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Regelwerk, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz

Arbeitsschutz in Schulen - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
der Landesbediensteten in Schulen und Studienseminaren

- Niedersachsen -

Vom 12.05.2004
(MBl. Nds. Nr. 18 vom 03.06.2004 S.392)


1. Gesetzliche Grundlagen

Die Rahmenbedingungen ergeben sich insbesondere aus dem Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG), in dem Arbeitgeberpflichten und Pflichten und Rechte der Beschäftigten geregelt sind, und aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (im Folgenden: ASiG), das Bestellung und Aufgaben von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten, von Fachkräften für Arbeitssicherheit und die Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen vorschreibt. Für Landesbedienstete im Angestelltenverhältnis gelten zusätzlich Bestimmungen aus dem SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung -, das u. a. Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherungsträger, Pflichten der Arbeitgeber und der Versicherten und die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten regelt.

2. Anwendung in den Dienststellen

2.1 Verantwortung der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter

Die Arbeitgeberpflichten des Landes obliegen nach § 13 Abs. 1 ArbSchG im Rahmen ihrer übrigen dienstlichen Pflichten und Befugnisse den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern, den Schulleiterinnen und Schulleitern ebenfalls nach den §§ 32 und 43 NSchG.

Nach § 111 NSchG umfassen die Pflichten der Schulleiterinnen und Schulleiter auch Mittelbewirtschaftung, Hausrecht, Aufsicht über die Schulanlage und Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten, die im Dienst des Schulträgers stehen. Die Schulleitungen und die Schulträger arbeiten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig frühzeitig über alle Angelegenheiten, die wesentliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben des anderen Teils haben.

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in den Dienststellen ist zu gewährleisten und nachhaltig zu verbessern. Entsprechende Maßnahmen müssen integraler Bestandteil aller Prozesse und Strukturen in allen Dienststellen sein. Sie sind fester Bestandteil des Schulkonzepts - z.B. in Zusammenhang mit der Entwicklung des Schulprogramms oder eines schulischen Personalentwicklungskonzepts - und spiegeln damit auch die Qualität der Schule wider. Bei der Lehramtsausbildung sind Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen.

Die Dienstellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist insbesondere verpflichtet,

  1. die in der Dienststelle Beschäftigten über die Belange von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu informieren und zur Mitwirkung zu motivieren,
  2. für eine geeignete Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Dienststelle zu sorgen und auf die Bereitstellung der erforderlichen Mittel hinzuwirken,
  3. geeignete Personen als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (Nummer 2.3) und ggf. einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten (Nummer 2.5),
  4. die Arbeitsbedingungen der Bediensteten im Hinblick auf Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit unter Berücksichtigung aller Faktoren der Arbeitsumgebung einschließlich psychosozialer Belastungen, der Arbeitsorganisation, der arbeitenden Menschen und der auftretenden Wechselwirkungen zu beurteilen, Verbesserungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen, auf Wirksamkeit zu prüfen, sich ändernden Gegebenheiten anzupassen und den gesamten Prozess zu dokumentieren,
  5. Maßnahmen zu treffen, die zur ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der in der Schule anwesenden Personen erforderlich sind, und unter Beteiligung der Personalvertretung, der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung die dafür zuständigen Bediensteten schriftlich zu beauftragen,
  6. zu gewährleisten, dass die Bediensteten befähigt sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen einzuhalten,
  7. die Bediensteten im erforderlichen Umfang, mindestens aber jährlich über die Bestimmungen zur Aufrechterhaltung eines sicheren Dienstbetriebes und über bestehende Gefahren am Arbeitsplatz zu unterweisen,
  8. sich zu vergewissern, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber, die in der Dienststelle tätig werden, angemessene Anweisungen hinsichtlich möglicher Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten erhalten haben,
  9. Mängel am Gebäude, am Grundstück oder an der Einrichtung der Dienststelle, die Sicherheit und Gesundheit gefährden können, unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen und auf ihre Beseitigung hinzuwirken; im Fall der Übertragung budgetierter Mittel eigenständig Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu treffen und bei erheblicher Gefährdung sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen,
  10. Meldungen von Unfällen der Bediensteten weiterzuleiten und die Möglichkeit von Präventionsmaßnahmen zu prüfen.

Bei den Maßnahmen hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter die durch § 4 ArbSchG vorgegebenen allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen.

Unbeschadet ihrer oder seiner Gesamtverantwortung (Organisation, Auswahl, Aufsicht, Weisungsbefugnis) kann die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unter Beteiligung der Personalvertretung, der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, genau beschriebene Teilaufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).

Bei Bedarf sollen bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen der zuständige arbeitsmedizinische Dienst (Nummer 2.2

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