 5 6.200 Euro.

Maßgebend ist die Besoldungsgruppe am Ende des Kalenderjahres. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten gilt der Höchstbetrag ungeachtet der Arbeitszeitermäßigung.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist der Höchstbetrag

  1. für die Erstattung ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Gutachten, soweit es sich nicht um Tätigkeiten nach § 8 Satz 1 Nr. 5 handelt, 6.100 Euro,
  2. für ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Tätigkeiten, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind, 24.500 Euro und
  3. bei den Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen das Eineinhalbfache des sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Betrages.
"(2) Die Höchstbeträge für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten sind bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen
  1. a 5 bis a 8 das Zwölffache der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 8 Abs. 1a Satz 3 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) bekanntgegebenen und für das Ende des Kalenderjahres maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze,
  2. a 9 bis a 12.115 Prozent des sich aus Nummer 1 ergebenden Betrages,
  3. a 13 bis a 16, C 1 bis C 4, W 1 bis W 3, B 1 bis B 4 und R 1 bis R 4.130 Prozent des sich aus Nummer 1 ergebenden Betrages,
  4. ab B 5 und ab R 5.150 Prozent des sich aus Nummer 1 ergebenden Betrages.

Maßgebend ist die Besoldungsgruppe am Ende des Kalenderjahres. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gilt der Höchstbetrag ungeachtet der Arbeitszeitermäßigung.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist der Höchstbetrag

  1. bei den Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen das Eineinhalbfache des sich aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 ergebenden Betrages und
  2. bei Beamtinnen und Beamten nach § 8 Satz 1 Nr. 6 das Eineinhalbfache des sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Betrages."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Tierärztinnen und Tierärzten als gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Sachverständige und "2. die Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter sowie als Sachverständige oder Sachverständiger für ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft,"

bb) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. sonstige Gutachtertätigkeit von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten sowie deren sonstige Tätigkeiten, für die nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte oder der Tierärztegebührenordnung Gebühren erhoben werden können, und".

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

4. § 17 erhält folgende Fassung:

alt

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.12.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion