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Regelwerk, Arbeitsschutz

Bauordnungsrechtliche und melderechtliche Behandlung von Unterkünften für Beschäftigte
- Niedersachsen -

Vom 17. Dezember 2013
(Nds. MBl. Nr. 2 vom 15.01.2014 S. 35; 13.01.2020 S. 182aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21072



Zur akuellen Fassung

Gem. RdErl. d. MS u. d. MI v. 17.12.2013 - 505-24117/7-31.1-40010 -
- VORIS 21072 -

1. Anwendungsbereich

1.1 Ziel der folgenden Bestimmungen ist die einheitliche bauordnungsrechtliche und melderechtliche Behandlung von Räumen und Gebäuden, die als Unterkünfte für Beschäftigte entsprechend oder ähnlich wie Unterkünfte i. S. des § 6 Abs. 5 ArbStättV vom 12.08.2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19.07.2010 (BGBl. I S. 960), betrieben und genutzt werden, für die jedoch eine Verpflichtung des Arbeitgebers aufgrund der ArbStättV nicht besteht. Insbesondere werden die für gesunde Wohnverhältnisse und den Brandschutz erforderlichen Anforderungen sowie die Vorgehensweise der Bauaufsichtsbehörden und der Meldebehörden bei Hinweisen auf ungenehmigte Unterkünfte näher bestimmt.

1.2 Die folgenden Bestimmungen gelten nicht für Wohnungen i. S. des § 44 NBauO, die dem Wohnen von Beschäftigten dienen (vgl. Nummer 4.2) sowie nicht für Beherbergungsstätten, soweit Beschäftigte im Rahmen der zulässigen Anzahl der Gäste beherbergt werden.

2. Konkretisierung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse durch Technische Regeln für den Arbeitsschutz

2.1 Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse i. S. des § 3 NBauO sind für Räume oder Gebäude, die als Unterkünfte für Beschäftigte genutzt werden, nicht im Hinblick auf die besonderen Nutzungs- und Wohnverhältnisse in diesen Unterkünften durch Vorschriften der NBauO oder aufgrund der NBauO näher bestimmt. Zur Verwirklichung der Anforderungen nach § 3 NBauO bedarf es daher für Unterkünfte für Beschäftigte näherer Bestimmungen über gesunde Wohnverhältnisse. Insoweit werden wegen der Ähnlichkeit der Nutzung mit der Nutzung der arbeitsstättenrechtlich geregelten Unterkünfte die Technischen Regeln für Arbeitsstätten - Unterkünfte - ASR A4.4 (GMBl 2010 S. 751) für anwendbar erklärt, soweit es sich dabei um Anforderungen an bauliche Anlagen handelt.

2.2 Die ASR A4.4 Abschn. 5.2 Abs. 3 fordert eine Ausstattung von Unterkünften mit Sanitäreinrichtungen entsprechend der Belegungszahl, regelt die Ausstattung jedoch zahlenmäßig nicht. Die Ausstattung ist ausreichend, wenn für je acht Personen mindestens eine Toilette mit ausreichender Belüftung und Beleuchtung und mindestens eine Dusche mit kaltem und warmem Wasser sowie für je vier Personen mindestens ein Waschbecken mit kaltem und warmem Wasser zur Verfügung stehen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Sanitäreinrichtungen auch in der Arbeitsstätte der Beschäftigten zur Verfügung stehen.

2.3 Die sonstigen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse aufgrund der §§ 3 bis 51 NBauO bleiben unberührt.

3. Anforderungen zum Brandschutz bei Unterkünften, die Sonderbauten sind

3.1 Von Unterkünften für Beschäftigte können, wenn sie ähnlich wie Beherbergungsstätten betrieben und genutzt werden, im Brandfall ähnliche Gefahren i. S. des § 2 Abs. 5 Nr. 18 NBauO ausgehen wie von Beherbergungsstätten. Da Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten nach § 2 Abs. 5 Nr. 8 NBauO Sonderbauten sind, sind Unterkünfte, die für mehr als zwölf Beschäftigte bestimmt sind, unter der Voraussetzung des Satzes 1 entsprechend als Sonderbauten zu behandeln. An sie können nach § 51 NBauO im Einzelfall besondere Anforderungen, insbesondere für den Brandschutz, gestellt werden.

3.2 Für besondere Anforderungen nach § 51 NBauO, die für den Brandschutz an Unterkünfte für Beschäftigte gestellt werden, sind wegen der Ähnlichkeit des allgemeinen Gefahrenpotenzials mit jenem von Beherbergungsstätten die Anforderungen der Muster-Beherbergungsstättenverordnung - Fassung Dezember 2000 (Mustervorschriften der ARGEBAU, 7. Ergänzungslieferung, November 2001) - anwendbar.

4. Nutzungsänderungen von Räumen und Gebäuden für Unterkünfte

4.1 Die Umnutzung von bestehenden Räumen und Gebäuden zu Unterkünften für Beschäftigte bedarf der Baugenehmigung oder, in Fällen i. S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 NBauO, einer Mitteilung, wenn sie wegen der an Unterkünfte für Beschäftigte gestellten anderen oder weitergehenden Anforderungen (z.B. nach den Nummern 2 und 3) nicht von den verfahrensfreien Nutzungsänderungen nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 NBauO erfasst wird. Mit der Nutzung als Unterkunft für Beschäftigte entfällt der Bestandsschutz bestehender Räume und Gebäude für die bisherige Nutzung.

4.2 Sind in einer Nutzungseinheit, die als Unterkunft für Beschäftigte genutzt wird, die zur Führung eines selbstgestalteten Haushalts erforderlichen Einrichtungen (Koch- und Waschmöglichkeiten und Toiletten) nicht vorhanden oder dienen diese Einrichtungen oder die Schlafräume der gemeinschaftlichen Benutzung für Bewohner, die nicht in einer persönlichen Beziehung zueinander stehen, wird dies nicht vom Begriff der Wohnung i. S. des § 44 NBauO erfasst.

4.3 Für eine zulässigerweise errichtete Wohnung entfällt durch eine Nutzung i. S. der Nummer 4.2 der Bestandsschutz für die Nutzung als Wohnung. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der in § 33 Abs. 2 Satz 3 NBauO für Wohnungen geregelten Ausnahme von der Prüfung der Eignung des zweiten Rettungsweges. Satz 1 gilt für Wohngebäude entsprechend.

4.4 Ein Sonderbau entsteht durch die Änderung der Nutzung einer bestehenden Wohnung in eine Unterkunft für Beschäftigte nicht, wenn die Unterkunft für die Belegung mit nicht mehr als zwölf Personen bestimmt ist (vgl. Nummer 3.1). Die Anforderungen der ASR A4.4 sind entsprechend der Nummer 2 anzuwenden.

4.5 Anlass zur Besorgnis i. S. des § 79 NBauO, dass Gebäude dem öffentlichen Baurecht, insbesondere den Anforderungen nach den Nummern 2 und 3, widersprechen, und zur Aufklärung der örtlichen Verhältnisse kann bereits bestehen, wenn Hinweise

vorliegen.

5. Infektionsschutzrecht

5.1 Unterkünfte für Beschäftigte können im Einzelfall als Massenunterkunft i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 6 IfSG aufgefasst werden. In diesem Fall legt die Betreiberin oder der Betreiber in einem Hygieneplan innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest und unterliegt der infektionshygienischen Überwachung durch den medizinischen Fachdienst des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Nach der Rechtsprechung ist unter Massenunterkunft ein Wohn- oder zumindest Übernachtungszwecken dienender Aufenthaltsort für eine Vielzahl von Personen zu verstehen, deren Möglichkeiten zu individueller Abgrenzung eingeschränkt sind und die dadurch zwangsläufig in einen gesteigerten gegenseitigen Kontakt treten.

5.2 Gemeinsam mit dem kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienst ist die Frage zu klären, ob es sich im konkreten Fall um eine Massenunterkunft handelt.

6. Melderecht

6.1 Zur Verbesserung der Effektivität und Effizienz der Überprüfungen und im Hinblick auf eine gebietsübergreifende Tätigkeit von Unternehmen ist es erforderlich, dass die Kommunen und die zuständigen Landesbehörden Erfahrungen und Kenntnisse im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben unverzüglich weitergeben.

6.2 Die Meldebehörden wirken gemäß § 1 Satz 1 Nr. 3 NMG bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen nach Maßgabe des NMG mit. Im Einzelfall kann die Meldebehörde einer anderen öffentlichen Stelle auf deren Ersuchen unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 NMG Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe erforderlich ist. Davon umfasst sind die Ersuchen um Datenübermittlung der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Aufgaben. Der Datenempfänger (z.B. die untere Bauaufsichtsbehörde) trägt gegenüber der Meldebehörde die Verantwortung dafür, dass die (einfache) Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist.

6.3 Soll im Einzelfall eine Datenübermittlung durch die Meldebehörde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 NMG an die untere Bauaufsichtsbehörde ohne Ersuchen erfolgen, hat die Meldebehörde für den jeweiligen Einzelfall die Erforderlichkeit der Datenübermittlung gesondert zu prüfen.

6.4 Nicht umfasst ist von § 29 Abs. 1 Satz 1 NMG eine systematische Übermittlung von Meldedaten. Regelmäßige Datenübermittlungen sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 a NMG zulässig.

6.5 Sofern sich aus den Meldedaten ergibt, dass im Einzelfall Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters besteht, z.B. die Gefahr von Scheinanmeldungen bzw. nicht getätigten Abmeldungen aufgrund einer erhöhten Anzahl von Meldungen unter einer Anschrift, haben die Meldebehörden gemäß § 25 Abs. 1 und 2 NMG die Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters von Amts wegen zu ermitteln.

6.6 Sollten bei dieser Ermittlung weitere Erkenntnisse gewonnen werden, die tatsächliche Anhaltspunkte für das mögliche Bestehen oder den Eintritt einer Gefahr darstellen und ein Eingreifen der Verwaltungsbehörden zur Gefahrenabwehr erforderlich erscheinen lassen, kann die Meldebehörde gemäß § 41 Nds. SOG der unteren Bauaufsichtsbehörde auch personenbezogene Daten übermitteln, wenn die konkrete Aufgabe der Gefahrenabwehr nicht in anderer geeigneter Art und Weise erfüllt werden kann.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 15.1.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft

ENDE

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(Stand: 10.12.2020)

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