Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

NLöffVZG - Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten
- Niedersachsen -

Vom 8. März 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 15.03.2007 S. 111; 20.02.2009 S. 31; 13.10.2011 S. 348; 15.05.2019 S. 80 19 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 81610



§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Verkaufsstellen, in denen an jedermann Waren verkauft werden, und für das gewerbliche Verkaufen von Waren an jedermann im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit der Kundin oder dem Kunden.

(2) Es findet keine Anwendung auf

  1. Zubehörverkauf, wenn er am Ort der Hauptleistung erbracht wird und diese Hauptleistung nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, sowie
  2. den Verkauf von Waren auf Volksfesten sowie auf festgesetzten Messen, Märkten und Ausstellungen.

(3) Die bundesrechtlichen Regelungen des Gesetzes über den Ladenschluss und die darauf gestützten bundesrechtlichen Rechtsverordnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen sind Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Dazu gehören außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske.

(2) Waren des täglichen Kleinbedarfs sind

  1. Bäckerei- und Konditorwaren,
  2. Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien und Tabakwaren,
  3. Schnitt- und topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume,
  4. Toiletten- und Hygieneartikel,
  5. Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke sowie Tonträger,
  6. Andenken, Geschenkartikel und Spielzeug, wenn es sich jeweils um Gegenstände geringeren Werts handelt,
  7. Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen und
  8. ausländische Geldsorten.

(3) Ausflugsorte sind Orte oder Ortsbereiche mit besonderer Bedeutung für den Fremdenverkehr, die über herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder über besondere Sport- oder Freizeitangebote verfügen sowie entsprechende, den Fremdenverkehr fördernde Einrichtungen vorhalten und ein hohes Aufkommen an Tages- oder Übernachtungsgästen aufweisen.

§ 3 Allgemein zulässige Verkaufszeiten 19

(1) An Werktagen dürfen Waren ohne zeitliche Beschränkung verkauft werden.

(2) An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen Verkaufsstellen nur in den Ausnahmefällen der §§ 4 bis 5a geöffnet werden.

(3) Am 24. und 31. Dezember ist die Öffnung ab 14 Uhr ausschließlich für Verkaufsstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c und ausschließlich zu den dort genannten Zwecken der Verkaufsstelle zulässig. Dies gilt, abweichend von § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 4, auch, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen.

(4) Die bei Ende der zulässigen Öffnungszeit anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient werden.

§ 4 Sonn- und Feiertagsregelung 19

(1) An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen geöffnet werden

  1. in der Zeit von 0 bis 24 Uhr
    1. Apotheken,
    2. Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Waren des täglichen Kleinbedarfs,
    3. Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und in Fährhäfen für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs sowie von Bekleidungsartikeln und Schmuck,
    4. andere Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse,
  2. andere als die in Nummer 1 genannten Verkaufsstellen in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags, für die Dauer von täglich acht Stunden für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidungsartikel und Schmuck, von Devotionalien sowie von Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, sofern sich diese Verkaufsstellen befinden in
    1. Kur- und Erholungsorten,
    2. den Wallfahrtsorten Bethen (Stadt Cloppenburg), Germershausen (Rollshausen, Landkreis Göttingen), Ottbergen (Schellerten, Landkreis Hildesheim), Rulle (Wallenhorst, Landkreis Osnabrück), Ortsteil Wietmarschen, Wietmarschen (Landkreis Grafschaft Bentheim), Höherberg (Wollbrandshausen, Landkreis Göttingen),
  3. für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten,
    1. Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf (§ 2 Abs. 2) ausgerichtet sind,
    2. Hofläden,
  4. Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sich die Verkaufsstellen auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen, einschließlich eines deren Dekoration dienenden Ergänzungsangebots wie Bänder, Zierrat, Kerzen, Übertöpfe, in kleinen Mengen beschränken,
    1. für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten,
    2. in anerkannten Ausflugsorten (Satz 2) und in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (Nummer 2) für die Dauer von täglich acht Stunden in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 31. Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags,
  5. Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von Bäckerei- und Konditorwaren in kleinen Mengen ausgerichtet sind, für die Dauer von täglich fünf Stunden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.06.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion