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Regelwerk

Änderungstext

Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010

Vom 14. Mai 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 26.05.2009 S. 203)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NBVAnpG 2009/2010 - Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010

§ 1 Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2009

(1) Mit Wirkung vom 1. März 2009 werden um 20 Euro erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. die Anwärtergrundbeträge.

(2) Um 3,0 vom Hundert werden anschließend mit Wirkung vom 1. März 2009 erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,BGBl.
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5,
  3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 ( I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466),
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
  9. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes und
  10. die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach Anlage 18 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191).

(3) Um 2,55 vom Hundert werden mit Wirkung vom 1. März 2009 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.

(4) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 84 Abs. 1 BBesG genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe a 1 entsprechend. Die in Absatz 1 genannte Erhöhung gilt nicht für die Versorgungsbezüge nach Absatz 5 Sätze 3 und 4.

(5) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach Absatz 2 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nm. 3, 4 und 5 BBesG aufgeführten Bezügebestandteile. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe a 1 entsprechend. Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. März 2009 um 2,9 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 3 gilt entsprechend für

  1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern und
  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.

Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe a 1 bis a 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um 50,61 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

§ 2 Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2010

(1) Um 1,2 vom Hundert werden ab 1. März 2010 die sich aus § 1 Abs. 1 und 2 ergebende Besoldung und die sich aus § 1 Abs. 4 und 5 Sätze 1 und 2 ergebenden Versorgungsbezüge erhöht. Die Versorgungsbezüge, die sich aus § 1 Abs. 5 Sätze 3 und 4 ergeben, werden ab 1. März 2010 um 1,1 vom Hundert erhöht. Das sich aus § 1 Abs. 5 Satz 5 ergebende Grundgehalt vermindert sich ab 1. März 2010 um 51,22 Euro.

(2) Um 1,02 vom Hundert werden ab 1. März 2010 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

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