Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten
- Niedersachsen -

Vom 15. Mai 2019
(Nds. GVBl. Nr. 7 vom 21.05.2019 S. 80)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 348), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Verweisung " §§ 4 und 5" durch die Verweisung " §§ 4 bis 5a" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "24. Dezember" durch die Angabe "24. und 31. Dezember" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dies gilt auch, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. "Dies gilt, abweichend von § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 4, auch, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird Nummer 4 durch die folgenden neuen Nummern 4 und 5 ersetzt:

alt neu
4. Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sie sich den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränken,
  1. für die Dauer von täglich re Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten,
  2. in anerkannten Ausflugsorten (Satz 2) und in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (Nummer 2) für die Dauer von täglich acht Stunden in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober, mit Ausnahmen des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags.
"4. Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sich die Verkaufsstellen auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen, einschließlich eines deren Dekoration dienenden Ergänzungsangebots wie Bänder, Zierrat, Kerzen, Übertöpfe, in kleinen Mengen beschränken,
  1. für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten,
  2. in anerkannten Ausflugsorten (Satz 2) und in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (Nummer 2) für die Dauer von täglich acht Stunden in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 31. Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags,

5. Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von Bäckerei- und Konditorwaren in kleinen Mengen ausgerichtet sind, für die Dauer von täglich fünf Stunden."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 oder Satz 2 bestimmten Öffnungszeiten sind so anzubringen, dass sie außerhalb der Verkaufsstelle sichtbar sind. "(2) Der Verkauf zu den gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 oder Satz 2 bestimmten Öffnungszeiten darf nur stattfinden, wenn die Öffnungszeiten im Eingangsbereich der Verkaufsstelle so angebracht worden sind, dass sie außerhalb der Verkaufsstelle lesbar sind."

3. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Allgemeine Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung

(1) Auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereichs oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung soll die zuständige Behörde zulassen, dass Verkaufsstellen unabhängig von der Regelung des § 4 an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen; die Öffnung darf im Jahr in Ausflugsorten an insgesamt höchstens acht und in anderen Orten an insgesamt höchs-tens vier Sonn- und Feiertagen und jeweils höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für den Karfreitag, den Ostersonntag und den Ostermontag, Himmelfahrt, den Pfingstsonntag und den Pfingstmontag, den Volkstrauertag und den Totensonntag sowie die Adventssonntage und den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag. Die Behörde kann eine Genehmigung im Sinne des Satzes 1 ausnahmsweise für einzelne Verkaufsstellen erteilen. Die Öffnungszeit soll in den Fällen der Sätze 1 und 3 außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen.

(2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen weitere befristete Ausnahmen genehmigen, wenn diese im öffentlichen Interesse erforderlich werden. Sie können jederzeit widerrufen werden.

" § 5 Ausnahmen von der Sonntagsregelung auf Antrag

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass die Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen über § 4 Abs. 1 hinaus an Sonntagen geöffnet werden dürfen, wenn dafür

  1. ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.06.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion